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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_715/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
zur Zeit Klinik B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dr. med. C.________, Klinik D.________, 
Klinik B.________. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, vom 29. August 2022 (F 2022 31). 
 
 
Sachverhalt:  
Die Beschwerdeführerin trat am 12. August 2022 freiwillig in die Klinik B.________ ein. Gleichentags ordnete die dortige Oberärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, die Rückbehaltung in der Klinik an. Am Folgetag verfügte Dr. med. C.________, Leitende Ärztin der Klinik D.________, die ärztliche fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin an. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. August 2022 ab. Mit Eingabe vom 16. September 2022 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin bringt zum Ausdruck, mit dem kantonalen Entscheid nicht einverstanden zu sein. Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid lässt sich aber nicht ausmachen. In diesem werden der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die momentane Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstattete Gutachten behandelt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit dem abweisenden angefochtenen Entscheid Recht verletzt hätte. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________, der Klinik B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Fürsorgerechtliche Kammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli