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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_171/2021  
 
 
Urteil vom 21. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Thurgau vom 10. Dezember 2020 (SW.2020.103). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat das von der Beschwerdeführerin als Privatklägerin gegen den Beschwerdegegner 2 angestrebte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs am 20. August 2020 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. 
 
3.   
Der von der Beschwerdeführerin beschuldigte Beschwerdegegner 2 soll die ihm vorgeworfenen angeblich strafbaren Handlungen in Ausübung seiner Funktion als Bezirksrichter begangen haben. Nach § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit des Kantons Thurgau vom 14. Februar 1979 (Verantwortlichkeitsgesetz; RB 170.3) haftet ausschliesslich der Staat für den Schaden, den eine mit öffentlichen Aufgaben betraute Person in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten dadurch zufügt, dass sie dessen Rechte verletzt. Entsprechend beurteilen sich allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen gegen den beschuldigten Beschwerdegegner 2 ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind demnach öffentlich-rechtlicher Natur. Zivilrechtliche Ansprüche stehen der Beschwerdeführerin hingegen nicht zu. Sie ist zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG folglich nicht legitimiert. 
 
4.   
Unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache kann vor Bundesgericht gerügt werden, im kantonalen Verfahren seien Parteirechte verletzt worden (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können; unzulässig sind daher auch Rügen, die im Ergebnis (d.h. indirekt) auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 146 IV 76 E. 2). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll. 
Was die Beschwerdeführerin vorbringt, genügt den Begründungsanforderungen nicht und zielt überdies auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist. Sie rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung und führt aus, der Anspruch auf rechtliches Gehör verlange, dass erhebliche Parteivorbringen gewürdigt und angebotene Beweise abgenommen würden. Ihre Kritik setzt dabei direkt am Vorgehen des fallführenden Staatsanwalts und an der Nichtanhandnahmeverfügung an, die nicht Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ist (Art. 80 Abs. 1 BGG). Zudem liegt es bei Nichtanhandnahmen grundsätzlich in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wird und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt und keine Beweise erhoben werden. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Akten des Zivilverfahrens beigezogen, was im Sinne von Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung darstellt, die grundsätzlich nach Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren grundsätzlich durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen. Allerdings richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO). Inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nachteil erlitten haben könnte, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Nichtanhandnahme (statt Einstellung) abschloss, legt sie indessen nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, den Entscheid bzw. die Nichtanhandnahmeverfügung deswegen aufzuheben (Urteil 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführerin die Frage nach einer allfälligen Befangenheit des fallführenden Staatsanwalts aufwirft, zeigt sie vor Bundesgericht weder auf, dass sie diese Kritik bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, noch begründet sie hinreichend, weshalb und inwiefern der Befangenheitsvorwurf konkret zutreffen könnte. Im Übrigen betreffen die sinngemässen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht das Verhalten der Strafbehörden bzw. der Vorinstanz, sondern dasjenige des Beschwerdegegners 2 im Zivilprozess (z.B. Aushändigung des Augenscheinprotokolls) und bilden mithin nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill