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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1092/2019  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Tierseuchengesetz; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. August 2019 (SK 19 240). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Am 16. August 2019 trat das Obergericht des Kantons Bern auf eine Berufung nicht ein, weil diese zwar rechtzeitig angemeldet worden war, die obligatorische Berufungserklärung in der Folge jedoch nicht einging. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Der Beschluss des Obergerichts vom 16. August 2019 wurde am 20. August 2019 zugestellt. Die gesetzliche Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 BGG) endete am 19. September 2019. Die am 14. Oktober 2019 und damit nach Fristablauf eingereichte Begründung und Ergänzung zur Beschwerde vom 19. September 2019 ist verspätet und folglich unbeachtlich. 
 
3.   
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
4.   
Vorliegend geht es nur darum, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Gegenstand des Verfahrens kann nur die Frage der unterlassenen Berufungserklärung sein. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe vom 19. September 2019 mit keinem Wort, weshalb diese keine Begründung enthält, wie sie von Art. 42 Abs. 2 BGG verlangt wird. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill