Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5D_284/2020  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, 
Rue Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gerichtskosten (Erläuterung/Berichtigung eines Entscheides betreffend unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Zivilrechtliche Abteilung, vom 12. Oktober 2020 (C2 20 66). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ stellte am 1. Oktober 2020 beim Kantonsgericht Wallis ein Gesuch um Erläuterung und/oder Berichtigung des Entscheids des Kantonsgerichts Wallis vom 15. September 2020, mit welchem sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren C3 20 131 abgewiesen und ihm eine Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 150.-- angesetzt wurde. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 12. Oktober 2020 wies das Kantonsgericht das Gesuch um Erläuterung und/oder Berichtigung ab (Dispositiv-Ziffer 1) und auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 100.-- (Dispositiv-Ziffer 2). 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 12. November 2020 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass ihm für das Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahren keine Gerichtskosten auferlegt werden. Eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung der Kostenfolge an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Kostenpunkt des Entscheids einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), mit welchem das Gesuch des Beschwerdeführers abgewiesen wurde, einen Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege zu erläutern bzw. zu berichtigen, der in einem Rechtsmittelverfahren betreffend eine Rechtsöffnungssache ergangen ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Der für die Zulässigkeit einer Beschwerde in Zivilsachen erforderliche minimale Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) wird nicht erreicht. Von anderen hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die Beschwerde in Zivilsachen deshalb nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Voraussetzung dann erfüllt, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frage muss von allgemeiner Tragweite sein (BGE 140 III 501 E. 1.3; 134 III 267 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). In der Beschwerde ist darzulegen, warum diese Voraussetzung erfüllt sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1).  
 
1.2. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage unter anderem auch unter Hinweis auf die für "Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege" geltende Kostenfreiheit (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Allerdings hat das Bundesgericht bereits entschieden, dass der in Art. 119 Abs. 6 ZPO statuierte Grundsatz der Kostenfreiheit nur für das Gesuchsverfahren gilt (BGE 137 III 470; bestätigt mit BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesgesetzgeber (auch) die kantonalen Rechtsmittelverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege kostenlos habe ausgestalten wollen, seien nicht ersichtlich (BGE 137 III 470 E. 6.5). Inwiefern bezüglich der Frage nach der Geltung von Art. 119 Abs. 6 ZPO für die unentgeltliche Rechtspflege betreffende Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren eine erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen soll, ist weder dargetan noch ersichtlich, werden die Rechtsbehelfe Erläuterung und Berichtigung doch ebenfalls im 9. Titel der ZPO (Rechtsmittel) aufgeführt. Damit steht die Beschwerde in Zivilsachen nicht offen und ist nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde möglich, soweit deren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (vgl. Art. 113 BGG). Ob dies der Fall ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens offenbleiben (vgl. hinten E. 2).  
 
1.3. Einzig zulässiger Beschwerdegrund bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde ist die Verletzung verfassungsmässiger Rechte (Art. 116 BGG). Das Bundesgericht prüft solche Verletzungen nur, sofern sie in der Beschwerde gemäss den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG ausdrücklich vorgebracht und klar und detailliert begründet werden (BGE 136 I 332 E. 2.1; 134 V 138 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots geltend, genügt es nicht, wenn sie bloss ihre eigene Darstellung derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt und behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3 mit Hinweisen). Sie hat vielmehr im Einzelnen anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern dieser an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen). Willkür liegt dabei nicht schon vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Der angefochtene Entscheid ist dabei nur aufzuheben, wenn er auch im Ergebnis und nicht nur in der Begründung verfassungswidrig ist (BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass die Erwägungen als solche im Allgemeinen nicht der Erläuterung bzw. Berichtigung zugänglich seien, weshalb sich das Gesuch als offensichtlich unbegründet erweise. Dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei seien gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO) werde aufgrund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der Prozessführung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Februar 2009 betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden [GTar; SGS 173.8]) und bewege sich im Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren zwischen Fr. 90.-- und Fr. 4'800.-- (Art. 18 GTar), wobei im Beschwerdeverfahren ein Reduktions-Koeffizient von 60 % berücksichtigt werden könne (Art. 19 GTar). Im konkreten Fall sei die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der Schwierigkeit des Falles und des damit zusammenhängenden Aufwands auf Fr. 100.-- festzusetzen.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz scheine willkürlich übersehen zu haben, dass es die Sache nach Treu und Glauben nicht als Gesuch im Sinne von Art. 334 ZPO hätte an die Hand nehmen dürfen. Nachvollziehbar begründet wird dieser Vorwurf allerdings nicht, blendet der prozesserfahrene Beschwerdeführer doch gänzlich aus, dass er seine 7-seitige Eingabe vom 1. Oktober 2020 unmissverständlich als "Berichtigungs-/Erläuterungsgesuch (Art. 334 ZPO) " bezeichnet hat. Mit seiner Berufung auf Art. 119 Abs. 6 ZPO vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keine Willkür darzutun. Wie bereits erwähnt, hat das Bundesgericht im vom Beschwerdeführer selbst angeführten BGE 137 III 470 festgehalten, dass der bundesrechtliche Grundsatz der Kostenlosigkeit für Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege bloss im Gesuchsverfahren (vor der ersten oder zweiten Instanz) und nicht im Rechtsmittelverfahren zum Tragen kommt. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sowie der Systematik der ZPO durfte die Vorinstanz die Anwendbarkeit von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf die unentgeltliche Rechtspflege betreffende Erläuterungs- und Berichtigungsverfahren willkürfrei verneinen. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich auch aus seinen weiteren Vorbringen, namentlich dem Hinweis, er sei von der Vorinstanz entgegen Art. 97 ZPO nicht vorgängig über die Kosten informiert worden. Selbst wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer nach Eröffnung des Erläuterungs- bzw. Berichtigungsverfahrens über die Kosten aufgeklärt hätte und dieser sein Gesuch daraufhin zurückgezogen hätte, könnte die Auferlegung einer moderaten Gerichtsgebühr von Fr. 100.-- nicht als willkürlich bezeichnet werden.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht einzutreten. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss