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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_195/2021  
 
 
Urteil vom 21. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt David Ackermann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Ehrverletzung; Verleumdung, üble Nachrede); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Januar 2021 (SW.2020.82). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Kreuzlingen hat das vom Beschwerdeführer als Privatkläger mit Anzeige vom 14. Juni 2020 gegen den Beschwerdegegner 2 angestrebte Strafverfahren wegen Ehrverletzungsdelikten (Verleumdung, üble Nachrede) am 24. Juni 2020 nicht an die Hand genommen. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 19. Januar 2021 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sind unmittelbar aus der Straftat resultierende und vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche, in erster Linie auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Beschwerde genügt nicht diesen Begründungsanforderungen. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seiner Legitimation als Privatkläger und zur Frage der Zivilforderung. Er legt nicht dar, dass ihm aufgrund des angezeigten Sachverhalts Schadenersatzansprüche im Sinne von Art. 41 OR gegenüber dem Beschwerdegegner 2 zustehen könnten. Das ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern ihm ein Vermögensschaden unmittelbar aus den angeblichen Ehrverletzungsdelikten entstanden ist. Eine Genugtuung aus Persönlichkeitsverletzung ist sodann nur geschuldet, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt (vgl. Art. 49 Abs. 1 OR). Der Eingriff muss aussergewöhnlich schwer sein und in seinen Auswirkungen das Mass einer Aufregung oder einer alltäglichen Sorge klar übersteigen (vgl. etwa Urteile 6B_96/2019 vom 7. Juni 2019 E. 1.2; 6B_798/2018 vom 14. November 2018 E. 4; 6B_555/2017 vom 29. September 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dass der Beschwerdeführer eine genugtuungsbegründende Persönlichkeitsverletzung erlitten hätte, ist ebenfalls weder dargetan noch angesichts des angezeigten Sachverhalts ersichtlich. In der Sache ist der Beschwerdeführer folglich nicht zur Beschwerde in Strafsachen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG legitimiert. 
 
4.   
Der Privatkläger kann mit Beschwerde in Strafsachen ungeachtet der fehlenden Legitimation in der Sache im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG eine Verletzung seiner Parteirechte rügen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung am Verfahren teilzunehmen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; 136 IV 29 E. 1.9). 
Ausführungen, die den Begründungsanforderungen genügen, finden sich in den Erörterungen des Beschwerdeführers nicht. Dies gilt auch, soweit sich er sich zum Fairnessgebot, zur Achtung der Menschenwürde und zu verbotenen Beweiserhebungsmethoden äussert. Die sinngemässe Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung zielt zudem auf eine Überprüfung der Sache selbst ab, was unzulässig ist. Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der fallführenden Staatsanwältin direkt beanstandet und die Frage nach deren allfälligen Befangenheit aufwirft, zeigt er vor Bundesgericht weder auf, dass er diese Kritik bereits im kantonalen Verfahren erhoben hätte, noch begründet er hinreichend, weshalb und inwiefern der Befangenheitsvorwurf konkret zutreffen könnte. Dies gilt auch für die sinngemässe Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es im Übrigen in der Natur der Sache, dass kein Verfahren eröffnet wurde und folglich keine staatsanwaltschaftlichen Untersuchungshandlungen durchgeführt resp. keine Beweise erhoben wurden. Soweit sich die Kritik in der Beschwerde nicht auf das Verhalten der Strafbehörden bzw. der Vorinstanz bezieht, sondern auf dasjenige anderer Behörden in anderen Verfahren, bildet es nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
 
5.   
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill