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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_384/2019  
 
 
Urteil vom 21. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Boog. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Vorsorgestiftung A.________, 
vertreten durch Herren Urs Pfister und Mathias L. Zürcher, Rechtsanwälte, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern, 
2. X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Allemann, Steinerstrasse 34, 3006 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung (ungetreue Geschäftsbesorgung etc.); 
Willkür etc., 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 21. Februar 2019 (BK 18 232). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Vorsorgestiftung A.________ erstattete am 19. September 2016 Strafanzeige gegen X.________ wegen qualifizierter Veruntreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und evtl. wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Mit Eingaben vom 14. August 2017, 21. Dezember 2017 und 12. April 2018 ergänzte sie ihre Anzeige. Oberstes Organ der Vorsorgestiftung A.________ war der Stiftungsrat, der die Gesamtleitung innehatte. Für einzelne Fachbereiche bildete er aus der Reihe seiner Mitglieder Kommissionen und delegierte ihnen gewisse Aufgaben. Hiezu gehörten die für die Vermögensanlagen zuständige Anlagekommission und die Immobilienkommission, welche mit der Überwachung und Betreuung sämtlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit den direkten Immobilienanlagen befasst war. 
X.________ war vom 1. November 2006 bis zum 31. Dezember 2013 Geschäftsführer bei der Vorsorgestiftung A.________. Nach Abgabe seiner Funktion als Geschäftsführer blieb er in einem Teilzeitpensum für die Immobilienprojekte der Vorsorgestiftung A.________ zuständig. Am 28. April 2014 wurde er fristlos entlassen. X.________ war als Geschäftsführer verantwortlich für die operative Leitung und die Unternehmensplanung der Stiftung. Dabei nahm er u.a. Investitionen in die M.________ AG und in das Projekt N.________ vor. Die Vorsorgestiftung A.________ wirft X.________ vor, er habe im Zusammenhang mit diesen Projekten in der Absicht, sich bzw. den Verwaltungsrat der M.________ AG, mit welchem er zusammengewirkt habe, unrechtmässig zu bereichern, Vorsorgegelder zweckentfremdet, für eigene Vorhaben abgezweigt und damit gegen die Interessen der Versicherten gehandelt. 
 
B.   
Gestützt auf die Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte des Kantons Bern am 5. Oktober 2016 eine Strafuntersuchung gegen X.________. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 stellte sie das Verfahren sowohl im Sachverhaltskomplex M.________ AG als auch in Bezug auf das Projekt N.________ ein. 
Eine hiegegen von der Vorsorgestiftung A.________ erhobene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 21. Februar 2019 im Kostenpunkt gut und auferlegte die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens dem Kanton Bern; im Übrigen wies es die Beschwerde kostenfällig ab. 
 
C.   
Die Vorsorgestiftung A.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei in den Ziffern 3 - 5 aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zur Fortführung des Strafverfahrens und zur Anklageerhebung beim zuständigen Gericht zurückzuweisen. 
 
D.   
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat mit Verfügung vom 12. April 2019 das Gesuch der Vorsorgestiftung A.________ um aufschiebende Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Legitimiert ist nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG insbesondere die Privatklägerschaft, mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen indes nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend zu machende Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind.  
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn sie bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht haben sollte (vgl. Art. 119 Abs. 1 lit. b StPO), werden diese in der Einstellungsverfügung nicht behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss die Privatklägerschaft im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen Begründungsanforderungen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderungen es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein; der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen). Die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen erfolgt ohne eine eingehende Auseinandersetzung mit der Sache. Entsprechend ist - namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind - einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteil 6B_479/2019 vom 11. Juli 2019 E. 3.). 
 
1.2. Die Beschwerdeführerin hat sich im Strafverfahren als Privatklägerin konstituiert (angefochtenes Urteil S. 2). Ihre Beschwerde enthält keine spezifischen Ausführungen zur Legitimation. Sie legt insbesondere nicht explizit dar, inwieweit sich der angefochtene Beschluss auf ihre Zivilforderungen auswirken sollte (Beschwerde S. 2). Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indes, dass der Beschwerdeführerin nach ihrer Auffassung aufgrund der vom Beschwerdegegner ungerechtfertigt ausgelösten Zahlung in der Höhe von CHF 5'459'832.-- an das Startup-Unternehmen P.________ AG ein Schaden in der Höhe von CHF 248'832.-- (Beschwerde S. 24, 36, 39) entstanden sei. Zwar habe das Handelsgericht des Kantons Bern die P.________ AG mit Entscheid vom 20. Juli 2017 verurteilt, diesen Betrag an sie (sc. die Beschwerdeführerin) zurückzubezahlen (CHF 275'832 abzgl. CHF 27'000.-- zufolge Rückzug), doch sei am 20. März 2018 über die P.________ AG der Konkurs eröffnet worden, so dass der Schaden nach wie vor bestehe (Beschwerde S. 24; vgl. Untersuchungsakten W 16 120-122 act. 399 ff.).  
Auf die Beschwerde kann insofern eingetreten werden. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus ohne spezifische Erläuterungen vorbringt, es sei ihr insgesamt ein Schaden in der Höhe von CHF 38.4 Mio. erwachsen, genügt ihre Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Sachverhaltskomplex N.________. Die Vorinstanz gelangt in diesem Punkt zum Schluss, das Verhalten des Beschwerdegegners sei unter strafrechtlichen Gesichtspunkten nicht relevant und bedürfe keiner weiteren strafrechtlichen Abklärungen. Es fehlten namentlich konkrete Anhaltspunkte für einen Plan des Beschwerdegegners, der M.________ AG indirekt über die P.________ AG und das geplante Projekt Gelder zufliessen zu lassen. Soweit es tatsächlich eine entsprechende Abmachung zwischen der P.________ AG und der M.________ AG gegeben haben sollte, mangle es an Indizien dafür, dass der Beschwerdegegner davon gewusst und damit zusammenhängende Machenschaften unterstützt habe. Die Beschwerdeführerin stütze sich auf blosse Vermutungen, welche keine Überweisung an ein Gericht rechtfertigten. Die Einstellung des Verfahrens verletze kein Bundesrecht (angefochtener Beschluss S. 26 f.).  
Die Vorinstanz stellt in tatsächlicher Hinsicht fest, die M.________ AG bzw. ihr Verwaltungsrat O.________ hätten der Beschwerdeführerin als Investitionsprojekt das Projekt N.________ der Q.________ AG, welches die Errichtung eines modernen Rechenzentrums beinhaltet habe, vermittelt. Dabei hätte die Beschwerdeführerin als Investorin das Grundstück in R.________ erwerben und das Rechenzentrum erstellen sollen, während die P.________ AG (eine Tochtergesellschaft der Q.________ AG) als ihre Mieterin den Innenausbau und den Betrieb des Rechenzentrums hätte sicherstellen sollen. Am 18. Dezember 2012 habe die Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner und den stellvertretenden Geschäftsführer der Q.________ AG eine provisorische Finanzierungszusage über CHF 60 Mio. für das Projekt erteilt. Anschliessend sei das Vorhaben in den Sitzungen der Immobilienkommission der Beschwerdeführerin mehrfach diskutiert worden, bevor es dem Stiftungsrat zum Grundsatzentscheid unterbreitet worden sei. Am 4. April 2013 habe S.________ als Vertreter der Q.________ AG das Projekt dem Stiftungsrat vorgestellt, welcher dafür einstimmig ein Kostendach von CHF 60 Mio genehmigt habe. Voraussetzung sei das Vorliegen von Mietverträgen mit interessierten Unternehmen über eine Fläche von 2'000 m2 zu CHF 3'600/m2 pro Jahr gewesen. Die Kompetenz für eine definitive Zusage sei der Immobilienkommission übertragen worden. An der Sitzung vom 9. August 2013 sei die Immobilienkommission daraufhin darüber informiert worden, es lägen bereits einzelne Partnerschaftsverträge sowie eine "Break-even-Garantie" der Q.________ AG vor, so dass die grösstmögliche Sicherheit gegeben sei, die Fläche auch wirklich vermieten zu können. Es habe sich in der Folge jedoch gezeigt, dass die Mietverträge erst hätten abgeschlossen werden können, wenn die Realisierung des Projekts feststand. Die Immobilienkommission habe festgehalten, sie erachte mit den vorliegenden Verträgen die Rahmenbedingungen als erfüllt. Ende August 2013 habe der Beschwerdegegner T.________ als externen Projektleiter eingesetzt. Dieser habe den Antrag für die Genehmigung des Projekts vorbereitet und einen entsprechenden Bericht verfasst, welcher der Immobilienkommission an ihrer Sitzung vom 8. November 2013 abgegeben worden sei. Der Beschwerdegegner habe bekannt gegeben, dass das Rechenzentrum gemäss den Abklärungen von T.________ nach anfänglichen Schwierigkeiten und diversen zwischenzeitlichen technischen Anpassungen und Marktabklärungen nun die vom Markt geforderten Bedürfnisse erfülle. 2'000 m2 Nutzfläche seien vertraglich abgesichert und einer Realisierung des Projekts stehe somit nichts mehr im Weg. In der Folge habe die Immobilienkommission die Investition von nunmehr CHF 95'012'400.-- in den Bau des Rechenzentrums R.________ gutgeheissen. Es sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin das Grundstück und das Gebäude erwerben, während die Betriebseinrichtung der Betreiberin gehören würde und durch diese zu amortisieren sei. Die Aufteilung sei wie folgt vorgenommen worden: Landerwerb CHF 3'282'000.--, gebäudebezogene Investitionen CHF 48'894'800.-- und Betriebseinrichtung CHF 42'835'600.--. Für die Betriebseinrichtung habe die Beschwerdeführerin ein Darlehen gewährt, welches mit 5 % habe verzinst und über die marktübliche Lebensdauer der Einrichtungen habe abgeschrieben werden sollen. Die entsprechende Bestätigung der Investition gegenüber der P.________ AG sei mit Schreiben vom gleichen Tag erfolgt. Mit Vertrag vom 31. Dezember 2013 sei der P.________ AG ein Darlehen über CHF 62'746'400.-- für den Ausbau des Rechenzentrums gewährt und am 15. April 2014 ein Betrag von CHF 5'459'832.-- überwiesen worden (angefochtener Beschluss S. 20 ff.; Einstellungsverfügung S. 12 ff.). 
 
2.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner vor, er habe im Zusammenhang mit dem Projekt N.________ einen Betrag von CHF 275'832.-- zweckentfremdet. Er habe dafür gesorgt, dass die Kontrolle über die Verwendung dieser Gelder erschwert würde und damit die M.________ AG habe querfinanziert werden können (angefochtener Beschluss S. 22; Einstellungsverfügung S. 14; Strafanzeige S. 4 f. und 28, Untersuchungsakten Ordner 1 act. 04 001 005 f. und 029). Die Beschwerdeführerin bringt vor, massgebend für das Projekt N.________ seien der Beschluss des Stiftungsrats vom 4. April 2013, mit welchem die Rahmenbedingungen festgelegt worden seien, und derjenige der Immobilienkommission vom 8. November 2013 gewesen, mit welchem die Kommission das Projekt freigegeben habe. Gemäss Stiftungsratsbeschluss hätten Planung und Ausbau des Rechenzentrums durch die U.________ AG als Totalunternehmerin mit einem Kostendach von CHF 60 Mio. inkl. Landerwerb erfolgen sollen. Die Immobilienkommission habe demgegenüber mit Beschluss vom 8. November 2013 dem Bau des Rechenzentrums mit Investitionskosten von insgesamt CHF 95'012'400.-- zugestimmt, wobei die Beschwerdeführerin das Grundstück nunmehr lediglich hätte erwerben und das Gebäude ohne Technikausbau erstellen lassen sollen, während für die Planung und Erstellung der technischen Infrastruktur die Mieterin zuständig gewesen wäre, wofür ihr die Beschwerdeführerin ein Darlehen hätte ausrichten sollen (Beschwerde S. 9 ff.). Dabei sei die Immobilienkommission bei ihrem Entscheid vom Beschwerdegegner falsch informiert worden. Dieser habe ihr gegenüber vorgegeben, dass Mietverträge für 2'000 m2 vorlägen, obwohl er gewusst habe, dass diese vom Stiftungsrat aufgestellte Bedingung nicht erfüllt gewesen sei. Die Immobilienkommission hätte dem Projekt nicht zugestimmt, wenn sie gewusst hätte, dass die geforderten Flächen noch nicht vermietet gewesen seien. Durch den Beschluss seien Gelder für ein Rechenzentrum gesprochen worden, welches letztendlich mangels Nachfrage nicht vermietbar sei. Damit habe der Beschwerdegegner die Immobilienkommission über eine Voraussetzung für die Realisierung des Projekts arglistig getäuscht, die ihm auferlegten Treuepflichten mehrfach verletzt und gegen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gehandelt (Beschwerde S. 25 f., 29, 34 ff., 40; angefochtener Beschluss S. 22). Zudem habe er gegenüber der Immobilienkommission das Ausmass der Beteiligung von O.________, des Verwaltungsrates der M.________ AG, in welche sie (sc. die Beschwerdeführerin) zu einem früheren Zeitpunkt mit Verlust erhebliche Summen investiert hatte, falsch dargestellt (Beschwerde S. 14 ff.). In diesem Kontext rügt die Beschwerdeführerin in einer Vielzahl von Punkten eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.  
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 324 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht Anklage, wenn sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet und keinen Strafbefehl erlassen kann. Nach Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt sie die Einstellung des Verfahrens u.a. dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) und wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten. Der Grundsatz, dass im Zweifelsfall nicht eingestellt werden darf, ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände anzuwenden. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch sind Sachverhaltsfeststellungen unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Die kantonalen Instanzen verfügen bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen über einen gewissen Spielraum des Ermessens, den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und E. 2.3.1; 138 IV 186 E. 4.1, 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7.1 f.; Urteil 6B_388/2019 vom 8. Juli 2019 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 141 IV 317 E. 5.4 mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).  
Art. 97 Abs. 1 BGG gelangt auch bei Beschwerden gegen eine Einstellung des Verfahrens zur Anwendung (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.3.2). Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Dabei richtet sich die Überprüfung im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Verfahrenseinstellung auf die Frage, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Willkür liegt dann vor, wenn sich offensichtlich nicht sagen lässt, es liege ein klarer Sachverhalt vor bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteil 6B_1308/2018 vom 11. April 2019 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 144 IV 50 E. 4.2; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen). 
 
4.   
Der angefochtene Beschluss verletzt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie mit Bezug auf den strittigen Sachverhalt klarerweise davon ausgeht, dass kein Tatverdacht erhärtet ist, und sie die Verfahrenseinstellung insoweit schützt. Was die Beschwerdeführerin geltend macht, ist, soweit sich ihre Vorbringen nicht in einer unzulässigen appellatorischen Kritik erschöpfen, weder geeignet, Willkür noch eine (anderweitige) Verletzung von Bundesrecht darzutun. 
So mag zutreffen, dass die schlüsselfertige Planung und Erstellung des Rechenzentrums mit einem Kostendach von CHF 60 Mio. inkl. Landerwerb durch eine Totalunternehmerin gemäss Stiftungsratsbeschluss objektiv ein wesentlich anderes Modell zur Realisierung und Finanzierung darstellt, als das im November 2013 vom Beschwerdegegner der Immobilienkommission präsentierte Modell mit Kosten von rund CHF 95 Mio. mit Einschluss der Gewährung eines Darlehens an die Mieterin für Planung und Erstellung des Technikausbaus. Wie die Beschwerdeführerin indes selber ausführt (Beschwerde S. 9 ff.), entspricht der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt, wonach die P.________ AG als Mieterin den Innenausbau und den Betrieb des Rechenzentrums sicherstellen sollte, dem Modell, welches der Immobilienkommission an der Sitzung vom 8. November 2013 zum Beschluss vorgelegt worden ist und dem diese zugestimmt hat. Inwiefern in höchstem Masse umstritten sein soll, was die Immobilienkommission an dieser Sitzung effektiv beschlossen habe, ist nicht ersichtlich. Gemäss Beschluss vom 8. November 2013 stimmte die Immobilienkommission dem Bau des Rechenzentrums einstimmig zu. Im Sitzungsprotokoll wird zudem festgehalten, dass das im Stiftungsrat mit einem Kostendach von CHF 60 Mio. bewilligte Projekt auf einer vermietbaren Fläche von 4'000 m2 und einem Sicherheitsstandard von Tier2- beruht habe und dass bei einem Vollausbau gemäss Baubewilligung von 7'200 m2 mit einem Sicherheitsstandard von Tier3+ Investitionskosten von CHF 95'012'400.-- entstehen würden. Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die Immobilienkommission habe zum geplanten Vorgehen keine Vorbehalte angebracht und habe sich bewusst sein müssen, dass die auf die Betriebseinrichtungen entfallenden Kosten höher ausfallen könnten als geschätzt (angefochtener Beschluss S. 21, 24; Anzeigebeilage 149, Ordner 2, act. 04 003 335 f.; vgl. auch Finanzierungsbestätigung vom 8. November 2013, Anzeigebeilage 161, Ordner 3, act. 04 004 001). Im Übrigen stellt die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung fest, der Stiftungsrat sei über den Beschluss in Kenntnis gesetzt worden und habe dagegen nicht opponiert (Einstellungsverfügung S. 14). Was die Beschwerdeführerin in diesem Kontext vorbringt, ist weitgehend appellatorisch und vermag Willkür nicht zu belegen. Die Feststellung des Sachverhalts erweist sich insofern nicht als falsch. 
Eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts lässt sich auch nicht im Zusammenhang mit den Mietverträgen für das Rechenzentrum erkennen. Auch hier mag zutreffen, dass der Beschwerdegegner in den Zivilverfahren als Kläger (Anfechtung der fristlosen Kündigung, Regionalgericht Bern-Mitteland, Hauptverhandlung vom 20./21. September 2016) bzw. als Zeuge (Verfahren P.________ AG gegen die Beschwerdeführerin; Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 20. Juli 2017) ausgesagt hat, er habe die Verträge gesehen (Beschwerde S. 12 f.). Insofern scheint richtig, dass dem Beschwerdegegner nicht vorgeworfen werden könnte, er habe keine Einsicht in die Mietverträge verlangt (Beschwerde S. 12; angefochtener Beschluss S. 22). Dieser Punkt ist für den Ausgang des Verfahrens freilich nicht relevant. Jedenfalls behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, es hätten überhaupt keine Verträge bestanden. Sie verweist lediglich auf die Aussagen des Beschwerdegegners vor dem Regionalgericht, wonach am 8. November 2013 die Mietverträge mit verschiedenen Parteien, insb. der U.________ AG, welche 100 m2 mündlich zugesichert habe, vorgelegen hätten und er die Verträge selbst gesehen habe (Beschwerde S. 12 f.). Dass der Beschwerdegegner davon Kenntnis gehabt habe, dass überhaupt keine Verträge vorgelegen hätten (Beschwerde S. 14), lässt sich daraus nicht ableiten. Zudem stellt die Vorinstanz nicht fest und ist auch nicht ersichtlich, dass eine Überprüfung der Angaben des Beschwerdegegners für die Immobilienkommission nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Dies lässt sich jedenfalls nicht aus dem Umstand schliessen, dass die Unterlagen des Finanzierungsantrags nicht vor der Sitzung der Immobilienkommission vom 8. November 2013 abgegeben werden konnten (Beschwerde S. 17). Im Übrigen stellt die Vorinstanz fest, dass jedenfalls Anfang des Jahres 2014 tatsächlich Mietverträge über eine Fläche von 3'500 m2 vorgelegen hätten (angefochtener Beschluss S. 22 mit Hinweis auf Beilage 11 zur Replik der Beschwerdeführerin vom 15. Oktober 2018, Akten BK 2018 Zirkulationsbogen 232, nicht pag.). 
Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Auslösung der Zahlung von CHF 5'184'000.-- von einer klaren Beweislage ausgegangen ist. S ie nimmt in dieser Hinsicht an, dass der Beschwerdegegner mit T.________ einen externen Fachmann im Bereich Projektmanagement für die Betreuung des Projekts N.________ beigezogen habe. Dabei erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass dieser die Rechnung der P.________ AG vom 10. April 2014 als zuständiger Projektleiter geprüft und zur Zahlung freigegeben hat. Dass T.________ seine Aufgabe tatsächlich wahrgenommen hat und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht als ein blosser Strohmann erschien, ergibt sich schon aus der Schilderung seiner Prüfungstätigkeit in der Beschwerde (Beschwerde S. 23). Zudem hat dieser nach den Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung in der Verhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland bestätigt, vom Beschwerdegegner nie unter Druck gesetzt worden zu sein (Einstellungsverfügung S. 16). Die Vorinstanz gelangt daher mit überzeugenden Gründen zum Schluss, es sei keine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung durch den Beschwerdegegner erkennbar. Zudem nimmt sie zutreffend an, dass die angeblich unrechtmässige Verwendung des Betrages von CHF 275'832.-- nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden könnte, zumal die Zahlung an die P.________ AG gegangen sei und es diese gewesen sei, welche nicht den ganzen Betrag vereinbarungsgemäss weitergeleitet habe. Der Beschwerdegegner habe darauf keinen Einfluss mehr nehmen können, so dass eine allfällige Bereitschaft der P.________ AG, aufgrund fingierter Rechnungen Zahlungen an Dritte, namentlich an die M.________ AG zu leisten, kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Beschwerdegegners hätte begründen können (angefochtener Beschluss S. 25 f.). Schliesslich nimmt die Vorinstanz zu Recht an, auch der Umstand, dass V.________ allenfalls über keine Vollmacht zur Unterzeichnung des Vertrags verfügt habe, hätte kein strafbares Verhalten des mitunterzeichnenden Beschwerdegegners zur Folge gehabt (angefochtener Beschluss S. 24 f.). 
Insgesamt verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, wenn sie zum Schluss gelangt, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, und einen hinreichenden Tatverdacht, welcher eine gerichtliche Beurteilung rechtfertigen würde, verneint. Dass sie unter diesen Umständen die angezeigten Straftatbestände der Veruntreuung, des Betruges, der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Widerhandlung gegen das BVG nicht geprüft hat (Beschwerde S. 25), ist nicht zu beanstanden. 
 
5.   
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von CHF 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boog