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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_489/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperiode 2019; Ordnungsbusse, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 17. Mai 2022 (WBE.2022.84). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der AHV-Rentner A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________ /AG. Am 7. Oktober 2020 erliess das Steueramt des Kantons Aargau (KStA/AG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) gegenüber dem Steuerpflichtigen einen Strafbefehl wegen Verletzung von direktsteuerlichen Verfahrenspflichten. Der Vorwurf ging dahin, dass der Steuerpflichtige die Steuererklärung zur Steuerperiode 2019 nicht eingereicht habe, obwohl er mehrmals gemahnt und auf die gesetzlichen Folgen der Nichteinreichung hingewiesen worden sei.  
 
1.2. Gegen die Bussenverfügung vom 7. Oktober 2020 erklärte der Steuerpflichtige Einsprache. In der Folge erhob die Veranlagungsbehörde beim Spezialverwaltungsgericht Anklage und beantragte sie die Bestrafung des Steuerpflichtigen im Sinne des Strafbefehls. Mit Entscheid vom 16. März 2021 erklärte das Spezialverwaltungsgericht den Steuerpflichtigen schuldig der Verletzung von Verfahrenspflichten, weswegen es den Steuerpflichtigen zu einer Busse von Fr. 50.-- verurteilte. Gleichzeitig bestätigte es die vorinstanzlichen Kosten von Fr. 100.-- und auferlegte es ihm weitere Kosten von Fr. 200.--.  
 
1.3. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses trat mit Urteil WBE.2021.137 vom 8. Juni 2021 auf die Sache nicht ein. Das Verwaltungsgericht erwog, dass es den Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. April 2021 aufgefordert habe, innerhalb einer Frist von zehn Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Am 19. Mai 2021 sei ihm eine letzte, nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden. Der Steuerpflichtige sei auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen, obwohl er für diesen Fall darauf hingewiesen worden sei, dass auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde. Dem Steuerpflichtigen wurden weitere Kosten von Fr. 712.-- auferlegt.  
 
1.4. Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 gelangt der Steuerpflichtige an das Bundesgericht. In seiner als "Revision" bezeichneten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragte er sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Einstellung der Strafuntersuchung. Da keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ersichtlich war, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde mit einzelrichterlichem Entscheid im Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein (Urteil 2C_550/2021 vom 8. Juli 2021).  
 
2.  
 
2.1. Am 2. August 2021 ersuchte der Steuerpflichtige das Verwaltungsgericht - das die Eingabe von Amtes wegen an das zuständige Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern weiterleitete - um Revision des Strafbefehls vom 7. Oktober 2020. Gleichzeitig beantragte er, es sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. Nachdem der Steuerpflichtige sich auf Revisionsgründe berufe, die er bereits im ordentlichen Verfahren geltend gemacht habe, wies das Spezialverwaltungsgericht das Revisionsgesuch ab. Dabei stützte es sich auf § 201 Abs. 2 des Steuergesetzes (des Kantons Aargau) vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR651.100), der mit der harmonisierungsrechtlichen Vorgabe von Art. 51 Abs. 2 StHG übereinstimmt. Dementsprechend sei, so das Spezialverwaltungsgericht abschliessend, auch das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Ein Revisionsgesuch, das in materieller Hinsicht nicht über die Rechtsschriften hinausgehe, habe als aussichtslos zu gelten. (Entscheid vom 20. Januar 2022). Dem Steuerpflichtigen wurden Kosten von insgesamt Fr. 490.-- auferlegt.  
 
2.2. Hiergegen wandte der Steuerpflichtige sich am 25. Februar 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, welches die Eingabe mit Entscheid WBE.2022.84 vom 17. Mai 2022 zufolge offensichtlicher Unbegründetheit abwies und weitere Kosten von Fr. 496.-- aussprach.  
 
2.3. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht sinngemäss um die Feststellung, dass er zur Steuerperiode 2019 keine Steuererklärung erhalten und dass er in der Vorperiode seine Steuererklärung händisch, also nicht elektronisch, ausgefüllt habe. In diesem Sinne scheint er um die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu ersuchen. Das "durchgeführte Mahnverfahren" stelle eine "Verletzung der Verfahrensgrundsätze" dar, da er "laut Bundesrecht zuerst im Besitz des gemahnten Gegenstandes sein [müsse], bevor von den Behörden ein Mahnverfahren eröffnet werden kann und aus Lügereien ein Strafbefehl erstellt wird".  
 
2.4. Die Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 BGG, abgesehen.  
 
3.  
 
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein (BGE 145 V 161 E. 5.2).  
 
3.2. Der Steuerpflichtige hat sich im vorinstanzlichen Verfahren auf Art. 51 Abs. 1 lit. a StHG berufen. Danach kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden. Aufgrund von Art. 51 Abs. 2 StHG gilt indes, dass die Revision ausgeschlossen ist, wenn die um Revision ersuchende Person als Revisionsgrund vorbringt, was sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können. Darin äussert sich die Subsidiarität der Revision gegenüber den ordentlichen Rechtsmitteln (Urteile 2C_889/2019 vom 14. November 2019 E. 3.2.1; 2C_245/2019 vom 27. September 2019 E. 5.3; 2C_212/2016 vom 6. September 2016 E. 5.2).  
 
3.3. Die Vorinstanz hatte in materieller Hinsicht einzig zu prüfen, ob die Unterinstanz bundesrechtskonform davon ausgegangen sei, dass der Steuerpflichtige sein Revisionsgesuch allein mit Gründen unterlege, die er bereits im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen können. Das Verwaltungsgericht ist, wie zuvor schon das Spezialverwaltungsgericht, zum Ergebnis gelangt, dass der Steuerpflichtige sich auf Sachgründe beschränke, die er schon im ordentlichen Rechtsmittelverfahren hätte geltend machen können (und müssen). In diesem Zusammenhang ist im bundesgerichtlichen Verfahren daran zu erinnern, dass der Steuerpflichtige im seinerzeitigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.137 den Kostenvorschuss nicht erbracht hatte, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Sache nicht eintrat (vorne E. 1.3). Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_550/2021 vom 8. Juli 2021 auf die Beschwerde nicht eintrat, dies mangels hinreichender Begründung der Eingabe, ist der Strafbefehl vom 7. Oktober 2020 rechtskräftig geworden.  
 
3.4. Vor dem Hintergrund von Art. 51 Abs. 2 StHG war der Steuerpflichtige im Revisionsverfahren ausschliesslich mit Gründen zu hören, die nicht bereits im Verfahren WBE.2021.137 hätten vorgebracht werden können. Im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren hätte der Steuerpflichtige damit darzutun gehabt, dass die Vorinstanz verfassungsrechtlich unhaltbar davon ausgegangen sei, dass er keine neuen Gründe vorgebracht habe, die zur Revision zu führen hätten. Er hätte mithin in einer ersten Phase die vorinstanzlichen Feststellungen mit der ihn hierbei treffenden qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit anzufechten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.2; 147 V 156 E. 7.2.3) und sodann in einer zweiten Phase detailliert die bundesrechtswidrige Auslegung und/oder Anwendung von Art. 51 Abs. 2 StHG vorzubringen gehabt.  
 
3.5. Beides hat der Steuerpflichtige im bundesgerichtlichen Verfahren offenkundig unterlassen. Wie schon im Verfahren, das zum Urteil 2C_550/2021 vom 8. Juli 2021 führte, legt er - zusammenfassend - im Wesentlichen nur dar, dass er zur Steuerperiode 2019 über lange Zeit keine herkömmliche (papierene) Steuererklärung erhalten habe, obwohl er mehrfach darum ersucht habe und dies in den Vorperioden so gehandhabt worden sei. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass hier eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_395/2022 vom 31. Mai 2022 E. 2.3), bleibt es dabei, dass lediglich höchst allgemeine Ausführungen ersichtlich sind, die weder geeignet sind, den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt als qualifiziert unrichtig darzustellen, noch zu einer Überprüfung der bundesgesetzesrechtlichen Fragestellung Anlass zu geben. Auch die Behauptung des Steuerpflichtigen, dass "ein Revisionsantrag nicht abgewiesen werden kann", weshalb "auch kein Kostenvorschuss verlangt werden [darf]", zielt insofern am Kern der Sache vorbei. Es bleibt, den Steuerpflichtigen darauf hinzuweisen, dass er sich teils einer ungebührlichen Sprache bedient, so wenn er die Behauptung äussert, der vorinstanzliche Präsident lüge mutwillig.  
 
3.6. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des präsidierenden Mitglieds als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher