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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_507/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 21. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Neumattstrasse 7, 8953 Dietikon, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019 (VB.2018.00764). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 15. August 2019 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Entscheid die Rückerstattungsforderung der Stadt Dietikon über den Betrag von Fr. 119'801.50 und die damit einhergehende Kürzung des monatlichen Grundbedarfs auf wirtschaftliche Hilfe um 30 % mit der Präzisierung bestätigte, dass die Kürzung vorläufig auf sechs Monate zu befristen sei, 
dass dabei kantonales Recht zur Anwendung gelangte, 
dass ein auf kantonalem Recht beruhender Entscheid vor Bundesgericht weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. konkret und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer nichts Derartiges vorbringt, 
dass insbesondere soweit er die verwaltungsgerichtliche Praxis kritisiert, wonach im Rückerstattungsverfahren von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe ein allfälliges Strafverfahren nicht abgewartet werden muss, bevor eine Rückerstattungsverfügung erlassen werden kann, er nicht darlegt, inwiefern diese gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll, 
dass auch soweit er die von der Vorinstanz zur Frage des unrechtmässigen Leistungsbezugs vorgenommene Beweiswürdigung als einseitig ausgefallen rügt, er nicht darlegt, inwiefern diese in concreto fernab jeglicher sachlicher Überlegung, sprich willkürlich, erfolgt sein soll, 
dass es überdies nicht ausreicht, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne auf das dazu bereits Erwogene einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern der kantonale Entscheid konkret gegen von der Verfassung geschützte Rechte verstossen soll, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden erweist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Dietikon schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. August 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel