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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_713/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ansetzung der Konkursverhandlung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. September 2022 (PS220140-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach ein Konkursbegehren für eine Forderung von Fr. 1'684.10 ein. Mit Verfügung vom 4. August 2022 setzte das Bezirksgericht die Verhandlung auf Montag, 10. Oktober 2022, 10.00 Uhr an. Zudem wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt. 
Am 23. August 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Beschluss vom 7. September 2022 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen (kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO hinsichtlich der Verhandlung und keine Beschwer hinsichtlich des Kostenvorschusses) nicht ein. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wies es ab. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 13. September 2022 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Entgegen der obergerichtlichen Rechtsmittelbelehrung ist der angefochtene Beschluss kein Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG angefochten werden kann. Einerseits ist die Beschwerde zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). Andererseits ist die Beschwerde zulässig, wenn deren Gutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). 
Dass eine dieser Voraussetzungen gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der blosse Umstand, dass eine Konkursverhandlung angesetzt wird, führt noch nicht dazu, dass dem Schuldner ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Es steht noch nicht fest, dass es zur Konkurseröffnung kommt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ein für ihn günstiger Endentscheid im Anschluss an die Konkursverhandlung ausgeschlossen wäre. Wie der Beschwerdeführer sodann zu Recht vermutet, ist ihm die Teilnahme an der Konkursverhandlung freigestellt (Art. 168 SchKG). Dies ändert aber nichts daran, dass er an dieser Verhandlung - wie vom Obergericht dargelegt - seinen Standpunkt vertreten und damit sein rechtliches Gehör wahren kann. Keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil hat der Beschwerdeführer ausserdem durch die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erlitten, denn das Obergericht hat seine Beschwerde behandelt, ohne einen Kostenvorschuss einzufordern. Den Kostenpunkt kann er schliesslich zusammen mit dem Endentscheid anfechten bzw. sobald dieser ergangen ist (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 143 III 290 E. 1.3; 143 III 416 E. 1.3). 
Der Beschwerdeführer hält das Konkursverfahren insgesamt für rechtswidrig. Soweit er davon ausgehen sollte, dass das Konkursverfahren mit dem Entscheid über die vorliegende Beschwerde abgeschlossen werden könnte, kann dies sinngemäss als Berufung auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG verstanden werden. Allerdings ist in einem Konkursverfahren nicht mit einem weitläufigen Beweisverfahren zu rechnen (vgl. Art. 251 lit. a ZPO). 
Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Bülach und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg