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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_288/2021  
 
 
Urteil vom 21. Juni 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Keller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Bischofberger, 
Beschwerdegegner, 
 
Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 
2. Kammer, 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Parteientschädigung und amtliche Entschädigung des 
unentgeltlichen Rechtsbeistands (Ehescheidung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des 
Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 
8. März 2021 (ZOR.2020.33). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Lenzburg schied mit Urteil vom 9. April 2020 die Ehe von B.________ und C.________. Nebst der Regelung namentlich der Kinderbelange verpflichtete es B.________ zu einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung an C.________ in der Höhe von Fr. 71'240.42 nebst Zins zu 5 % seit 1. April 2017. 
 
B.  
 
B.a. B.________ erhob am 4. Juni 2020 beim Obergericht des Kantons Aargau Berufung gegen das Scheidungsurteil. Er stellte Anträge zu den Kinderbelangen und verlangte die Aufhebung seiner Verpflichtung zur Bezahlung einer güterrechtlichen Ausgleichszahlung. Stattdessen sei C._______ zu verpflichten, ihm aus Güterrecht Fr. 9'550.-- nebst Zins zu 5 % seit 16. Januar 2014 zu leisten.  
 
B.b. C._______ verlangte mit Berufungsantwort vom 2. Juli 2020 die Abweisung des Rechtsmittels und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren.  
 
B.c. Das Obergericht hiess die Berufung mit Entscheid vom 8. März 2021 teilweise gut. Es gewährte C._______ die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwalt A.________ zu ihrem unentgeltlichen Rechtsbeistand. Diesem sprach es eine Parteientschädigung von Fr. 667.-- (Dispositivziff. 5 Abs. 1) sowie eine amtliche Entschädigung von Fr. 1'333.-- zu (Dispositivziff. 5 Abs. 2). Das Berufungsurteil wurde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand am 22. März 2021 zugestellt.  
 
C.  
Die von B.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 5A_352/2021 vom 15. Dezember 2021). 
 
D.  
 
D.a. Auch A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde vom 15. April 2021 an das Bundesgericht. In Aufhebung der Dispositivziff. 5 Abs. 1 und 2 des Berufungsentscheids vom 8. März 2021 sei die an ihn zu leistende Parteientschädigung auf Fr. 2'761.50 und die amtliche Entschädigung auf Fr. 5'523.05 festzulegen. Eventualiter sei die Parteientschädigung mit Fr. 957.-- und die amtliche Entschädigung mit Fr. 1'914.-- zu bemessen. Eventualiter [ recte : subeventualiter] sei ihm im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.  
 
D.b. Das Obergericht hat am 5. Mai 2021 die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne beantragt, dass die Parteientschädigung auf Fr. 805.35 und die amtliche Entschädigung auf Fr. 1'610.75 festzusetzen sei. B.________ (Beschwerdegegner) stellt mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2022 das Begehren, die Beschwerde sei zu entscheiden, und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Weitere Eingaben sind nicht eingegangen.  
 
D.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) die Nebenfolgen einer Scheidung beurteilt hat. Vor Bundesgericht streitig ist einzig der Entschädigungspunkt. Da vorliegend nicht nur die Höhe der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands, sondern auch jene der Parteientschädigung als Nebenpunkt angefochten ist, folgt der Rechtsweg grundsätzlich demjenigen der Hauptsache (vgl. BGE 134 I 159 E. 1.1; 134 V 138 E. 3; Urteile 4A_630/2020 vom 24. März 2022 E. 2; 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 3.1; 5A_717/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1; je mit Hinweisen). Dort ging es sowohl um vermögensrechtliche (Güterrecht, Kindesunterhalt) als auch um nicht vermögensrechtliche Belange (elterliche Sorge), sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert, zumal ihm nebst der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung auch die Parteientschädigung direkt zugesprochen wurde (Urteile 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2 mit Hinweisen; 5A_933/2018 vom 1. Februar 2019 E. 1; 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 1.1), was zulässig ist (Urteile 4A_456/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.2; 5A_1047/2019 vom 3. März 2020 E. 3.1.2; 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5; je mit Hinweisen). Er hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig. 
 
2.  
Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Dies ist der Fall, wenn das angewandte kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, weil dadurch Art. 9 BV verletzt ist (BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern die angerufenen Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1; 141 I 36 E. 1.3 mit Hinweisen). 
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Höhe der festgesetzten Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung. 
 
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdegegner habe dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss einen Drittel der Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu ersetzen. Praxisgemäss sei von einer Grundentschädigung von Fr. 3'000.-- auszugehen. Unter Berücksichtigung des üblichen Abzugs von 20 % für die fehlende Verhandlung (§ 6 Abs. 2 des aargauischen Anwaltstarifs vom 10. November 1987 [AnwT; SAR 291.150]), des Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 8 AnwT), des pauschalen Auslagenersatzes von 3 % (§ 13 Abs. 1 AnwT) sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % resultiere eine Parteientschädigung von gerundet Fr. 2'000.--. Davon habe der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Fr. 667.-- zu ersetzen. Die Obergerichtskasse sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'333.-- aus der Obergerichtskasse zu ersetzen.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) für sich alleine und mittelbar der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) sowie willkürliche Anwendung von kantonalem Recht.  
 
3.3. Die Rüge der Verletzung des Gehörsanspruchs ist aufgrund dessen formeller Natur vorab zu prüfen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen).  
 
3.3.1.  
 
3.3.1.1. In diesem Zusammenhang moniert der Beschwerdeführer, gemäss § 3 Abs. 1 lit. a und c AnwT werde die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei bei güterrechtlichen Ansprüchen im Scheidungsverfahren nach dem Streitwert bemessen. Dieser habe sowohl vor Bezirksgericht als auch im Berufungsverfahren, in welchem die güterrechtlichen Ansprüche weiterhin strittig gewesen seien, Fr. 71'240.42 betragen. Das Grundhonorar wäre dementsprechend gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT auf Fr. 10'481.65 (= Fr. 4'070.-- + [Fr. 71'240.42 x 0.09]) festzulegen gewesen, woraus nach Berücksichtigung des Verhandlungsabzugs von 20 %, eines Zuschlags für die zweite Rechtsschrift von 15 %, des Rechtsmittelabzugs von 25 %, der Auslagenpauschale von 3 % sowie der Mehrwertsteuer von 7,7 % eine Parteientschädigung von Fr. 8'284.55 resultiere. Das Gesetz (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 und lit. d Satz 2 AnwT) sehe für den vorliegenden Fall keine Pauschalisierung vor, da im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren auch güterrechtliche Ansprüche zu beurteilen gewesen seien.  
 
3.3.1.2. Mit Eingabe vom 16. Juli 2020 habe er eine Honorarnote über Fr. 6'976.45 eingereicht, wobei er geltend gemacht habe, die Parteientschädigung sei gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT zu berechnen. Nach Erstatten einer Stellungnahme zu einer weiteren Eingabe des Beschwerdegegners am 18. August 2020 habe er eine angepasste Honorarnote über Fr. 8'284.55 eingereicht. Die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie seine entsprechend den gesetzlichen Grundlagen erstellten Honorarnoten missachtet und die Höhe der Parteientschädigung bzw. der subsidiären staatlichen Entschädigung ungenügend begründet habe. Sie wäre verpflichtet gewesen, Kürzungen bzw. das Abweichen von der Honorarnote zu erläutern. So hätte sie kurz ausweisen müssen, inwiefern die Kostennoten ungerechtfertigt sein sollten und daher ausser Betracht bleiben müssten. Eine solche Auseinandersetzung fehle. Insbesondere habe die Vorinstanz ungeklärt gelassen, weshalb sie vom Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 lit. d AnwT abgewichen sei und die Parteientschädigung nicht nach dem Streitwert festgelegt habe. Ebenso wenig habe sie erläutert, weshalb sie keinen Zuschlag für die zweite Rechtsschrift vom 18. August 2021 (§ 6 Abs. 3 AnwT) gewährt habe. Begründet habe die Vorinstanz schliesslich auch nicht, weshalb sie bei der Wahl der "praxisgemässen" Pauschale von ihrer eigenen bisher konstanten Rechtsprechung abgewichen sei. Der Beschwerdeführer könne unter Beizug des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung betreffend Pauschalisierung des Honorars nicht nachvollziehen, wie sein Honorar zustande gekommen sei.  
 
3.3.2. Ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid gehörig zu begründen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Parteientschädigung muss der Entscheid über die Höhe des anwaltlichen Honorars in der Regel nicht begründet werden. Strengere Begründungsanforderungen gelten, wenn das Gericht einen vorgegebenen Tarifrahmen nicht einhält oder ausserordentliche Umstände vorgebracht werden (BGE 111 Ia 1 E. 2a). Eine Begründungspflicht wird ferner namentlich dann angenommen, wenn das Gericht die Entschädigung abweichend von der Kostennote des Rechtsanwalts auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (zum Ganzen: BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 4A_296/2021 vom 7. September 2021 E. 5.2.2 mit Hinweisen, in: SZZP 2022 S. 50 f.). In einem solchen Fall kann nicht mehr davon gesprochen werden, der Anwalt vermöge die Überlegungen, die das Gericht zu einem solchen Entschädigungsentscheid führten, auch ohne Begründung zu erkennen (Urteil 4A_171/2017 vom 26. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).  
 
3.3.3. Die die Parteientschädigung betreffende Erwägung des angefochtenen Entscheids muss zusammen mit derjenigen zum Kostenpunkt gelesen werden. Dort verwies die Vorinstanz auf § 7 Abs. 4 und 6 i.V.m. § 11 des aargauischen Verfahrenskostendekrets vom 24. November 1987 (VKD; SAR 221.150). § 7 VKD hat folgenden Wortlaut:  
§ 7 2. Ordentliches und vereinfachtes Verfahren 
1 [Streitwertrahmen] 
2... 
3 Erfordert das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen, kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht, bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden. 
4 In nicht vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt die Entscheidgebühr Fr. 500.-- bis Fr. 10'000.--. 
5 Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, so gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen. 
6 Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Absätze 1, 3 und 5. 
 
Daraus, dass die Vorinstanz lediglich auf § 7 Abs. 4 und 6 VKD verwies, nicht aber auf § 7 Abs. 5 VKD, ergibt sich, dass sie vorliegend von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausging. § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sieht in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten für die Grundentschädigung einen (weiten) Rahmen zwischen Fr. 1'210.-- und Fr. 14'740.-- vor. Die von der Vorinstanz für die Parteientschädigung herangezogene Grundentschädigung liegt innerhalb dieses Rahmens. Mit dem Verweis auf die eigene Praxis hat sie begründet, weshalb sie die Grundentschädigung innerhalb des grosszügigen gesetzlichen Rahmens eher tief angesetzt hat. Die Begründung mag zwar knapp gehalten sein. Insbesondere wären sowohl der Verweis auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT als auch der Hinweis auf einschlägige Rechtsprechung zur angerufenen Praxis wünschenswert gewesen. Trotzdem ist der angefochtene Entscheid unter dem Gesichtspunkt der Begründungspflicht mit Bezug auf die Grundentschädigung nicht zu beanstanden, zumal die Kostennote des Beschwerdeführers nicht auf zeitlichem Aufwand basierte, sondern auf dem kantonalen Streitwerttarif (vgl. Urteil 5A_8/2017 vom 25. April 2017 E. 2). Für den Beschwerdeführer war mit der Konsultation der im angefochtenen Entscheid zitierten Gesetzesbestimmungen zur Gerichtsgebühr ersichtlich, dass die Vorinstanz die Angelegenheit als nicht vermögensrechtlich beurteilte, sodass er den angefochtenen Entscheid diesbezüglich sachgerecht anfechten konnte, was er denn auch getan hat. 
 
3.3.4. Berechtigt ist die Rüge indes hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. August 2020 geltend gemachten Zuschlags von 15 % für die zweite Rechtsschrift. Gemäss § 6 Abs. 1 AnwT sind durch die Grundentschädigung Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten. Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer auf die in seiner Eingabe vom 18. August 2020 enthaltene Passage, wonach "sich für die vorliegende Rechts[s]chrift, welche der [Beschwerdegegner] inizi[i]erte, ein Zuschlag von 15 % auf das Grundhonorar" rechtfertige. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er die Voraussetzungen für einen Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT als erfüllt und namentlich seine Eingabe vom 18. August 2020 als notwendig erachtete. Unter diesen Umständen wäre die Vorinstanz gehalten gewesen zu begründen, weshalb sie einen Zuschlag nicht für angezeigt hielt. Eine solche Begründung fehlt im angefochtenen Entscheid. In ihrer Vernehmlassung ergänzt die Vorinstanz zwar, weitere Zuschläge auf die Grundentschädigung erschienen wegen der nicht zwingenden Notwendigkeit der weiteren Eingaben (§ 6 Abs. 3 AnwT) nicht gerechtfertigt. Aus welchen Gründen sie die zweite Rechtsschrift des Beschwerdeführers für überflüssig hielt und weshalb namentlich für die Beurteilung der Notwendigkeit der Eingabe nicht von Belang sein sollte, dass diese als Reaktion auf eine vom Beschwerdegegner eingereichte weitere Eingabe erfolgt sei, erläutert sie indessen nicht. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie ihre Entscheidbegründung diesbezüglich ergänze (Art. 112 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 BGG).  
 
3.4. Es bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie die Grundentschädigung nach dem Tarifrahmen für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten festlegte.  
 
3.4.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe das kantonale Recht willkürlich angewandt, indem sie die Parteientschädigung bzw. die subsidiäre staatliche Entschädigung nach einer willkürlich festgesetzten Pauschale von Fr. 3'000.-- bemessen habe. Selbst wenn die Parteientschädigung nicht nach Streitwert zu errechnen wäre, betrüge die Grundpauschale für die unentgeltliche Rechtspflege bei Scheidung ohne Streitwert im Kanton Aargau praxisgemäss Fr. 3'630.--.  
 
3.4.2. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch dessen Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 I 70 E. 2.2 mit Hinweisen), was die beschwerdeführende Partei in ihrer Beschwerde aufzuzeigen hat (BGE 131 I 217 E. 2.1 in fine; 123 III 261 E. 4a in fine; Urteile 4A_501/2021 vom 22. Februar 2022 E. 10.3.1; 4A_659/2020 vom 6. August 2021 E. 7.2.2).  
 
3.4.3. Für die Bemessung sowohl der Parteientschädigung als auch der amtlichen Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 AnwT) einschlägig ist § 3 AnwT, welcher folgenden Wortlaut hat:  
§ 3 1. Grundentschädigung 
1 Die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren beträgt: 
a) in vermögensrechtlichen Streitsachen: 
 
1. [...] 
2. Streitwert über 6'160.-- bis 12'300.-- Fr. 1'230.-- + 20,0 % des Strw. 
3.-4. [...] 
5. Streitwert über 49'300.-- bis 98'600.-- Fr. 4'070.-- + 9,0 % des Strw. 
6.-12. [...] 
b) in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen: nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. 
c) Sind im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen, ist die höhere Grundentschädigung massgebend. 
d) Die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge sowie partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge und der Vorsorgeausgleich bei Scheidung und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft gelten als nicht vermögensrechtliche Streitsachen. Für güterrechtliche Ansprüche gelten dagegen die Litera a und c. 
2 Im Vollstreckungsverfahren beträgt die Grundentschädigung 10-50 % der Ansätze gemäss Absatz 1. In den übrigen summarischen Verfahren sowie in einfachen Gesuchssachen beträgt die Grundentschädigung 25-100 % der Ansätze gemäss Absatz 1. 
 
 
3.4.4. Die Vorinstanz anerkennt in ihrer Vernehmlassung selbst, dass gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 2 i.V.m. lit. c AnwT der im Berufungsverfahren streitige Güterrechtsanspruch zumindest des Beschwerdegegners als vermögensrechtlich zu qualifizieren und deshalb die Grundentschädigung nach dem höheren der beiden möglichen Tarife (§ 3 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b AnwT) zu bestimmen ist (vgl. für einen Anwendungsfall Urteil 5A_945/2017 vom 20. April 2018 E. 3.1). Ferner gesteht sie ein, dass die Grundentschädigung für nicht vermögensrechtliche Scheidungssachen entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeschrift praxisgemäss Fr. 3'630.-- beträgt und vorliegend für den Vergleich im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT massgebend ist (vgl. hierzu Urteile 5D_14/2017 vom 19. Juli 2017 E. 3.1; 5D_16/2016 vom 13. Mai 2016 E. 3.1). Allerdings hält sie den vom Beschwerdeführer bezeichneten Streitwert von Fr. 71'240.42 - woraus dieser gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT eine Grundentschädigung von Fr. 10'481.65 errechnet (vgl. vorne E. 3.3.1.1) - nicht für einschlägig, da jener Betrag als Schulden des Beschwerdegegners geltend gemachte unbezahlte Unterhaltsbeiträge betreffe. Diese gälten gleich wie die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsachen gemäss § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 AnwT. Abzustellen sei vielmehr auf den in der Berufung formulierten Antrag auf Verpflichtung der Berufungsbeklagten zur Bezahlung von Fr. 9'550.--, woraus eine Grundentschädigung von Fr. 3'140.-- resultiere (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 AnwT). Damit sei die für nicht vermögensrechtliche Scheidungssachen praxisübliche Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- als höherer Tarif anwendbar, woraus sich eine Parteientschädigung von Fr. 2'416.10 ergebe, welche der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer mit Fr. 805.35 zu ersetzen habe.  
 
3.4.5. Die Frage, ob ein Güterrechtsanspruch, welcher ausschliesslich aufgelaufene Unterhaltsschulden im Sinne von Art. 205 Abs. 3 ZGB umfasst, unter § 3 Abs. 1 lit. d Satz 1 oder Satz 2 AnwT fällt, beschlägt die Auslegung kantonalen Rechts. Vorliegend hängt davon ab, ob die Parteientschädigung sowie die amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. c AnwT gestützt auf eine Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) oder eine solche von Fr. 10'481.65 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 5 AnwT) zu ermitteln ist. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, welches die Anwendung kantonalen Rechts auf Rechtsmittel hin nur unter dem Gesichtspunkt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft (vgl. vorne E. 2), anstelle der kantonalen Instanz erstmalig über diese Auslegungsfrage zu urteilen. Die Sache ist mithin auch zum neuen Entscheid über die Parteientschädigung und amtliche Entschädigung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG).  
 
4.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, und zwar unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Der Beschwerdegegner hat zwar formell keinen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde gestellt, aus seiner Vernehmlassung ergibt sich indessen, dass er diese für begründet hält (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2 mit Hinweisen), sodass er nicht kosten- und entschädigungspflichtig wird (Urteil 5A_107/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3 mit Hinweisen). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird deshalb verzichtet (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer sowie den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG), womit das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziff. 5 Abs. 1 und 2 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. März 2021 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie ihre Urteilsbegründung ergänze und über die Höhe der dem Beschwerdeführer zugesprochenen Parteientschädigung und amtlichen Entschädigung neu befinde. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
 
3.1. Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
3.2. Der Kanton Aargau hat Rechtsanwalt Kurt Bischofberger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.  
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Juni 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller