Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4F_14/2022  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Gesuchsgegnerin, 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2021 (4F_11/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Urteil 4A_488/2020 vom 19. Januar 2021 wies das Bundesgericht eine von A.________ (Gesuchsteller) erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Auf ein dagegen gerichtetes Revisionsgesuch trat das Bundesgericht mit Urteil 4F_11/2021 vom 11. Juni 2021 mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein. 
Mit vom 31. Mai 2022 datiertem Schreiben (Postaufgabe am 5. Juni 2022) hat A.________ um Revision dieses Urteils und um "Wiedererwägung" ersucht. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Der Gesuchsteller begehrt, "die BundesrichterInnen Hohl, Kiss, May Canellas und Gerichtsschreiber Stähle" (mithin die Mitwirkenden beim ersten Revisionsurteil 4F_11/2021) seien zufolge ihrer "vorsätzlichen, arglistigen und schweren Amtspflichtverletzung [...] vom Verfahren auszuschliessen". 
Auf untauglich begründete oder querulatorische und damit unzulässige Ausstandsbegehren, namentlich solche, die allein mit der Mitwirkung an einem früheren negativen Entscheid begründet werden, wird unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). 
Entsprechend ist hier zu verfahren. 
 
3.  
Der Gesuchsteller ersucht weiter darum, die im ersten Revisionsgesuch (4F_11/2021) "belegten rechtserheblichen Tatsachen [seien] nach dem in Art. 6 StPO normierten Untersuchungsgrundsatz durch unabhängige Richter und / oder [die] Bundesanwaltschaft zu klären" und ferner seien "die strafrechtlichen rechtsrelevanten Tatbestände als Strafanzeige entgegen zu nehmen und der zuständigen Behörde zukommen zu lassen". 
Zur Beurteilung dieser Begehren ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
4.  
 
4.1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden.  
Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). 
In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines Revisionsgrunds einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_2/2020 vom 13. Mai 2020 E. 1 mit Hinweisen). 
 
4.2. Der Gesuchsteller beruft sich in seiner Eingabe auf Art. 123 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. a und b BGG. Indes tut er das Vorliegen eines dieser Revisionsgründe nicht hinlänglich dar. Soweit er sich auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG bezieht, zeigt er namentlich nicht auf, weshalb es ihm bei Anwendung genügender Sorgfalt nicht möglich gewesen sein soll, die angeblich "neu entdeckten" Tatsachen schon im früheren Verfahren beizubringen (siehe Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 5.5.2, nicht publ. in: BGE 147 III 238).  
 
4.3. Auch die allgemein in der Beschwerde formulierten, an das Bundesgericht gerichteten Vorwürfe sind nicht geeignet, einen gesetzlichen Revisionsgrund zu begründen. Dies gilt etwa für die Kritik, das Bundesgericht habe die im ersten Revisionsgesuch "belegten" Tatsachen "arglistig" und "vorsätzlich" missachtet, um "vorsätzliche schwere Amtspflichtverletzungen zu vertuschen" ("Art. 312 StGB"), oder für die Behauptung, das Revisionsurteil enthalte eine "tatsachenwidrige Lüge".  
 
4.4. (Auch) das neuerliche Revisionsgesuch vom 31. Mai 2022 ist offensichtlich nicht rechtsgenügend begründet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.  
 
5.  
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden. 
 
6.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle