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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_562/2020  
 
 
Urteil vom 21. Mai 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch E.________ AG, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2008-2009 und 2010-2012, 
 
Beschwerde gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 27. Mai 2020 (A-5786/2018, A-5789/2018). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ Zweigniederlassung V.________ (nachfolgend: Zweigniederlassung V.________) bezweckt insbesondere die Ausübung aller direkten Versicherungs- und Rückversicherungsaktivitäten sowohl in Belgien als auch im Ausland. Sie ist in der Schweiz versicherungsaufsichtsrechtlich für die Bereiche Krankheits- und Unfallversicherung zugelassen bzw. registriert. Ihr Hauptsitz befindet sich in U.________, Belgien, wobei die Gesellschaft zum global tätigen Versicherungskonzern B.________ gehört.  
 
A.b. Während des relevanten Zeitraums bezog sich die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung V.________ hauptsächlich auf eine Versicherungslösung, welche sich an Unternehmen mit international tätigen Mitarbeitern (Expats) richtete (sog. "CGHB-Geschäft"). In geringerem Umfang war sie auch im Geschäft mit internationalen Versicherungspolicen für Individual- bzw. Privatkunden tätig (sog. "IPMI-Geschäft").  
 
B.  
 
B.a. Mit als "Selbstanzeige gemäss Art. 102 Mehrwertsteuergesetz" bezeichnetem Schreiben vom 23. Dezember 2013 sowie ergänzendem Schreiben vom 31. Januar 2014 wandte sich die Zweigniederlassung V.________ an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und informierte letztere über in den Jahren 2008 bis 2012 aus dem Ausland bezogene Dienstleistungen und darauf zu bezahlende Bezugssteuern. Sie führte diesbezüglich aus, sie habe gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ("Intercompany Services Agreement No 3") von der C.________ Ltd. mit Sitz in Grossbritannien Dienstleistungen bezogen, welche teilweise der Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer unterlägen. Unter diese Dienstleistungsvereinbarung fielen Kosten, welche am oder nach dem 1. Januar 2010 entstanden seien, wobei vor diesem Datum Vereinbarungen mit ähnlichem Inhalt in Kraft gestanden seien. Ausserdem habe gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 ("Intercompany Services Agreement No 5") der Hauptsitz der A.________ einen Teil seiner Verwaltungskosten der Zweigniederlassung V.________ zugewiesen, wobei die entsprechenden Dienstleistungen ebenfalls der Bezugssteuer unterlägen.  
Die Zweigniederlassung V.________ meldete dementsprechend folgende Beträge als insgesamt zu entrichtende Bezugssteuern: Fr. 76'214.90 (2008), Fr. 91'498.26 (2009), Fr. 105'852.92 (2010), Fr. 85'169.81 (2011) und Fr. 154'188.02 (2012). 
 
B.b. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2015 teilte die ESTV der Zweigniederlassung V.________ mit, dass sämtliche von letzterer gemeldeten Dienstleistungsbezüge der Bezugssteuer unterlägen und liess ihr für die Jahre 2008 bis 2012 Abrechnungen mit jeweils deutlich höheren, zu bezahlenden Steuerbeträgen zuzüglich Verzugszinse zukommen. Auf Verlangen der Zweigniederlassung V.________ erliess die ESTV am 28. September 2017 für den Zeitraum 2008/2009 und den Zeitraum 2010 bis 2012 je eine die höheren Steuerbeträge bestätigende, an sie (Zweigniederlassung V.________) gerichtete Verfügung. Mit jeweils gegen die (beiden) Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 27. Oktober 2017 stellte sich die Zweigniederlassung V.________ neu auf den Standpunkt, sämtliche bezogenen Dienstleistungen seien von der Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer ausgenommen. Die Einsprachen blieben gemäss Einspracheentscheiden der ESTV vom 6. September 2018 erfolglos, wobei die ESTV folgende Beträge als Bezugssteuern bestätigte: Für die Steuerperioden 2008/2009 insgesamt Fr. 481'215.00 (gerundet; Summe aus Fr. 213'200.69 [2008] und Fr. 268'015.02 [2009]) zuzüglich Verzugszins ab 15. April 2009 (mittlerer Verfall), für die Steuerperioden 2010 bis 2012 insgesamt Fr. 718'516.00 (gerundet; Summe aus Fr. 200'886.83 [2010], Fr. 208'051.11 [2011] und Fr. 309'578.72 [2012]) zuzüglich Verzugszins ab 31. Dezember 2011 (mittlerer Verfall). Die dagegen von der Zweigniederlassung V.________ erhobenen Beschwerden vom jeweils 8. Oktober 2018 wurden mit Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom jeweils 27. Mai 2020 (Urteil A-5786/2018 bezüglich Steuerperioden 2008/2009; Urteil A-5789/2018 bezüglich Steuerperioden 2010 bis 2012) abgewiesen.  
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Juli 2020 an das Bundesgericht beantragt die Zweigniederlassung V.________ (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) unter dem Titel "Hauptantrag" die Aufhebung der beiden vorinstanzlichen Urteile. Die Steuerforderung der ESTV gegenüber der Beschwerdeführerin sei für sämtliche Steuerperioden (2008 bis 2012) mit Fr. 0.00 festzusetzen, wobei der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der für die betreffende Steuerperiode jeweils bereits abgelieferten Steuern folgende Beträge zuzüglich Vergütungszins zurück zu erstatten seien: Fr. 213'200.69 (Steuerperiode 2008), Fr. 268'015.02 (Steuerperiode 2009), Fr. 200'886.83 (Steuerperiode 2010), Fr. 208'051.11 (Steuerperiode 2011) und Fr. 309'578.72 (Steuerperiode 2012).  
 
C.b. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin eventualiter, die Steuerforderungen der ESTV für die Steuerperioden 2008 bis 2012 seien auf folgende Beträge festzusetzen: Fr. 76'214.90 (2008), Fr. 91'498.26 (2009), Fr. 105'852.92 (2010), Fr. 85'169.81 (2011) und Fr. 154'188.02 (2012). Subeventualiter sei der Beginn des Zinslaufes für Verzugszinse auf den Zeitpunkt der ersten Zahlung durch die Beschwerdeführerin im November 2015 festzusetzen.  
 
C.c. Die ESTV beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz vernehmlassungsweise auf die angefochtenen Urteile verweist. Die Beschwerdeführerin repliziert mit Eingabe vom 29. Oktober 2020.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerdeführerin hat vorliegend mit einer einzigen Beschwerde zwei vorinstanzliche Urteile angefochten. Da sich in beiden angefochtenen Urteilen (und folglich auch in der Beschwerde) dieselben Parteien gegenüberstehen, jeweils im Wesentlichen derselbe Sachverhalt betroffen ist und das Bundesgericht, wenn zwei separate Beschwerden eingereicht worden wären, für jede dieser Beschwerden zuständig wäre (vgl. E. 1.2 nachfolgend), besteht kein Anlass, das vorliegende in zwei separate Verfahren zu trennen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3 BZP). Vielmehr kann das Bundesgericht in Anwendung von Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 BZP in einem einzigen Urteil über die Sache befinden.  
 
1.2. Bei den angefochtenen Urteilen handelt es sich um letztinstanzliche Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in einer Materie des öffentlichen Rechts, wobei keine Ausnahme gemäss Art. 83 BGG greift, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegend offensteht (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten (Art. 42, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Blosse Verweise auf Eingaben im vorinstanzlichen Verfahren genügen den Begründungsanforderungen nicht (BGE 134 I 303 E. 1.3; 8C_256/2019 vom 23. August 2019 E. 6.3). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 II 141 E. 8; 139 I 229 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). "Offensichtlich unrichtig" ist mit "willkürlich" (Art. 9 BV) gleichzusetzen (BGE 140 III 264 E. 2.3). Auch in Bezug auf die Anfechtung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung gilt die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf rein appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV. Sie bringt im Wesentlichen vor, ihre Selbstanzeige sei im Dezember 2013 erfolgt. Erst zwei Jahre später habe die ESTV geantwortet und die Einspracheentscheide seien schliesslich erst am 6. September 2018 ergangen. Dass die Beschwerdeführerin erst fünf Jahre nach der Kontaktaufnahme mit der ESTV einen Entscheid erhalte, werde dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot nicht gerecht. Zudem wird (an anderer Stelle in der Beschwerdeschrift) geltend gemacht, die Gesamtdauer des Verfahrens von über sechs Jahren verstosse wohl gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK und gegen Urteile des EGMR.  
 
3.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG; sog. Novenverbot). Letzteres ist unter anderem der Fall, wenn es um Tatsachen geht, welche die (geltend gemachte) Verletzung von Verfahrensrechten durch die Vorinstanz untermauern (Urteil 4A_490/2013 vom 28. Januar 2014 E. 2, nicht publ. in: BGE 140 III 75; 136 III 123 E. 4.4.3). Nicht unter das Novenverbot fallen dagegen - unter Vorbehalt der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben - grundsätzlich eine neue rechtliche Argumentation bzw. neue rechtliche Rügen (inkl. Rügen wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte), soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes bewegen (der vor Bundesgericht nicht erweitert werden darf), auf dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt beruhen und die Vorinstanz über umfassende Kognition verfügte sowie das Recht von Amtes wegen anzuwenden hatte (BGE 142 I 155 E. 4.4.3 ff.; Urteil 1C_174/2018 vom 13. Februar 2019 E. 5.1). Ein treuwidriges Verhalten liegt insbesondere vor, wenn die beschwerdeführende Partei vor Bundesgericht erstmals die Verletzung einer Verfahrensgarantie rügt, die sie bei der Vorinstanz schon hätte geltend machen können und müssen; auf eine solche Rüge hat das Bundesgericht nicht einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6).  
 
3.3. Das in Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist, wobei die Angemessenheit unter Würdigung sämtlicher konkreter Umstände zu prüfen ist und insbesondere Kriterien wie die Art des Verfahrens, die Komplexität und der Umfang der Streitfragen, die Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten und das Verhalten der Verfahrensbeteiligten zu berücksichtigen sind (BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 6.5). Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist dagegen rechtsprechungsgemäss für abgaberechtliche Verpflichtungen und Streitigkeiten nicht einschlägig (keine zivilrechtliche Streitigkeit; BGE 144 I 340 E. 3.3.5; Urteil 2C_201/2013 vom 24. Januar 2014 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 140 II 194). Was Art. 29 Abs. 1 BV betrifft, stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin nicht treuwidrig handelt. Sie stösst sich primär an der Verfahrensdauer von etwas weniger als fünf Jahren bis zum Erlass der genannten Einspracheentscheide. Die kritisierte Zeitspanne war im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens bereits abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat in ihren beiden Beschwerden an die Vorinstanz zwar jeweils ausführlich die Prozessgeschichte dargelegt, aber diesbezüglich die Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht geltend gemacht. Sie hat lediglich am Ende der Beschwerden betreffend Verzugszins beiläufig erwähnt, wegen Missachtung des Beschleunigungsgebots durch die ESTV dürfe der Beschwerdeführerin keine erhöhte Verzugszinsforderung entstehen. In den angefochtenen Urteilen finden sich denn auch keine Erwägungen zum Beschleunigungsgebot.  
 
3.4. Ob eine Verletzung von Treu und Glauben gegeben ist, kann allerdings vorliegend offengelassen werden, denn das Beschleunigungsgebot ist ohnehin nicht verletzt: Vorliegend stellten sich zahlreiche komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen, welche einen erhöhten Abklärungsaufwand auslösten. Es trifft zwar zu, dass die ESTV ab dem ergänzenden Schreiben der Beschwerdeführerin (vom 31. Januar 2014) bis zur Mitteilung, sämtliche Dienstleistungsbezüge seien steuerbar (8. Oktober 2015), relativ viel Zeit benötigte und auch bis zum Erlass der Verfügungen (28. September 2017) nochmals geraume Zeit verstrich. Allerdings wurden am 22. Dezember 2015 von der Beschwerdeführerin weitere Beweismittel eingereicht, welche zu würdigen waren, und die Beschwerdeführerin liess sich, nachdem die ESTV per E-Mail vom 30. März 2016 an ihrer Position festhielt, bis zum 21. Dezember 2016 Zeit, um anfechtbare Verfügungen zu verlangen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Einspracheverfahren selbst wurde relativ rasch (innerhalb eines Jahres) abgewickelt (Einspracheentscheide: 6. September 2018; Verfahren vor der ESTV somit rund vier Jahre und sieben Monate). Insgesamt verletzt deshalb die Verfahrensdauer von etwas weniger als fünf (ESTV) bzw. von sechs Jahren (bis und mit angefochtene Urteile) das Beschleunigungsgebot noch nicht (vgl. Urteile 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 9.2; 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3; 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2).  
 
4.  
 
4.1. Im Weiteren ist zu prüfen, ob der Bezug der Dienstleistungen grundsätzlich unter die Mehrwertsteuer bzw. Bezugssteuer fällt. Sollte dies der Fall sein, ist anschliessend zu prüfen, ob steuerausgenommene Leistungen vorliegen.  
 
4.2. Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (aMWSTG; AS 2000 1300 ff. mit nachfolgenden Gesetzesänderungen) wurde per 1. Januar 2010 aufgehoben und gleichen Datums durch das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG; SR 641.20) abgelöst. Die Beurteilung der Steuerperioden 2008 und 2009 richtet sich noch nach dem aMWSTG (unter Vorbehalt des Verfahrensrechts), während auf die Steuerperioden 2010 bis 2012 das MWSTG Anwendung findet (Art. 112 Abs. 1 und 2, Art. 113 Abs. 3, Art. 116 Abs. 2 MWSTG). Soweit an anderer Stelle auf Gesetzesänderungen hingewiesen wird, erfolgt dies aufgrund des Umstandes, dass intertemporalrechtlich das sich auf die Steuerperiode beziehende Recht gilt (vgl. Art. 112 Abs. 1 MWSTG; vgl. E. 6.1 und 10.2 unten).  
 
5.  
 
5.1. Im Hinblick auf die Anwendung des MWSTG und des aMWSTG rügt die Beschwerdeführerin in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche, vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Zunächst bringt sie vor ("sachverhaltliche Ermittlung der Person des Versicherers"), nicht sie (Zweigniederlassung V.________) sei gegenüber (schweizerischen) Versicherungsnehmern gegen Aussen als Versicherer aufgetreten, sondern der Hauptsitz der A.________ in U.________. Letzterer sei gegenüber den Kunden Versicherer, nicht die Zweigniederlassung V.________ (zur rechtlichen Relevanz vgl. E. 6 und 7 unten). Zur Begründung verweist sie auf die Beschwerde vom 8. Oktober 2018 bezüglich der Steuerperioden 2010 bis 2012 an die Vorinstanz. Auch habe sie in dieser Beschwerde dargelegt, dass die Zweigniederlassung V.________ weder berechtigt gewesen sei, gegenüber Drittkunden aufzutreten noch eine Funktion beim IPMI-Geschäft wahrgenommen habe. Letzteres sei ausschliesslich online abgeschlossen und durch Personal der (B.________-) Gruppe in W.________ durchgeführt worden.  
 
5.2.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich in beiden (angefochtenen) Urteilen festgestellt, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Kunden in der Schweiz in eigenem Namen auftrete und damit Erbringerin der Versicherungsleistung sei.  
 
5.2.3. Es ist zwar klar, dass auf die Beschwerde an die Vorinstanz Bezug genommen werden musste, wenn eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz gerügt wird. Gleichwohl ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf die Anforderungen von Art. 42 BGG knapp (vgl. E. 2.1 oben). Die Beschwerde an die Vorinstanz hält nämlich unter anderem bezüglich des CGHB-Geschäfts fest, dass die Mitarbeiter der Zweigniederlassung V.________ für den Kontakt mit den (Schweizer) Kunden, für deren Anliegen und die Verkaufsunterstützung zuständig seien. Ausserdem sei bei den entsprechenden Versicherungsverträgen die Zweigniederlassung V.________ als Vertragspartei aufgeführt. Damit bestätigt die Beschwerdeführerin zumindest in Bezug auf das CGHB-Geschäft selbst, dass die Zweigniederlassung V.________ gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz bzw. gegen Aussen als Versicherer aufgetreten ist. Dem steht im Übrigen auch die Prämienrechnung, auf welche die Beschwerdeführerin als Beilage 37 zur Beschwerde an die Vorinstanz verweist, nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin erblickt darin ein Indiz für den Aussenauftritt des Hauptsitzes gegenüber Versicherungskunden in der Schweiz. Die Vorinstanz hat diesbezüglich jeweils erwogen (vgl. E. 3.3.2.4 angefochtene Urteile), gemäss dieser Rechnung seien die Prämien an eine B.________-Gesellschaft in Schottland zu überweisen. Auf der Rechnung sei allerdings die Mehrwertsteuernummer der C.________ Ltd. angegeben, welche gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 das Prämieninkasso übernehme. Ob die Zweigniederlassung V.________ oder der Hauptsitz Begünstigter der Prämien sei, lasse sich dem Dokument nicht entnehmen. Keinesfalls bewiesen sei damit, dass der Hauptsitz die Prämie fakturiere bzw. vereinnahme. Vielmehr folge aus dem Versicherungsaufsichtsrecht, dass die Zweigniederlassung V.________ auf eigene Rechnung handle. Es bestünden keine Hinweise, dass letztere auf Rechnung des Hauptsitzes tätig sei.  
 
5.2.4.  
 
5.2.4.1. An dieser Stelle ist auf den Untersuchungsgrundsatz einzugehen, welcher in Art. 81 Abs. 2 MWSTG zum Ausdruck kommt und gemäss welchem die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen feststellen. Dieser Grundsatz gilt aufgrund der Derogation von Art. 2 Abs. 1 VwVG in Art. 81 Abs. 1 MWSTG auch betreffend Art. 12 VwVG und ebenso für das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht (MARTIN KOCHER, in: Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], 2015, [Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST] N. 29 zu Art. 81 MWSTG; vgl. Urteile 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 3; 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.4.2). Da es sich diesbezüglich um (sofort anwendbares) Verfahrensrecht handelt, gilt Art. 81 MWSTG auch für die Steuerperioden 2008/2009 (Art. 113 Abs. 3 MWSTG; Urteile 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 3 und 4.1; 2C_947/2014 vom 2. November 2015 E. 3.2). Entsprechend dem Untersuchungsgrundsatz trägt die ESTV die Hauptverantwortung für die Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts. Darunter fallen auch Tatsachen, welche sich für den Steuerpflichtigen günstig auswirken (Urteil 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.1). Allerdings ist vorauszuschicken, dass der Steuerpflichtige aufgrund des Prinzips der modifizierten Selbstveranlagung für die Veranlagung und Entrichtung der MWST grundsätzlich selbst verantwortlich ist (Urteil 2C_326/2015 vom 24. November 2016 E. 3.2 mit Hinweisen) und in diesem Zusammenhang bereits die Faktenbasis für die Besteuerung liefern muss. Zwar schliessen die Kontrolle und Prüfung (der Selbstveranlagung) und die behördliche Sachverhaltsermittlung an die Selbstveranlagung an. Allerdings ist die Steuerbehörde bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, welcher die Geschäftsvorfälle aus erster Hand kennt und meist über die relevanten Beweismittel verfügt. Ihn trifft deshalb eine entsprechende Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG; vgl. RALF IMSTEPF/MORITZ SEILER, Untersuchung, Mitwirkung und Beweislast im Steuerverfahren der ESTV, IFF Forum für Steuerrecht 2019, S. 227 ff., 232 f. [IMSTEPF/SEILER, IFF]; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. Aufl. 2018, § 5 N. 9 f. [ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht]). Ausserdem ist die steuerpflichtige Person gemäss Art. 68 Abs. 1 MWSTG generell gehalten, der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Gerade im Hinblick auf die Beweislastverteilung gemäss Art. 8 ZGB im Falle der Beweislosigkeit (dazu unten E. 5.2.6) ist zudem vom Steuerpflichtigen zu erwarten, dass er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht für ihn günstige Sachverhaltselemente, welche zu einer Minderung der Steuerlast führen, von sich aus vorbringt. Die Mitwirkungspflicht dient in diesem Sinne der Verwirklichung des Untersuchungsgrundsatzes und relativiert diesen gleichzeitig (vgl. Urteile 2C_265/2018 vom 19. August 2019 E. 4.1; 2C_709/2017 vom 25. Oktober 2018 E. 3.2; ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/HUNZIKER, Steuerverfahrensrecht, § 5 N. 11 f.).  
 
5.2.4.2. Sofern sich die von der Beschwerdeführerin erhobene Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes überhaupt auf die "sachverhaltliche Ermittlung der Person des Versicherers" bezieht, erweist sie sich als unberechtigt. Gerade in der vorliegenden Konstellation eines Sachverhalts mit Auslandsbezug wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, spätestens im vorinstanzlichen Verfahren eindeutige Beweismittel vorzulegen, wonach der Hauptsitz der A.________ in U.________ gegen Aussen als Versicherer gegenüber schweizerischen Versicherungsnehmern auftrat. Dies ist jedoch nicht erfolgt.  
 
5.2.5. Die vorgenannte, vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 5.2.2 f. oben) ist somit - gestützt auf einen im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes genügend ermittelten Sachverhalt - nicht willkürlich, sondern bundesrechtskonform. Abgesehen davon würde selbst ein Prämieninkasso durch eine schottische Niederlassung aufgrund der genannten Umstände nicht dazu führen, dass der Aussenauftritt nicht durch die Zweigniederlassung V.________ erfolgt und letztere nicht auf eigene Rechnung handelt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in ihrer Selbstanzeige vom 23. Dezember 2013 den Umstand, dass die Zweigniederlassung V.________ in der Schweiz nicht für die Mehrwertsteuer (MWST) registriert ist, gerade damit begründet dass sie ausschliesslich Versicherungsprämien erwirtschafte, welche von der MWST ausgenommen seien.  
 
5.2.6.  
 
5.2.6.1. In dem Umstand, dass die Vorinstanz den Aussenauftritt des Hauptsitzes aufgrund der genannten Rechnung nicht als erwiesen erachtet, sondern vom Aussenauftritt der Zweigniederlassung V.________ ausgeht, erblickt die Beschwerdeführerin zudem eine Verletzung der Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Auch im Mehrwertsteuerrecht gilt der aus dieser Bestimmung abgeleitete Grundsatz, wonach jene Partei den Nachteil der Beweislosigkeit hinzunehmen hat, die aus dem nicht bewiesenen Sachverhalt einen Vorteil für sich ableitet (objektive Beweislast). Demzufolge trägt die Steuerbehörde grundsätzlich für die steuerbegründenden und -erhöhenden, die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen die Beweislast (Urteile 2C_266/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2; 2C_353/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.3 mit Hinweisen; IMSTEPF/SEILER, IFF, S. 235 ff.).  
 
5.2.6.2. Vorliegend leitet die Beschwerdeführerin aus dem vermeintlichen Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz ab, dass die C.________ Ltd. ihre Dienstleistungen an den Hauptsitz in U.________ und nicht an die Zweigniederlassung V.________ erbringt (vgl. E. 6.5 und E. 7 unten). Streitgegenstand ist, ob die von der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen der Bezugssteuer unterliegen. Werden diese an einen Empfänger im Ausland erbracht, werden sie von der Bezugssteuer nicht erfasst (Art. 45 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG e contrario). Demzufolge ist der Aussenauftritt des Hauptsitzes als Versicherer eine steueraufhebende Tatsache, wofür die Beschwerdeführerin beweisbelastet und somit auch beweispflichtig ist (BGE 140 II 248 E. 3.5). Die Rüge der Verletzung von Art. 8 ZGB erweist sich somit als unberechtigt.  
 
5.2.7. In Bezug auf das IPMI-Geschäft mag sein, dass nach Darstellung der Beschwerdeführerin die Versicherungsberatung primär über Personal im Ausland erfolgt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch für dieses Geschäft gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz die Zweigniederlassung V.________ Versicherer ist und auch gegen Aussen als solcher auftritt, und zwar aus folgenden Gründen: Die A.________ hat ihren Sitz in U.________ und damit in der Europäischen Union. Zwischen der Schweiz und der EU besteht in Bezug auf das hier interessierende Direktversicherungsgeschäft keine Dienstleistungsfreiheit. Vielmehr erfolgt für EU-Versicherungsunternehmen der Zugang zum schweizerischen Versicherungsmarkt gemäss dem Direktversicherungsabkommen (Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung; SR 0.961.1) nur im Rahmen der Niederlassungsfreiheit. Dies bedeutet, dass das Versicherungsgeschäft mit Versicherungsnehmern und Versicherten in der Schweiz von einem EU-Versicherungsunternehmen zumindest durch eine in der Schweiz domizilierte Agentur oder Zweigniederlassung zu betreiben und abzuwickeln ist (vgl. Präambel und Art. 1 Direktversicherungsabkommen; CHRISTIAN LANG, in: Basler Kommentar, Versicherungsaufsichtsgesetz, Hsu/Stupp [Hrsg.], 2013 [BSK-VAG], N. 1 und 4 zu Art. 15 VAG [Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen; VAG; SR 961.01]). Das Direktversicherungsabkommen entbindet EU-Versicherungsunternehmen für das schweizerische Versicherungsgeschäft nicht von der schweizerischen Versicherungsaufsicht, sondern enthält diesbezüglich gewisse Erleichterungen und garantiert vor allem den Marktzugang via Agentur oder Zweigniederlassung (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. b VAG, wonach Versicherungsunternehmen mit Sitz im Ausland für ihre Versicherungstätigkeit in der Schweiz oder von der Schweiz aus dem VAG unterstehen, wobei der Staatsvertragsvorbehalt daran wie erwähnt nichts ändert; vgl. ferner Art. 3 ff. und Art. 15 ff. VAG; gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. a AVO [Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen; SR 961.011] liegt eine Versicherungstätigkeit in der Schweiz unabhängig von der Art und vom Ort des Vertragsschlusses vor, wenn eine in der Schweiz domizilierte natürliche oder juristische Person Versicherungsnehmerin oder Versicherte ist). Die Versicherungstätigkeit in der Schweiz bzw. die Abwicklung des schweizerischen Versicherungsgeschäfts beinhaltet das Anbieten und den Abschluss von Versicherungsverträgen (HELMUT HEISS/ULRIKE MÖNNICH, in: BSK-VAG, N. 74 zu Art. 2 VAG; STEPHAN FUHRER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, 2011 [STEPHAN FUHRER, Privatversicherungsrecht], Rz. 2.27).  
 
5.2.8. Auch wenn ein Versicherungsvertrag online abgeschlossen wird und viele Funktionen eines Versicherungsunternehmens ausgegliedert werden können (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. j VAG), hat gegen Aussen bzw. gegenüber Versicherungsnehmern oder Versicherten in der Schweiz zwingend die schweizerische Agentur oder Zweigniederlassung, vorliegend die Zweigniederlassung V.________, als Vertragspartnerin und Versicherer aufzutreten, was auch die Vereinnahmung der Prämien bzw. das Handeln auf eigene Rechnung einschliesst, und wird folglich auch als solche bzw. solcher wahrgenommen.  
 
5.2.9. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach gegenüber Kunden in der Schweiz - unabhängig davon, ob es um das CGHB- oder das IPMI-Geschäft geht - die Zweigniederlassung V.________ in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftritt und damit Erbringerin der Versicherungsleistung ist, erweist sich damit nicht nur als willkürfrei (vgl. E. 5.2.5 oben), sondern folgt auch aus den zwingenden Rahmenbedingungen des schweizerischen Versicherungsaufsichtsrechts. Die entgegenstehende Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin ist demnach unberechtigt.  
 
5.3.  
 
5.3.1. Als weitere Sachverhaltsrüge ("sachverhaltliche Ermittlung der Leistung und der Arten von Versicherungsnehmern";) bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe nicht zwischen dem CGHB- und dem IPMI-Geschäft und damit zwischen zwei verschiedenen Leistungsarten und deren mehrwertsteuerrechtlicher Qualifikation unterschieden.  
 
5.3.2. Wie soeben dargelegt (vgl. E. 5.2 oben), tritt die Zweigniederlassung V.________ in beiden Geschäften gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz und damit gegen Aussen als Versicherer und Vertragspartner auf, weshalb, soweit die Unterscheidung überhaupt relevant wäre, kein Unterschied besteht. Auf die betreffende Sachverhaltsrüge ist deshalb nicht weiter einzugehen. Inwieweit in diesem Zusammenhang Art. 29 BV verletzt sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb schon deshalb auch darauf nicht weiter einzugehen ist.  
 
5.4.  
 
5.4.1. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Person des Leistungsempfängers der Leistungen der C.________ Ltd. Sie bringt im Wesentlichen vor, nicht sie (Zweigniederlassung V.________), sondern der Hauptsitz der A.________ in U.________ sei Leistungsempfänger. Die Zweigniederlassung V.________ sei nur aus regulatorischen Gründen als Vertragspartnerin der C.________ Ltd. in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 aufgeführt. Letztere sei zwischen der C.________ Ltd. und der D.________ und deren Niederlassungen abgeschlossen worden und die Beschwerdeführerin werde systemwidrig aufgeführt.  
 
5.4.2. Unbestritten ist, dass zwei hier interessierende Dienstleistungsvereinbarungen existieren, nämlich das "Intercompany Services Agreement No 3" (Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3) und das "Intercompany Services Agreement No 5" (Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5). Ersteres führt als Parteien die C.________ Ltd. (als Dienstleistungserbringerin) und (unter anderem) die Beschwerdeführerin auf und ist für Dienstleistungen und Kosten am und ab am 1. Januar 2010 wirksam. Letzteres führt als Dienstleistungserbringerin die A.________ mit Adresse U.________ auf und ist zumindest im Jahr 2009 in Kraft getreten. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil betreffend die Steuerperioden 2008/2009 festgestellt, die Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 sei bereits vor dem 1. Januar 2010 von den Parteien gelebt worden, weshalb auch für diese Steuerperioden auf diese Dienstleistungsvereinbarung abgestellt werden könne. Sie hat zudem (in beiden angefochtenen Urteilen) beweiswürdigend festgestellt, aus den Tatsachen, dass die Beschwerdeführerin und nicht der Hauptsitz in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 explizit als Vertragspartnerin und Leistungsempfängerin aufgeführt sei und die betroffenen Dienstleistungsbezüge unbestrittenermassen für den Schweizer Markt bestimmt seien, folge, dass die Beschwerdeführerin die Dienstleistungen direkt - ohne Umweg über den Hauptsitz - von der C.________ Ltd. empfangen habe (angefochtenes Urteil betreffend Steuerperioden 2008/2009 E. 3.2.1 f.; angefochtenes Urteil betreffend Steuerperioden 2010 bis 2012 E. 3.2.2).  
 
5.4.3. Selbst wenn die Zweigniederlassung V.________ "nur" aus regulatorischen Gründen als Vertragspartnerin der C.________ Ltd. aufgeführt wäre, würde dies entgegen der Beschwerdeführerin nicht dafür sprechen, dass die Dienstleistungen gegenüber dem Hauptsitz statt gegenüber der Zweigniederlassung erbracht wurden. Wie dargelegt, tritt gegenüber Versicherungsnehmern in der Schweiz versicherungsaufsichtsrechtlich die Zweigniederlassung V.________ als Versicherer auf (vgl. E. 5.2.7 oben), weshalb es nur folgerichtig ist, dass letztere auch die dazu nötigen Dienstleistungen, welche sie nicht mit eigenem Personal vor Ort erbringen kann, von der C.________ Ltd. bezieht. Gemäss Wortlaut von Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 ist denn auch explizit festgehalten, dass die Dienstleistungen unter anderem gegenüber der Beschwerdeführerin - und nicht gegenüber dem Hauptsitz - erbracht werden ("The services described in this Exhibit 3 are only provided to [...] A.________, Swiss branch"). Daran vermag entgegen der Beschwerdeführerin auch Appendix 1 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5 bzw. der Umstand, dass die Zweigniederlassung V.________ im Appendix 1 nicht aufgeführt ist, nichts zu ändern. Diese Vereinbarung regelt die Erbringung von Dienstleistungen durch den Hauptsitz der A.________, wobei wiederum explizit die Zweigniederlassung V.________ als Partner auf dem Deckblatt aufgeführt ist und folglich als Leistungsbezüger fungiert. In Appendix 1, "Service Charge", ist ausserdem die Gebühr nicht aus Sicht der Leistungsempfänger, sondern aus Sicht des "Service Renderer" (Dienstleistungserbringer, hier der Hauptsitz der A.________) oder der "Advancing Party" (Partei, welche eine Dienstleistungserbringung durch Dritte einstweilen im Sinne einer Bevorschussung bezahlt) aufgeführt. Entgegen der Beschwerdeführerin lässt sich auch aus den Statuten und dem Jahresbericht 2012 der C.________ Ltd. nicht schliessen, dass letztere ihre Dienstleistungen nur gegenüber dem Hauptsitz der A.________, aber nicht gegenüber der Zweigniederlassung V.________ erbracht hat. Die Vorinstanz hat zwar diesbezüglich sachverhaltsmässig keine Feststellungen getroffen; die entsprechenden Unterlagen sind jedoch nicht entscheidwesentlich. Die Statuten nehmen gar nicht Bezug auf den Hauptsitz oder die Zweigniederlassung, sondern geben in neutraler Form den Zweck der C.________ Ltd. wieder. Wenn der genannte Jahresbericht zudem unter "Turnover" (Umsatz) aufführt, dieser bestehe hauptsächlich in Gebühren für die Erbringung von "management and administration services" an die (unter anderem) "A.________", lässt sich dem nicht entnehmen, dass diese Dienstleistungen nur gegenüber dem Hauptsitz in U.________ erbracht wurden. Für eine solche Aussage ist der Jahresbericht zu wenig spezifisch. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung, wonach Empfängerin der hier interessierenden, durch die C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen, die Zweigniederlassung V.________ ist, erweist sich damit als willkürfrei (Art. 9 BV) und bundesrechtskonform. Die entsprechende Sachverhaltsrüge ist demzufolge unberechtigt.  
 
5.4.4. Auf die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung von Art. 29 BV ist schon deshalb nicht weiter einzugehen, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern diese Bestimmung verletzt worden sein soll (vgl. E. 2.1 oben).  
Steuerperioden 2010 bis 2012 
 
6.  
 
6.1. Die Mehrwertsteuer wird unter anderem in Form der Bezugssteuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland erhoben (Art. 1 Abs. 2 lit. b MWSTG). Sie umfasst unter anderem Dienstleistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen sind, sofern sich der Ort der Leistung nach Art. 8 Abs. 1 MWSTG im Inland befindet (Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, mittlerweile revidiert durch die Gesetzesänderung vom 30. September 2016, in Kraft ab 1. Januar 2018; AS 2009 5203 ff.; AS 2017 3575 ff.). Steuerpflichtig ist die Empfängerin der Dienstleistungen im Inland, sofern sie (unter anderem) im Kalenderjahr für mehr als Fr. 10'000.-- Dienstleistungen bezieht und diese nicht nach Art. 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen oder nach Art. 23 MWSTG von der Steuer befreit sind (Art. 45 Abs. 2 lit. b MWSTG und Art. 109 Abs. 1 MWSTV [Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009; SR 641.201] in der jeweils bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, mittlerweile revidiert durch die Gesetzesänderung vom 30. September 2016 und Verordnungsänderung vom 18. Oktober 2017, jeweils in Kraft ab 1. Januar 2018; AS 2009 5203 ff., 6743 ff.; AS 2017 3575 ff., 6307 ff.; Art. 109 Abs. 1 MWSTV wurde per 1. Januar 2018 aufgehoben und durch Art. 45a MWSTG ersetzt; zum Prinzip der Bezugssteuer vgl. Urteile 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 4.2; 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 2.2.1 und 2.2.2).  
 
6.2. Sind mehrere Personen in die Leistungserbringung involviert und ist damit eine Stellvertretungskonstellation gegeben, müssen die Leistungen nach den Regeln von Art. 20 MWSTG zugeordnet werden, um die Steuerpflicht festzulegen. Das Leistungsverhältnis besteht in solchen Fällen nicht nur aus zwei (Leistungserbringer und Leistungsempfänger), sondern zumindest aus drei Parteien (auf Seiten Leistungserbringung Vertretener und Vertreter, sowie Leistungsempfänger). Keine Rolle spielen die Zuordnungsregeln dagegen, wenn das Leistungsverhältnis nur aus zwei Parteien besteht, sprich der Leistungserbringer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung (sog. Eigengeschäft) gegenüber dem Leistungsempfänger auftritt (PIERRE-MARIE GLAUSER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 1 f. zu Art. 20 MWSTG; FELIX GEIGER, in: MWSTG, Kommentar, Geiger/Schluckebier [Hrsg.], 2. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 20 MWSTG [OF-Kommentar MWSTG]).  
 
6.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, Versicherer sei der Hauptsitz der A.________ in U.________. Dieser trete gegenüber den Versicherungsnehmern in der Schweiz neben der Beschwerdeführerin als Versicherer auf. Die Beschwerdeführerin bzw. Zweigniederlassung V.________ fungiere nur als Vermittlerin der Versicherungsleistung. Die Leistungen der C.________ Ltd. würden deshalb gegenüber dem Hauptsitz der A.________ in U.________ und nicht gegenüber der Beschwerdeführerin erbracht. Um die Bezugssteuerpflicht zu klären, müssten deshalb die Leistungen gemäss Art. 20 MWSTG zugeordnet werden. Sie rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 20 Abs. 3 MWSTG. Diese Bestimmung nimmt eine Leistungszuordnung im Dreiparteienverhältnis bei indirekter Stellvertretung, nämlich bei Handeln des Vertreters in eigenem Namen, aber auf fremde Rechnung bzw. Rechnung des Vertretenen, vor.  
 
6.4. Die Vorinstanz hat demgegenüber ausgehend von ihrer Feststellung, wonach keine indirekte Stellvertretung (zwischen Hauptsitz und Beschwerdeführerin) vorliege, sondern die Beschwerdeführerin gegenüber den Versicherungsnehmern in der Schweiz in eigenem Namen und auf eigene Rechnung als Versicherer auftrete, Art. 20 MWSTG nicht angewendet. Demzufolge ist gemäss Vorinstanz auch die Beschwerdeführerin und nicht der Hauptsitz Empfängerin der Dienstleistungen der C.________ Ltd.  
 
6.5. Vorliegend geht es um die (Bezugssteuer bezüglich der) von der C.________ Ltd. bezogenen Dienstleistungen. Die Beschwerdeführerin möchte Art. 20 Abs. 3 MWSTG auf die Versicherungsleistung angewendet wissen, wobei der Hauptsitz gleichzeitig auch als Versicherer gegenüber den schweizerischen Versicherungsnehmern auftreten soll. Daraus leitet sie ab, dass der Hauptsitz die Dienstleistungen der C.________ Ltd., um deren Besteuerung es geht, bezieht. Diese Argumentation ist widersprüchlich, denn Art. 20 Abs. 3 MWSTG erfasst die indirekte Stellvertretung, d. h. den Auftritt des Vertreters in eigenem Namen und auf fremde Rechnung. Dies schliesst jedoch aus, dass gleichzeitig der Hauptsitz in eigenem Namen gegenüber den Versicherungsnehmern auftritt. So oder anders ist die Anwendung von Art. 20 MWSTG vorliegend obsolet, denn die Vorinstanz hat willkürfrei festgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber den schweizerischen Versicherungsnehmern (für die Leistung als Versicherer) in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auftritt (vgl. E. 5.2 oben), sodass kein Dreiparteienverhältnis vorliegt, sondern ein sog. Eigengeschäft der Beschwerdeführerin. Für die Anwendung von Art. 20 MWSTG bleibt damit bei dieser Sachlage von Vornherein kein Raum. Die betreffende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unberechtigt.  
 
7.  
 
7.1. Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die C.________ Ltd. in tatsächlicher Hinsicht ihre Dienstleistungen an den Hauptsitz der A.________ in U.________ erbringt. Der Ort der Dienstleistung befinde sich deshalb im Ausland. In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG.  
 
7.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG gilt für die Festlegung des Ortes der Dienstleistung (unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Tatbestände von Art. 8 Abs. 2 MWSTG) das Empfängerortsprinzip. Demgemäss gilt als Ort der Dienstleistung insbesondere der Ort, an dem die Empfängerin der Dienstleistung eine Betriebsstätte hat, für welche die Dienstleistung erbracht wird (BGE 139 II 346 E. 6.3.1; Urteil 2C_1076/2015 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; vgl. KEITA MUTOMBO, Der Begriff der Betriebsstätte im In- und Ausland aus schweizerischer Sicht und seine Bedeutung in der Mehrwertsteuer, in: Au carrefour des contributions, Mélanges de droit fiscal en l'honneur de Monsieur le Juge Pascal Mollard, 2020, S. 140 [KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard]). Als Betriebsstätte gilt namentlich eine Zweigniederlassung (Art. 5 Abs. 2 lit. a MWSTV).  
 
7.3. Vorliegend geht auch die Beschwerdeführerin vom Empfängerortsprinzip im vorgenannten Sinne aus. Sie beanstandet nicht die (korrekte) Anwendung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG, sondern geht aufgrund anderer Vorstellungen über den Sachverhalt vom Empfang der Dienstleistung durch den Hauptsitz der A.________ und somit im Ausland aus, womit der Dienstleistungsbezug nicht von der schweizerischen MWST erfasst würde. Die Vorinstanz hat jedoch willkürfrei festgestellt, dass Empfängerin der seitens der C.________ Ltd. erbrachten Dienstleistungen die Zweigniederlassung V.________ ist (vgl. E. 5.4 oben), sodass sich für die Anknüpfung der Bezugssteuer der Ort der Dienstleistung in der Schweiz befindet. Die Rüge der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 MWSTG stösst deshalb ins Leere und erweist sich damit als unberechtigt.  
 
8.  
 
8.1. Zudem macht die Beschwerdeführerin geltend, indem die Vorinstanz von einem Dienstleistungsempfang der Beschwerdeführerin in Bezug auf durch eine andere Gruppengesellschaft erbrachte Dienstleistungen ausgehe, wende sie zu Unrecht das sog. dual-entity-Prinzip an. Darin erblickt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 MWSTG und Art. 7 MWSTV.  
 
8.2. Gemäss Art. 10 Abs. 3 MWSTG sind für die MWST in Form der Inlandsteuer in Bezug auf die subjektive Steuerpflicht der Unternehmenssitz im Inland sowie alle inländischen Betriebsstätten als ein Steuersubjekt zu behandeln (sog. Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers; CLAUDIO FISCHER, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 67 zu Art. 10 MWSTG). Liegt der Unternehmenssitz im Ausland, gelten gemäss Art. 7 MWSTV alle inländischen Betriebsstätten als ein einziges, selbständiges Steuersubjekt. Im Rahmen der Bezugssteuer wird vom Grundsatz der Einheit des Unternehmensträgers abgewichen, indem bei grenzüberschreitenden Verhältnissen die Betriebsstätte und der in einem anderen Staat gelegene Unternehmenssitz als zwei (separate) Steuersubjekte behandelt werden. Dieses sog. dual-entity-Prinzip wird e contrario aus Art. 10 Abs. 3 MWSTG abgleitet (Urteil 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.1; CLAUDIO FISCHER, a.a.O., N. 70 und N. 120 zu Art. 10 MWSTG; KEITA MUTOMBO, Mélanges Pascal Mollard, S. 142 f., BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010 [BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, MWST], § 3 Rz. 12).  
 
8.3. Vorliegend muss das dual-entity-Prinzip gar nicht bemüht werden, denn die Dienstleistungsempfängerin bzw. die Zweigniederlassung V.________ ist nicht eine Betriebsstätte der Dienstleistungserbringerin bzw. C.________ Ltd. mit Sitz im Ausland, sondern der A.________ mit Sitz in U.________. Die Dienstleistung wurde durch eine separate juristische Person mit Sitz im Ausland erbracht, weshalb in jedem Fall - ohne Rückgriff auf das dual-entity-Prinzip - zwei unterschiedliche Steuersubjekte bestehen, wobei die inländische Betriebsstätte für die Bezugssteuer steuerpflichtig ist (vgl. Urteile 2C_387/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1, 5.2 und 5.5.4; 2C_93/2015 vom 31. Mai 2016 E. 6.3 und 6.4). Art. 10 Abs. 3 MWSTG selbst findet im Übrigen vorliegend ebenfalls keine Anwendung, da die Thematik der subjektiven Steuerpflicht eines Unternehmens mit Sitz im Inland und ihrer inländischen Betriebsstätten vorliegend nicht betroffen ist. Auch Art. 7 MWSTV behandelt eine andere Konstellation als die vorliegende, wobei die Beschwerdeführerin - bezeichnenderweise - nicht begründet, weshalb diese Bestimmung verletzt sein soll. Die Rüge der Verletzung von Art. 10 Abs. 3 MWSTG und Art. 7 MWSTV und die sinngemässe Rüge der Verletzung des e contrario aus Art. 10 Abs. 3 MWSTG abgeleiteten dual-entity-Prinzips erweisen sich damit als unberechtigt.  
 
9.  
 
9.1. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 45 MWSTG. Sie erblickt diese im Entscheid der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin zu qualifizieren und damit als Ort der Dienstleistung gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG die Schweiz festzulegen. Zudem macht sie im Wesentlichen geltend, diese Anwendung von Art. 45 MWSTG führe vorliegend zu einer Diskriminierung ausländischer Marktteilnehmer, denn beim Dienstleistungsbezug von einem in der Schweiz ansässigen Dienstleistungserbringer und der Bildung einer Mehrwertsteuergruppe mit diesem gemäss Art. 13 MWSTG sei der Dienstleistungsbezüger besser gestellt. Dies widerspreche dem Zweck von Art. 45 MWSTG, die Wettbewerbsneutralität zu schützen.  
 
9.2. Die Festlegung des Ortes der Dienstleistung ergibt sich aus dem Verweis von Art. 45 Abs. 1 lit. a MWSTG (in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung, vgl. E. 6.1 oben) auf Art. 8 Abs. 1 MWSTG. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen unter E. 7 oben verwiesen werden. Bezüglich des Vorwurfs der Diskriminierung ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Dienstleistungsbezug innerhalb einer inländischen Mehrwertsteuergruppe (vgl. Art. 13 MWSTG) gewisse Kostenvorteile (aufgrund entfallender MWST unter bestimmen Voraussetzungen) gegenüber dem Dienstleistungsbezug aus dem Ausland aufweisen kann, gesetzgeberisch gewollt und aufgrund von Art. 190 BV hinzunehmen ist. Die Rüge der Verletzung von Art. 45 MWSTG ist demnach unberechtigt.  
 
10.  
 
10.1. Die Beschwerdeführerin stellt vorliegend einen Haupt- und einen Eventualantrag. Mit dem Hauptantrag wird für die Steuerperioden 2010 bis 2012 unter anderem die Festlegung der jeweiligen Bezugssteuer auf den Betrag von Fr. 0.-- (Null) verlangt. Gemäss Eventualantrag wird dagegen verlangt, die Bezugssteuer auf einen jeweils bestimmten Betrag festzusetzen. Den Unterschied zwischen Haupt- und Eventualantrag begründet die Beschwerdeführerin nicht. Aufgrund des vorinstanzlichen Urteils bezüglich der Steuerperioden 2010 bis 2012 wird davon ausgegangen, dass die im Eventualantrag als Bezugssteuer zugestandenen Beträge die Bezugssteuer auf den vom (a) Hauptsitz der A.________ (gemäss Dienstleistungsvereinbarung Nr. 5) gegenüber der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen sowie auf (b) bestimmten von der C.________ Ltd. erbrachten (als nicht von der MWST als ausgenommen betrachteten) Dienstleistungen widerspiegeln (vgl. lit. C und E. 4.1 f. angefochtenes Urteil Steuerperioden 2010 bis 2012). Weshalb die vom Hauptsitz der A.________ in U.________ gegenüber der Beschwerdeführerin erbrachten Dienstleistungen nicht der Bezugssteuer unterliegen sollen, begründet die Beschwerdeführerin nicht. Der Hauptantrag ist deshalb, sofern damit jeweils eine Festsetzung der Bezugssteuer auf Fr. 0.-- (Null) verlangt wird, unter Vorbehalt der E. 10.6 und 14.1 unten, abzuweisen.  
 
10.2. Nachdem feststeht, dass der Dienstleistungsbezug der Beschwerdeführerin von der C.________ Ltd. der Bezugssteuer unterliegt, ist im Hinblick auf den Eventualantrag zu prüfen, ob diesbezüglich (und nicht in Bezug auf die Leistung des Versicherers) eine Steuerausnahme gemäss Art. 21 MWSTG greift. Dabei stellt sich die Frage, ob die von der C.________ Ltd. erbrachten (hinsichtlich der Steuerausnahme überhaupt streitbaren) Dienstleistungen unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG (in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung; ab 1. Januar 2018 bezüglich der hier relevanten Ausnahme in Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 lit. d MWSTG geregelt; AS 2009 5203 ff.; AS 2017 3575 ff.) fallen. Gemäss dieser Bestimmung sind unter anderem Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreterin oder Versicherungsmaklerin von der MWST ausgenommen. Eine entsprechende Bestimmung war bereits in der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994 (MWSTV 1994; AS 1994 1464 ff.; vgl. Art. 14 Ziff. 14 derselben) und dem aMWSTG (Art. 18 Ziff. 18 aMWSTG) verankert, weshalb auch auf die Rechtsprechung zum früheren Recht zurückgegriffen werden darf.  
 
10.3.  
 
10.3.1. Die Begriffe "Versicherungsvertreterin" und "Versicherungsmaklerin" sind weder im MWSTG noch in der MWSTV definiert. Rechtsprechungsgemäss wird dafür auf das Begriffsverständnis des Versicherungsrechts abgestellt (vgl. Urteil 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1). Diesbezüglich werden regelmässig die Begriffe Versicherungsagent, Makler und Versicherungsvermittler verwendet. Als Agent wird dabei der an einen Versicherer gebundene Verkaufsvermittler ("Verkauf" von Versicherungsschutz) bezeichnet, während als Makler der im Interesse des (potentiellen) Versicherungsnehmers handelnde Einkaufsvermittler betrachtet wird (STEPHAN FUHRER, Privatversicherungsrecht, Rz. 7.7; ALOIS RIMLE, in: BSK-VAG, N. 2 zu Art. 40 VAG). Dies kommt in Art. 34 VVG (Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag; SR 221.229.1) zum Ausdruck, wonach der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer für das Verhalten seines Vermittlers wie für sein eigenes einstehen muss. Gemäss Art. 40 VAG sind Versicherungsvermittler unabhängig von ihrer Bezeichnung Personen, die im Interesse von Versicherungsunternehmen oder anderen Personen Versicherungsverträge anbieten oder abschliessen. Unter "andere Personen" sind insbesondere Versicherungsnehmer zu verstehen (ALOIS RIMLE, in: BSK-VAG, N. 6 und N. 13 zu Art. 40 VAG). Der Begriff des Versicherungsvertreters ist im Wesentlichen mit demjenigen des Versicherungsagenten gleichzusetzen (so auch Urteil 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1), wogegen der Begriff Versicherungsvermittler bzw. -vermittlung in Bezug auf die Interessenbindung neutral ist und häufig als Oberbegriff verwendet wird. Den einschlägigen Begriffen ist jedoch gemeinsam - und darauf stellt rechtsprechungsgemäss auch Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG ab - dass der Kern der Tätigkeit einer Versicherungsvertreterin oder Versicherungsmaklerin darin besteht, den Abschluss eines Versicherungsvertrages zu vermitteln (Urteile 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.4; 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.2 und 3.4; 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.1). Dafür nicht erforderlich ist, dass die Versicherungsagentin bzw. -vertreterin direkten Kundenkontakt zum Versicherungsnehmer hat; dieser kann über einen Unterbeauftragten der Versicherungsvertreterin erfolgen. Ebenso wenig muss die Versicherungsvertreterin über eine Abschlussvollmacht verfügen. Es genügt, wenn sie die Antragsformulare für den Abschluss des Versicherungsvertrages entgegen nimmt und an den Versicherer weiterleitet. Damit soll im Übrigen auch ein mehrstufiges Vertriebssystem von der Steuerausnahme erfasst werden (Urteil 2C_434/2009 vom 17. Juni 2010 E. 2.3.2 und 3.3 f.). In jedem Fall muss jedoch der Zweck der Tätigkeit, um als solche eines Versicherungsvertreters zu gelten, auf den Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrages gerichtet sein. Für die Inanspruchnahme der Steuerausnahme (von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG) genügt es nicht, wenn ohne direkten Zusammenhang mit der Anstrebung konkreter Versicherungsabschlüsse bloss an sich berufstypische Dienstleistungen (wie beispielsweise die Verwaltung von Versicherungsverträgen, die Schadenserledigung oder das Prämieninkasso) erbracht werden (vgl. PETER LANG, Aspekte der Versicherung im schweizerischen Mehrwertsteuerrecht, ASA 77, S. 135 f.; REGINE SCHLUCKEBIER, in: OF-Kommentar MWSTG, N. 107 zu Art. 21 MWSTG). In letzterem Fall liegt lediglich ein Outsourcing von berufstypischen Leistungen an einen externen Dienstleister vor. Dessen Leistungserbringung ist von der MWST bzw. Bezugssteuer nicht ausgenommen (vgl. Urteile 2C_284/2008 vom 23. September 2008 E. 3.2 ff.; 2C_612/2007 vom 7. April 2008 E. 6.6 und 7.4).  
 
10.3.2. Dem steht auch der vom Bundesgericht in BGE 145 II 270 getroffene Entscheid nicht entgegen. Gemäss diesem Urteil hat das Bundesgericht die von der ESTV vorgenommene Praxisänderung geschützt, wonach der Vermittlungsbegriff der Steuerausnahmen von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG ausgedehnt wurde. Demgemäss ist es für die Inanspruchnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG nicht mehr nötig, dass der Vermittler als direkter Stellvertreter den Vertrag im Namen und auf Rechnung des Vertretenen abschliesst, d.h. über eine entsprechende Abschlussvollmacht verfügt. Neu liegt eine Vermittlung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. a - e MWSTG vor, wenn eine Person kausal auf den Abschluss eines Vertrages im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs zwischen zwei Parteien hinwirkt, ohne selber Partei des vermittelten Vertrages zu sein und ohne ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrages zu haben (BGE 145 II 270 E. 4.5.4). Der Begriff der Versicherungsvertreterin gemäss Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG ist nicht einschränkender als das neue Verständnis des Vermittlungsbegriffs laut der genannten Praxisänderung. Eine Versicherungsvertretung erforderte schon bis anhin nicht den Abschluss des Versicherungsvertrages durch die Versicherungsvertreterin (vgl. E. 10.3.1 oben). Verlangt wurde und wird jedoch auch unter Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG, dass die Versicherungsvertreterin kausal auf den Abschluss eines konkreten Versicherungsvertrages hinwirkt.  
 
10.3.3. Vom selben Verständnis geht auch die MWST-Branchen-Info 16, Versicherungswesen, der ESTV (in der ab 1. Januar 2010 gültigen Fassung [Branchen-Info 16]), welche die Praxis der ESTV aufzeigt, aus. Gemäss dieser sind selbst berufstypische Leistungen wie Prämieninkasso oder Schadenerledigung, wenn sie nicht von einer Versicherungsvertreterin, sondern von einem Dritten oder der (nicht als Versicherungsvertreterin agierenden) Muttergesellschaft für den lokalen Versicherer erbracht werden, nicht von der MWST ausgenommen (vgl. Ziff. 2.2, 2.5 Branchen-Info 16).  
 
10.4.  
 
10.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (dazu E. 5.2.4.1 oben). Sie macht geltend, die C.________ Ltd. habe, falls die Zweigniederlassung V.________ als Leistungsempfängerin (der Dienstleistungen der C.________ Ltd.) und Versicherer qualifiziert werde, als deren Versicherungsvertreterin agiert. Sie beanstandet, die Vorinstanz habe einen Satz aus Ziff. 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, wonach diese Vereinbarung kein Agentur- oder Vertretungsverhältnis begründe, aus dem Zusammenhang gerissen. Dieser Grundsatz stehe gemäss der genannten Ziff. 11 unter dem Vorbehalt einer spezifischen, anderen Regelung in der Vereinbarung. Eine solche finde sich in Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3. Dort würden ausdrücklich "Insurance Intermediary Services" genannt und die entsprechenden Kerngebiete aufgeführt. Ausserdem seien die Statuten der C.________ Ltd. nicht berücksichtigt worden, welche festhielten, dass letztere als Versicherungsvermittlerin tätig sei. Ebenso wenig sei der Beilage 35 zur Beschwerde an die Vorinstanz, woraus klar hervorgehe, dass die C.________ Ltd. gegenüber den verbundenen Unternehmen Vermittlungstätigkeit erbringe, Rechnung getragen worden.  
 
10.4.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bloss behauptet, die C.________ Ltd. habe namens der Beschwerdeführerin abgeschlossene Versicherungsverträge vermittelt, dafür jedoch keine Belege geliefert. Solche ergäben sich auch nicht aus den Akten. Zudem hat sich die Vorinstanz wie dargelegt auf Ziff. 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 berufen (vgl. E. 4.3 angefochtenes Urteil Steuerperioden 2010 - 2012).  
 
10.4.3. Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 führt unter dem Titel "Insurance Intermediary Services" [intermediary: Vermittler; DIETL/LORENZ/KETTLER, Wörterbuch Recht, Wirtschaft & Politik, Band 1 Englisch-Deutsch, 7. Aufl. 2016, S. 438 f.) verschiedene Dienstleistungen auf, unter anderem "Sales and Account Management Support" sowie "Underwriting and Pricing". Ersteres beinhaltet Folgendes: "The development and implementation of the relevant sales strategy will be provided. In addition the direct contact with the client or broker will be provided with a full range of support for the overall sales process. This will also include account management services for all existing clients." Die zweitgenannte Tätigkeit umfasst "the provision of pricing for existing and prospective clients" sowie "Analysis of underwriting performance and any required client reporting". Die Tätigkeit als Versicherungsvertreterin könnte unter "Sales and Account Management Support" subsumiert werden. Nicht in Betracht fällt dagegen die zweitgenannte Dienstleistung, denn wenn schon müsste unter diesem Titel ausgeführt werden, dass die C.________ Ltd. das Underwriting, sprich die Risikozeichnung, entweder für die Beschwerdeführerin stellvertretend übernimmt oder an diese vermittelt, aber nicht bloss die Preisgestaltung vornimmt. Dass eine Tätigkeit im Sinne des "Sales Support" durch die C.________ Ltd. stattgefunden hat, war von der Beschwerdeführerin - auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes - aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht zu belegen (vgl. E. 5.2.4.1 oben). Weder die ESTV noch die Vorinstanz hatten Zugriff auf entsprechende Beweismittel. Die Beschwerdeführerin trägt zudem die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache (vgl. E. 5.2.6.1 oben). Unterlagen, welche die regelmässige und konkrete Anbahnung eines Vertragsschlusses mit potentiellen Versicherungsnehmern der Zweigniederlassung V.________ durch die C.________ Ltd. als Versicherungsvertreterin dokumentiert hätten (z. B. konkrete Offerierung von Versicherungsschutz, Einholung von Versicherungsanträgen), hat die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren weder vorgelegt noch als Beweismittel offeriert. Der Abschluss eines Versicherungsvertrages durch die C.________ Ltd. mittels Abschlussvollmacht musste dagegen nicht belegt werden.  
 
10.4.4. Der Umstand, dass die Statuten der C.________ Ltd. auch die Tätigkeit als Versicherungsagent ("insurance agents", Ziff. 3. (B) Statuten) umfassen, stellt keinen Nachweis für eine konkrete Tätigkeit als Versicherungsvertreterin dar. Ebenso wenig genügt dafür der Verweis auf die Beilage 35 zur Beschwerde an die Vorinstanz, den von E.________ erstellten Bericht "A.________, Report on the attribution of profits to permanent establishment in FY 2016" vom Juni 2017. Dieser Bericht bezieht sich auf das Geschäftsjahr 2016 und ist schon deshalb nicht geeignet, Abläufe für die Periode 2010 bis 2012 nachzuweisen.  
 
10.4.5. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz im Sinne von Art. 81 Abs. 2 MWSTG respektive Art. 12 VwVG nicht verletzt, weshalb sich die entsprechende Rüge als unberechtigt erweist.  
 
10.4.6. Neben der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt die Beschwerdeführerin auch eine willkürliche Beweiswürdigung bzw. Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf die Rolle der C.________ Ltd. als (vermeintliche) Versicherungsvertreterin. Es trifft zu, dass alleine aufgrund von Ziff. 11 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3 noch nicht beweiswürdigend geschlossen werden kann, dass die C.________ Ltd. nicht als Versicherungsvertreterin agierte. Bei der genannten Ziff. 11 mit dem Titel "No Agency" handelt es sich um eine Standardklausel, welche grundsätzlich ein Arbeits-, Vertretungs- oder Gesellschaftsverhältnis ausschliessen soll, aber unter dem Vorbehalt einer (anderslautenden) spezifischen Regelung der Dienstleistungsvereinbarung steht. Aufgrund fehlender Belege für eine konkrete Tätigkeit des Sales Support (im Sinne von Appendix 2, Exhibit 3 der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3; vgl. E. 10.4.3 oben) durch die C.________ Ltd. durfte und konnte die Vorinstanz jedoch willkürfrei sachverhaltsmässig feststellen, dass die C.________ Ltd. nicht als Versicherungsvertreterin der Beschwerdeführerin bzw. Zweigniederlassung V.________ handelte.  
 
10.5.  
 
10.5.1. Da die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die C.________ Ltd. als ihre Versicherungsvermittlerin bzw. -vertreterin agierte (zu den Begriffen vgl. E. 10.3.1 und 10.4.3 oben), rügt sie eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG. Die Vorinstanz hat jedoch willkürfrei festgestellt, dass die C.________ Ltd. die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Qualifizierung als Versicherungsvertreterin (und in diesem Sinne auch Versicherungsvermittlerin) der Beschwerdeführerin nicht erfüllt. Die Steuerausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG kommt deshalb vorliegend nicht zum Tragen bzw. die entsprechende Rüge erweist sich als unberechtigt.  
 
10.5.2. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 lit. d MWSTG berufen. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung nicht einschlägig ist, da es vorliegend nicht um die Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln geht, setzt auch diese Norm auf der Ebene des Sachverhalts voraus, dass die Vermittlungstätigkeit den Zweck verfolgt, kausal auf den Abschluss des zugrunde liegenden Vertrages hinzuwirken (vgl. E. 10.3.2 in fine oben), wovon vorliegend gerade nicht auszugehen ist.  
 
10.5.3. Auch die sinngemässe Rüge der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 MWSTG geht fehl. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die in der Dienstleistungsvereinbarung Nr. 3, Appendix 2, Exhibit 3 aufgeführten, administrativen Leistungen seien als Nebenleistung zur Hauptleistung Versicherungsvermittlung durch die C.________ Ltd. ebenfalls von der MWST ausgenommen. Diesbezüglich sind im genannten Exhibit 3 unter anderem "Full client operational support", "Accounting, Tax and Treasury Services" und "HR and Compensation Benefit support" aufgeführt.  
Nebenleistungen im Sinne von Art. 19 Abs. 4 MWSTG teilen mehrwertsteuerrechtlich das Schicksal der Hauptleistung und sind demnach von der MWST ausgenommen, falls die Hauptleistung ausgenommen ist. Eine Nebenleistung liegt vor, wenn sie a) im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich ist, b) mit der Hauptleistung eng zusammenhängt, c) die Hauptleistung wirtschaftlich ergänzt, verbessert oder abrundet, und d) üblicherweise mit der Hauptleistung vorkommt (ALEXANDRA PILLONEL, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 40 zu Art. 19 MWSTG; FELIX GEIGER, in: OF-Kommentar MWSTG, N. 28 zu Art. 19 MWSTG). Vorliegend fehlt es jedoch bereits an der Hauptleistung Versicherungsvermittlung (im Sinne der Versicherungsvertretung; die Tätigkeit als Versicherungsmakler steht nicht zur Debatte; vgl. E. 10.3.1 oben), weshalb die Anwendung von Art. 19 Abs. 4 MWSTG schon deshalb ausser Betracht fällt. Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als unberechtigt. 
 
10.6.  
 
10.6.1. Der Eventualantrag der Beschwerdeführerin für die Steuerperioden 2010 bis 2012 ist nach dem Gesagten abzuweisen. Da infolgedessen grundsätzlich keine Rückerstattung bereits bezahlter MWST in Betracht fällt, ist auch der Hauptantrag betreffend die Steuerperioden 2011 und 2012 vollumfänglich abzuweisen. In Bezug auf die Steuerperiode 2010 ist dagegen für die im Jahre 2010 bezogenen Leistungen die zehnjährige Festsetzungsverjährung gemäss Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 6 und Art. 48 Abs. 1 lit. a MWSTG eingetreten. Die im Verfahren vor Bundesgericht eingetretene Verjährung ist von Amtes wegen zu berücksichtigen (BGE 138 II 169 E. 3.2 und 3.4; Urteil 2C_833/2016 vom 20. Februar 2019 E. 2.2).  
 
10.6.2. Der Hauptantrag in Bezug auf die Steuerperiode 2010 ist deshalb insofern gutzuheissen, als der Beschwerdeführerin der Saldo aus den bereits für das Steuerjahr 2010 bezahlten MWST abzüglich der noch für die anderen, betroffenen Steuerperioden (2008, 2009, 2011, 2012) zu bezahlenden Verzugszinsen (Art. 87 MWSTG; Steuersicherung; Art. 88 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 94 Abs. 1 MWSTG), zuzüglich Vergütungszins (Art. 88 MWSTG), zurückzuerstatten ist.  
Steuerperioden 2008 und 2009 
 
11.  
Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, wonach die Vorinstanz aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung zum Schluss gekommen sei, dass die C.________ Ltd. tatsächlich nicht als Versicherungsvertreterin der Beschwerdeführerin gehandelt habe, wurde von letzterer ebenfalls in Bezug auf die Steuerperioden 2008/2009 erhoben. Sie erweist sich auch für diese Steuerperioden als unberechtigt, wobei auf die Begründung in E. 10.4 oben verwiesen werden kann.  
 
12.  
Bezüglich der rechtlichen Rügen bezieht sich die vorliegende Beschwerdebegründung auf die Bestimmungen des MWSTG. Die Steuerperioden 2008/2009 unterstehen noch dem aMWSTG (vgl. E. 4.2 oben). Inwieweit die Bestimmungen des aMWSTG verletzt worden sein sollen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar, sondern verweist statt dessen auf eine der Beschwerdeschrift beigelegte Konkordanztabelle. Dieses Vorgehen genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, inwiefern die relevanten Bestimmungen des aMWSTG vorliegend zu einem anderen Resultat führen sollten (vgl. insbesondere Art. 10, Art. 11, Art. 14, Art. 18 Ziff. 18 und Art. 24 aMWSTG). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass bezüglich der Steuerperioden 2008/2009 die Verjährung noch nicht eingetreten ist, da auf diese gemäss Art. 112 Abs. 1 Satz 2 MWSTG weiterhin die altrechtliche absolute Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 49 Abs. 4 aMWSTG) Anwendung findet (RALF IMSTEPF, in: Kommentar schweizerisches Steuerrecht, MWST, N. 7 f. zu Art. 112 MWSTG; BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, MWST, § 13 Rz. 9 f.; MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, S. 282 f., 326). Der Haupt- und der Eventualantrag sind deshalb in Bezug auf die Steuerperiode 2008/2009 abzuweisen. 
Subeventualantrag 
 
13.  
Bezüglich Subeventualantrag macht die Beschwerdeführerin weder geltend noch legt sie dar, dass und inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll. Dies genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, weshalb auf den Subeventualantrag schon deshalb nicht eingetreten wird. Abgesehen davon erweist sich der Subeventualantrag bezüglich der Steuerperiode 2010 als gegenstandslos (vgl. E. 10.6 oben). 
 
14.  
 
14.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich damit als unbegründet und ist grundsätzlich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung der Steuerforderung in Bezug auf die Steuerperiode 2010 (vgl. E. 10.6 oben) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten jedoch insoweit teilweise gutzuheissen. Dasjenige angefochtene Urteil, welches die Steuerperioden 2010-2012 betrifft (A-5789/2018), ist deshalb insoweit aufzuheben, als es auf die Steuerperiode 2010 Bezug nimmt.  
 
14.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens nach Massgabe des Unterliegens (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 BGG). In Bezug auf die gestellten Anträge und den Umfang der umstrittenen Steuerforderung ist sie grösstenteils unterlegen. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten an die ESTV wird verzichtet, da die teilweise Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf den Verjährungseintritt während der Verfahrenshängigkeit vor Bundesgericht zurückzuführen ist (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aus dem gleichen Grund wird die der Beschwerdeführerin zuzusprechende Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG) auf die Bundesgerichtskasse genommen. Da die Verjährung der Steuerforderung der Steuerperiode 2010 zum Zeitpunkt des entsprechenden, vorinstanzlichen Urteils noch nicht eingetreten war und die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ohne diesen Verjährungseintritt auch für die Steuerperiode 2010 hätte abgewiesen werden müssen, ist dagegen von einer Neuregelung der vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen abzusehen (Urteil 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 138 II 169).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen teilweise gutgeheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2020 bezüglich der Steuerperiode 2010 (A-5789/2018) aufgehoben. In Bezug auf die Steuerperioden 2008, 2009, 2011 und 2012 wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die ESTV wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den Saldobetrag für das Steuerjahr 2010 zuzüglich Vergütungszins im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen zurück zu erstatten. 
 
3.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens werden im Umfang von Fr. 10'500.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Der Beschwerdeführerin wird für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu Lasten der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Mai 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto