Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_662/2022  
 
 
Urteil vom 21. September 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin Koch, 
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser, 
Gerichtsschreiberin Frey Krieger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Christian Kummerer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. Dr. B.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Falsche Anschuldigung; Anspruch auf ein faires Verfahren, auf ein unabhängiges Gericht etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. März 2022 (SB.2021.6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt verurteilte A.________ mit Strafbefehl vom 29. Juli 2019 wegen mehrfacher qualifizierter Verleumdung und falscher Anschuldigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, und zu einer Busse von Fr. 1'500.--. A.________ erhob gegen den Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am 29. Oktober 2019 als Anklageschrift an das Strafgericht Basel-Stadt. Auf Aufforderung des Strafgerichts reichte die Staatsanwaltschaft am 20. Januar 2020 weitere Beweismittel ein. 
In der Anklageschrift wird A.________ unter anderem vorgeworfen, Staatsanwältin C.________ und Strafgerichtspräsident Dr. B.________ des Amtsmissbrauchs beschuldigt zu haben. Nachdem A.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6. Februar 2015 (unter dem Vorsitz von Dr. B.________) mehrerer Delikte schuldig gesprochen und Sicherheitshaft angeordnet worden sei, habe er am 7. Februar 2015 gegen C.________ und Dr. B.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte erhoben. Seine Anzeige gegen Dr. B.________ habe er damit begründet, dass Dr. B.________ als Verfahrensleiter mit seinen prozessualen Handlungen sowie dem Inhalt des Urteils und der angeordneten Sicherheitshaft amtsmissbräuchlich gehandelt habe. Die von A.________ beanstandeten Amtshandlungen seien indes rechtmässig gewesen und die Anzeige von A.________ sei als reine Vergeltungsmassnahme erfolgt und erfülle den Tatbestand der falschen Anschuldigung. 
 
B.  
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht (Gerichtspräsidentin D.________), sprach A.________ mit Urteil vom 9. September 2020 der falschen Anschuldigung zum Nachteil von Dr. B.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.-- mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C.________ wurde A.________ freigesprochen. Das Verfahren wegen mehrfacher qualifizierter Verleumdung wurde zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. 
Gegen das Urteil erhob A.________ Berufung mit dem Antrag, er sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft und Dr. B.________ (nachfolgend Privatkläger bzw. Beschwerdegegner) stellten keine Berufungsanträge. 
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ mit Urteil vom 22. März 2022 der falschen Anschuldigung zum Nachteil von Dr. B.________ schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Sodann stellte das Appellationsgericht fest, dass die Einstellung des Verfahrens wegen qualifizierter Verleumdung zufolge Verjährung sowie der Freispruch vom Vorwurf der falschen Anschuldigung zum Nachteil von C.________ in Rechtskraft erwachsen sind. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. Sodann ersucht A.________ um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren und einen unabhängigen Richter gemäss Art. 6 EMRK. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Präsidentin des Strafgerichts eine Strafanzeige eines Präsidenten des Strafgerichts beurteile. Daran ändere auch nichts, dass betreffend C.________ ein Freispruch erfolgt sei und das Urteil zweitinstanzlich habe überprüft werden können. Das angefochtene Urteil sei bereits aus diesem Grund aufzuheben, mit der Weisung der Beurteilung durch eine ausserordentliche Gerichtspräsidentin oder einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten.  
 
1.2. Die Vorinstanz verneint eine Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin, welche der Beschwerdeführer vor Vorinstanz mit dem Argument begründete, dass hinsichtlich der Vorwürfe in Bezug auf C.________ ein Freispruch, in Bezug auf den Beschwerdegegner jedoch ein Schuldspruch erfolgt sei. Sie erwägt, im Falle des Beschwerdegegners sei der Schuldspruch gestützt auf einen zusätzlichen (in der Anklage gegen C.________ nicht enthaltenen) Sachverhalt erfolgt. Die Ungleichbehandlung habe somit nicht persönliche, sondern sachliche Gründe gehabt.  
 
1.3. Gemäss Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht entschieden wird. Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des Gerichts begründet sein. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass das Gericht tatsächlich befangen ist (BGE 144 I 234 E. 5.2 S. 237; 143 IV 69 E. 3.2 S. 74; 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179; je mit Hinweisen). Ein kollegiales Verhältnis bzw. die berufliche Beziehung zwischen der in der Strafbehörde tätigen Person und einer Verfahrenspartei oder deren Rechtsbeistand begründen noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren, konkreten Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen. So vermag bei objektiver Betrachtung der Umstand allein, dass sowohl die das Strafverfahren leitende Staatsanwältin als auch die als Privatklägerschaft am Strafverfahren beteiligte Person bei der gleichen Staatsanwaltschaft beschäftigt sind, den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit nicht zu erwecken (Urteil 1B_598/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.3).  
 
1.4. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der Schuldspruch betreffend den dem Beschwerdeführer zum Nachteil des Beschwerdegegners gemachten Vorwurf auf einem zusätzlich (nur den Beschwerdegegner betreffenden) Sachverhalt basiert. Sodann hat der Beschwerdeführer sein gegen die Gerichtspräsidentin D.________ wegen Befangenheit erhobenes Ausstandsbegehren (vgl. act 814 ff.) mit Eingabe vom 23. Januar 2020 zurückgezogen (act. 828). Damit hat er sich mit der Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts einverstanden erklärt und darauf verzichtet, sein Recht auf die Unbefangenheit der Gerichtspräsidentin geltend zu machen, womit er kein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung dieser Frage hat (vgl. Urteil 6B_262/2013 vom 27. August 2013 E. 1.1). Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, dass zwischen der Gerichtspräsidentin und ihrem als Privatkläger auftretenden Richterkollegen Dr. B.________ eine über das Arbeitsverhältnis hinausgehende freundschaftliche Beziehung besteht und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die bei objektiver Betrachtungsweise den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.  
 
2.  
 
2.1. Mit seinen unter dem Titel "Strafanzeige/Aufsichtsbeschwerde/ Revanchismus" bzw. "subjektiver Tatbestand" gemachten Ausführungen rügt der Beschwerdeführer, der subjektive Tatbestand sei insoweit nicht erfüllt, als er nicht wider besseres Wissen gehandelt habe. Die vorinstanzliche Feststellung, dass er in der Absicht gehandelt hat, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdegegner herbeizuführen, wird von ihm nicht in Frage gestellt. Ebenso wenig, dass der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt ist.  
 
2.2. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass es sich bei der gegen den Beschwerdegegner erhobenen Anzeige um eine "reine Vergeltungsmassnahme" des Beschwerdeführers gehandelt habe. Dieser habe sicher darum gewusst, dass die erhobene Anschuldigung falsch sei und habe zweifelsfrei die Absicht verfolgt, gegen den Beschwerdegegner eine Strafverfolgung herbeizuführen. Mithin habe sich der Beschwerdeführer keineswegs aufgrund eines Haftschocks oder aber in rechtlicher Unkenntnis statt für eine (ebenfalls zur Verfügung stehende) Aufsichtsbeschwerde für eine Strafanzeige entschieden. Dies ergebe sich daraus, dass er die Strafanzeige im Nachgang nicht zurückgezogen, er anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt habe, dass er die Anzeige jederzeit wieder erheben würde und er aufgrund der von ihm bereits zuvor veranlassten Einstellungsbeschlüsse die Voraussetzungen für die Annahme eines Amtsmissbrauchs gekannt habe, mithin "bestens mit der Materie vertraut" gewesen sei. Seine anhaltende Weigerung, die allgemeine Rechtsauffassung zu akzeptieren, könne trotz seines abweichenden persönlichen Rechtsempfindens nicht zur Verneinung des Vorsatzes führen, sondern belege die bewusste Widerhandlung gegen den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Dass es nicht Verfehlungen in der Amtsführung des Beschwerdegegners gewesen seien, welche den Beschwerdeführer zur Anzeige veranlasst hätten, sondern der Umstand, dass der behördliche Entscheid nicht zu seinen Gunsten ausgefallen sei, habe der Beschwerdeführer mit seinen anlässlich der Berufungsverhandlung gemachten Aussagen bestätigt. Im Übrigen hätten sämtliche vom Beschwerdeführer monierten Punkte durch ordentliche Rechtsmittel angefochten werden können, wovon er denn auch Gebrauch gemacht habe (angefochtenes Urteil S. 5 f.).  
 
2.3.  
 
2.3.1. Der subjektive Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Insofern scheidet Eventualvorsatz aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 176 f.; Urteil 6B_1352/2021 vom 2. Mai 2022 E. 5).  
 
2.3.2. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinwiesen; Urteile 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5 und 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.4). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
 
2.4.  
 
2.4.1. Mit seinen Vorbringen kritisiert der Beschwerdeführer die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, anhand welcher diese den subjektiven Tatbestand als erfüllt erachtet. Eine entsprechende bzw. explizite Willkürrüge erhebt er indes nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Abgesehen davon sind seine Vorbringen ohnehin nicht geeignet, Willkür darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.4.2. Konkret vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, dass es sich seinerseits um eine reine "Vergeltungsaktion" gehandelt hat, er mithin um die Falschheit seiner Anschuldigung wusste, schlechterdings unhaltbar sein soll. Stattdessen zeigt er mit seinen Vorbringen lediglich auf, wie einzelne Umstände aus seiner Sicht zu würdigen bzw. die für den subjektiven Tatbestand massgeblichen Tatfragen aus seiner Sicht festzustellen gewesen wären. So, wenn er namentlich vorbringt, dass er gestützt auf die damaligen konkreten Umstände zum Schluss habe kommen dürfen, "dass hier etwas nicht mit richtigen Dingen zugeht" bzw. jemand sein Amt missbraucht habe, um ein Exempel zu statuieren. Gleiches gilt, wenn er geltend macht, dass die im Zeitpunkt der Strafanzeige gegebene mentale Belastung den Wunsch nach einer Überprüfung durch eine objektive Behörde nachvollziehbar mache und er daraus folgern will, dass kein "Revanchismus" vorliege. Auch mit seinem Vorbringen, dass ordentliche Rechtsmittel und die Aufsichtsbeschwerde andere Ziele verfolgten als die mittels einer Strafanzeige lancierte Überprüfung, ob der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt sei, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb sich die Schlussfolgerung, dass er nicht um die Falschheit der Anschuldigung gewusst habe, geradezu aufdrängt. Dies umso weniger, als er sich damit einhergehend nicht bzw. nicht substanziiert mit der gesamten Beweislage befasst. Stattdessen will er die nachvollziehbar begründete Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher er bestens mit den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des Amtsmissbrauchs vertraut gewesen sei, mit dem pauschalen Hinweis verwerfen, dass sich die entsprechenden Sachverhalte "diametral" unterscheiden würden; auch mit der sich auf seine eigenen Aussagen stützenden Feststellung der Vorinstanz, gemäss welcher er regelmässig bzw. nachweislich Anzeigen wegen Amtsmissbrauch erstatte, wenn er mit einem behördlichen Entscheid nicht einverstanden sei, setzt er sich nicht ansatzweise auseinander. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer zusammenfassend nicht, darzutun, dass die Vorinstanz bei der Feststellung der für den subjektiven Tatbestand massgebenden Tatfragen in Willkür verfallen wäre. Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden kann.  
Dass und inwiefern die Vorinstanz alsdann Bundesrecht verletzt, wenn sie anhand der von ihr willkürfrei getroffenen Feststellungen zu den Tatfragen des subjektiven Tatbestandes darauf schliesst, dass der Beschwerdeführer im sicheren Wissen um die Falschheit der Anschuldigung und damit mit (direktem) Vorsatz gehandelt hat, wird von ihm nicht dargetan (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. September 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger