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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_356/2020  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kongresshaus-Stiftung Zürich, 
vertreten durch SwissVAT AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Mehrwertsteuer, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, 
vom 9. März 2020 (A-460/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Art. 119 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 26. April 1970 mit Änderungen bis zum 26. November 2017 (nachfolgend: GO 1970; AS-Nr. 101.100) lautet (soweit hier interessierend) wie folgt:  
 
" 1 Unter dem Namen Kongresshaus-Stiftung Zürich besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 
 
2 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-Guisan-Quai. Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes ganz oder teilweise vertraglich an Dritte übertragen. Die Stiftung verfolgt keine Gewinnabsicht. 
 
3 Die Stiftung erhält von der Stadt: 
a)ein unverzinsliches Dotationskapital; und 
b) gegebenenfalls einen Betriebsbeitrag. 
 
4 Sie übernimmt das Vermögen der 1937 errichteten privatrechtlichen Kongresshaus-Stiftung Zürich, einschliesslich des bestehenden Baurechtsvertrags mit der Stadt. 
 
5 Sie finanziert die Bereitstellung und den Betrieb durch Entgelte der Nutzenden des Kongressgebäudes und der Tonhalle, damit die Kosten für den langfristigen Erhalt des Gebäudes möglichst gedeckt werden. 
 
-..]" 
 
Das von der Stadt Zürich der öffentlich-rechtlichen Anstalt "Kongresshaus-Stiftung Zürich" gewährte Dotationskapital beläuft sich auf 165 Mio. Fr. Entsprechend der Gemeindeordnung hat die Anstalt von der privatrechtlichen Stiftung "Kongresshaus-Stiftung Zürich" unter anderem das selbständige und dauernde Baurecht für das Kongress- und Tonhallegebäude übernommen. Für dieses Baurecht hat die Anstalt der Stadt Zürich als Grundeigentümerin einen jährlichen Baurechtszins von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
Die Anstalt mit dem Namen "Kongresshaus-Stiftung Zürich" ist seit dem 29. November 2016 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. 
Es ist vorgesehen, das Kongress- und Tonhallegebäude nach Abschluss der Umbauarbeiten mit Option für die Versteuerung der Mieterträge an die Kongresshaus Zürich AG und an die Tonhalle-Gesellschaft Zürich zu vermieten. Da davon ausgegangen wird, dass trotz der entsprechenden Mieteinnahmen keine kostendeckende Bewirtschaftung des Gebäudekomplexes möglich sein wird, ist beabsichtigt, dass die Stadt Zürich die Deckungslücke von jährlich höchstens 2,9 Mio. Fr. durch einen jährlichen Betriebsbeitrag finanziert. 
 
A.b. Nach Korrespondenz mit der Anstalt (nachfolgend: die Steuerpflichtige) erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) am 28. November 2018 eine einlässlich begründete Verfügung. Damit stellte sie fest, dass das von der Stadt Zürich der Steuerpflichtigen bereitgestellte Dotationskapital von 165 Mio. Fr. und die aus dem symbolischen jährlichen Baurechtszins von Fr. 1'000.-- für das der Steuerpflichtigen zustehende selbständige und dauernde Baurecht resultierende, zur Deckung eines Betriebsdefizits eingeräumte Vergünstigung Subventionen seien, welche zu anteilsmässigen Vorsteuerabzugskürzungen führen würden.  
 
B.  
Mit (Sprung-) Beschwerde vom 10. Januar 2019 beantragte die Steuerpflichtige sinngemäss, es sei festzustellen, dass das von der Stadt Zürich bereitgestellte Dotationskapital von 165 Mio. Fr. als Einlage zu betrachten sei und dieser Mittelzufluss folglich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führe. Zudem verlangte sie die Feststellung, dass die vergünstigte Einräumung des selbständigen und dauernden Baurechts für das Kongress- und Tonhallegebäude mit der Folge, dass eine Vorsteuerabzugskürzung zu unterbleiben habe, einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sei, für den keine Vorsteuer anfalle oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug bestehe. 
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 9. März 2020 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Mai 2020 stellt die Steuerpflichtige (nachfolgend: Beschwerdeführerin) folgendes Rechtsbegehren: 
 
"1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 [...] sei aufzuheben. 
 
2. Es sei festzustellen, dass das von der Stadt Zürich der Beschwerdeführerin bereitgestellte Dotationskapital im Betrag von CHF 165 Millionen nicht als Subvention im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG [SR 641.20], sondern als Einlage in die Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 18 Abs. 2 Bst. e MWSTG zu qualifizieren ist, was zur Folge hat, dass dieser Mittelfluss gemäss Art. 33 MWSTG zu keiner Kürzung des Vorsteuerabzugs führt. 
 
3. Es sei festzustellen, dass die als Subvention geltende Vergünstigung der Einräumung des selbständigen und dauernden Baurechts für das Kongress- und Tonhallegebäude, für welches Baurecht die Beschwerdeführerin der Stadt Zürich einen jährlichen Baurechtszins von CHF 1'000 zu bezahlen hat, im Sinne von Art. 75 Abs. 1 der Mehrwertsteuerverordnung [...] vom 27. November 2009 [MWSTV; SR 641.201] zu keiner Vorsteuerkürzung führt." 
 
Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht verweist auf das angefochtene Urteil und verzichtet im Übrigen auf Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 17. August 2020 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender (Art. 90 BGG) Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG) über eine Feststellungsverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (Art. 82 lit. a BGG). 
Nach Art. 82 Abs. 1 MWSTG trifft die Eidgenössische Steuerverwaltung von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person "alle für die Steuererhebung erforderlichen Verfügungen". Eine Verfügung ist von Amtes wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person auch zu treffen, wenn für einen bestimmten Fall vorsorglich die amtliche Feststellung der Steuerpflicht, der Steuerforderung, der Grundlagen der Steuerbemessung, des anwendbaren Steuersatzes oder der Mithaftung beantragt wird oder als geboten erscheint. Damit ist im Mehrwertsteuerverfahren eine Feststellungsverfügung zulässig, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Feststellung besteht (Art. 25 Abs. 2 VwVG; SR 172.021; vgl. dazu Urteil 2C_982/2014 vom 1. September 2015 E. 2). Schutzwürdig ist das Interesse, wenn die Steuerpflichtige bei Verweigerung der Feststellung Vorkehren treffen oder unterlassen würde und ihr dadurch Nachteile entstünden (Urteil 2C_1111/2018 vom 12. Dezember 2019 E. 1). Das ist vorliegend der Fall. Entsprechend ist die Beschwerdeführerin auch beschwerdelegitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Weil auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. März 2020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] [AS 2020 849]), ist auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Im bundesgerichtlichen Verfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.).  
 
3.  
 
3.1. Gestützt auf Art. 130 Abs. 1 BV und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Damit wird die Besteuerung des nichtunternehmerischen Endverbrauchs im Inland bezweckt (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 MWSTG).  
 
3.2. Der Inlandsteuer (Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG) unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen. Diese sind steuerbar, soweit das Gesetz keine Ausnahme vorsieht (Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Wer der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht unterliegt (Art. 10 MWSTG; zu den Steuersubjekten der Gemeinwesen vgl. Art. 12 MWSTG), kann im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit die in Art. 28 Abs. 1 lit. a-c MWSTG genannten, wirtschaftlich tatsächlich getragenen (Art. 28 Abs. 4 MWSTG) Vorsteuern abziehen. Die rechtliche Möglichkeit, den Vorsteuerabzug vorzunehmen, besteht freilich nicht uneingeschränkt. Der Anspruch entfällt insgesamt, soweit die vorsteuerbelastet bezogene Leistung für Leistungen verwendet wird, die von der Steuer ausgenommen sind und für deren Versteuerung nicht optiert wurde (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 MWSTG). Sodann ist der Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung (Art. 30 MWSTG) und Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) verhältnismässig zu korrigieren. Als "gemischt verwendet" in diesem Sinne gilt eine vorsteuerbelastet bezogene Leistung, wenn sie entweder ausschliesslich ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit verwendet wird oder zwar innerhalb derselben, aber teils für steuerbare (Art. 28 MWSTG), teils für steuerausgenommene Leistungen (Art. 29 MWSTG). Schliesslich ist der Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, soweit die steuerpflichtige Person gewisse Nichtentgelte - nämlich jene nach Art. 18 Abs. 2 lit. a-c MWSTG - erzielt (Art. 33 Abs. 2 MWSTG; BGE 142 II 488 E. 2.3.3 S. 494).  
 
3.3.  
 
3.3.1. In Art. 18 Abs. 2 MWSTG sind Mittelflüsse aufgelistet, welche nach dem Gesetz mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten. Zu diesen Mittelflüssen zählen nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden". Diese Mittelflüsse führen zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges (vgl. Art. 33 Abs. 2 MWSTG; E. 3.2 hiervor).  
Nach Art. 29 MWSTV gelten als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG namentlich die folgenden, von Gemeinwesen ausgerichteten Mittelflüsse: 
a) Finanzhilfen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1), 
 
b) Abgeltungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a SuG, sofern kein Leistungsverhältnis vorliegt, 
 
c) Forschungsbeiträge, sofern dem Gemeinwesen kein Exklusivrecht auf die Resultate der Forschung zusteht, und 
 
d) vergleichbare Mittelflüsse, die gestützt auf kantonales und kommunales Recht ausgerichtet werden. 
 
 
3.3.2. Ebenfalls mangels Leistung nicht als Entgelt im mehrwertsteuerlichen Sinne gelten nach Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG "Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte". Diese Mittelflüsse ziehen jedoch - anders als diejenigen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG - keine verhältnismässige Kürzung des Vorsteuerabzuges nach sich (Art. 33 Abs. 2 MWSTG e contrario; E. 3.2 hiervor).  
 
4.  
 
4.1. In tatsächlicher Hinsicht geht aus dem angefochtenen Urteil hervor, dass die Stadt Zürich über die Beschwerdeführerin eine wesentliche Kontrollfunktion ausübt, das Dotationskapital von 165 Mio. Fr. im Beteiligungsspiegel der Stadt Zürich ausgewiesen ist und dieses Kapital zur Instandstellung sowie zum Umbau des von der Beschwerdeführerin im Baurecht gehaltenen Gebäudekomplexes zu verwenden ist. Der Gebäudekomplex und der damit verbundene Kongress- und Konzertbetrieb sind dabei von grosser wirtschaftlicher und kultureller Bedeutung für die Stadt Zürich.  
 
4.2. Unter den Verfahrensbeteiligten ist insbesondere streitig, ob die Gewährung des Dotationskapitals seitens der Stadt Zürich als Mittelzufluss im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist:  
Nach Auffassung der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Vorinstanz handelt es sich bei diesem Dotationskapital um eine Subvention im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welche zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Die Beschwerdeführerin hält demgegenüber dafür, dass das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu betrachten ist und dieser Mittelfluss dementsprechend keinen Anlass zu einer Vorsteuerabzugskürzung gibt. 
Zwar bezeichnen die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Vorinstanz den vorliegend fraglichen Mittelfluss - wie gesehen - als Subvention. Ob dieser Mittelfluss aber tatsächlich eine Subvention bildet oder es sich stattdessen um einen anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, ist für die allein interessierende Frage nach der Vorsteuerabzugskürzung nicht entscheidend. Im Folgenden zu klären ist einzig, ob der Mittelfluss unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG oder unter Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu subsumieren ist. 
 
5.  
Beim Begriff der Subvention bzw. öffentlich-rechtlichen Beitrages im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt es sich um einen wirtschaftlichen Begriff. Ob ein bestimmter Mittelfluss unter diesen Begriff fällt, ist im Einzelfall und unabhängig von der Bezeichnung des Mittelflusses zu entscheiden (Urteil 2C_233/2019 vom 29. August 2019 E. 5.4 mit Hinweisen). Selbst wenn der Stadtrat von Zürich das streitbetroffene Dotationskapital (wie in der Beschwerde behauptet wird) nie als Subvention bezeichnet haben sollte, stünde dies einer Subsumtion dieses Mittelflusses unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG folglich nicht entgegen. 
Das Mehrwertsteuergesetz kennt keine Legaldefinition der Subvention oder der anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge. Nach der zum MWSTG 1999 ergangenen Rechtsprechung ist entsprechend dem Gebot der Einheit der Rechtsordnung dafür grundsätzlich auf die Subventionsgesetzgebung zurückzugreifen (BGE 140 I 153 E. 2.5.4 S. 161 f; vgl. auch zum neuen Recht Urteil 2C_826/2016 vom 6. April 2018 E. 2.5). Art. 29 MWSTV verweist denn auch (teilweise) auf das Subventionsgesetz. Allerdings lässt sich daraus - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht ableiten, dass eine Subvention oder ein anderer öffentlich-rechtlicher Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit a MWSTG nur vorliegen kann, wenn sich der Mittelfluss auf das Subventionsgesetz stützt: 
Die Aufzählung der als Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG geltenden Mittelflüsse in Art. 29 MWSTV ist, wie das in dieser Bestimmung figurierende Wort "namentlich" zeigt, nicht abschliessender Natur. Es kommt hinzu, dass die Mittelflüsse im Sinne von Art. 29 lit. c MWSTV (Forschungsbeiträge) nicht unter Verweisung auf das Subventionsgesetz umschrieben werden. Sodann gelten nach Art. 29 lit. d MWSTV gestützt auf kantonales und kommunales Recht von Gemeinwesen ausgerichtete Mittelflüsse, welche mit jenen im Sinne von Art. 29 lit. a-c MWSTV vergleichbar sind, ebenfalls als Subventionen oder andere öffentlich-rechtliche Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG
Der Umstand, dass das fragliche Dotationskapital nicht gestützt auf das Subventionsgesetz, sondern gestützt auf eine Gemeindeordnung zur Verfügung gestellt wurde, schliesst demnach eine Qualifikation dieses Mittelflusses als solchen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein aus. 
Mit Blick auf das Ausgeführte ins Leere stösst die Beschwerdeführerin auch mit ihrem Vorbringen, das Dotationskapital sei nicht im Sinne des Begriffes der Finanzhilfe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 SuG gewährt worden, um die Erfüllung einer von ihr als Empfängerin selbst gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Dass die Beschwerdeführerin die Aufgaben, für welche das Dotationskapital zur Verfügung gestellt wurde, nicht selbst gewählt hat, steht einer Qualifikation dieses Mittelflusses als öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG nicht von vornherein entgegen. 
Freilich kann (umgekehrt) auch eine Zuordnung des vorliegend streitbetroffenen Dotationskapitals zu den Einlagen in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere lässt sich für einen entsprechenden Ausschluss nicht ins Feld führen, das Dotationskapital könne keine Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG bilden, weil es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um ein Unternehmen handle: Die Beschwerdeführerin ist zwar nicht als Betreiberin eines Unternehmens (vgl. Art. 10 Abs. 1bis MWSTG), sondern als Einrichtung des öffentlichen Rechts subjektiv steuerpflichtig (vgl. Art. 12 Abs. 1 MWSTG). Indessen betreibt sie gleichwohl und trotz ihrer fehlenden Gewinnstrebigkeit im mehrwertsteuerlichen Sinne ein Unternehmen (vgl. dazu auch Art. 10 Abs. 2 lit. c MWSTG sowie E. 5.2 des angefochtenen Urteils). 
 
6.  
 
6.1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch zeichnen sich "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" dadurch aus, dass es sich um Zuwendungen handelt, welche beim Empfänger eine Einnahme bilden und über die er damit verfügen kann, ohne dass er dem Zuwendenden dafür Beteiligungsrechte einräumen muss. An diesen normalen Sprachgebrauch lehnen sich etwa die Ausführungen in der Botschaft vom 15. Dezember 1986 zum Bundesgesetz über Finanzhilfen und Abgeltungen an, wonach der in der Botschaft verwendete Begriff "Subvention" alles umfasse, was (im Bundesrecht) "als Beitrag, Finanzhilfe, Abgeltung, Beihilfe, zinsfreies oder zinsvergünstigtes Darlehen, Subvention, Prämie, Stipendien, Unterstützung und ähnliches bezeichnet" werde (BBl 1987 I 369 ff., 371). Bezeichnenderweise werden in dieser Botschaft Subventionen an keiner Stelle mit einer Beteiligung des Subventionsgebers am Subventionsempfänger in Verbindung gebracht.  
Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch handelt es bei Einlagen (apports) demgegenüber um Einbringungen in eine Gesellschaft mit dem Ziel, dieser gestützt auf das Beteiligungsverhältnis Eigenkapital zuzuwenden. Einlagen in Unternehmen werden in Form von Sach- oder Geldleistungen von (direkt oder allenfalls auch nur indirekt) Beteiligten im Rahmen von Finanzierungsoperationen geleistet. Dem empfangenden Unternehmen erlauben die Einlagen, den Marktgesetzen folgend eine Mehrwerte schaffende Tätigkeit auszuüben (vgl. Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.2). Beim Beteiligten, welcher die Einlage leistet, führt diese zu einer blossen Vermögensumschichtung. Es liegt somit weder beim Zuwendenden noch beim Empfänger eine Einnahme vor, sondern der Zuwendende erhält für die Einlage Beteiligungsrechte (vgl. PIERRE-MARIE GLAUSER/ ALEXANDRA PILLONEL, in: Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, N. 214 f. zu Art. 18 MWSTG mit Hinweisen). Wenn auch die Abgrenzung zwischen Einlagen und schuldrechtlichen Austauschverhältnissen im Einzelnen umstritten ist (vgl. FELIX GEIGER/REGINE SCHLUCKEBIER, Kommentar MWSTG, 2. Aufl. 2019, Art. 18 Rz. 26 ff.), so ist doch jedenfalls eine Einräumung von Beteiligungsrechten bei Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträgen typischerweise nicht gegeben. 
 
6.2. Nach der Ordnung des MWSTG von 2009 gelten Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge ebenso wie Einlagen in Unternehmen nicht als Teil des Entgelts (Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG). In systemkonformer Weise wurde auch geregelt, dass nicht als Entgelte geltende Mittelflüsse grundsätzlich zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führen (vgl. Art. 33 MWSTG). Die Ausnahme von diesem Grundsatz, wie sie nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG (namentlich) für Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge nach Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG gilt, bzw. die Vorsteuerabzugskürzung bei diesen Mittelflüssen steht im Widerspruch zum Grundsatz der Wettbewerbsneutralität der Mehrwertsteuer (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. a MWSTG); diese Ausnahme ist allein auf finanzpolitische Erwägungen zurückzuführen (vgl. zum Ganzen XAVIER OBERSON/JACQUES PITTET, La jurisprudence du Tribunal fédéral en matière de TVA, ASA 79 [2010/2011] S. 149 ff., S. 153 mit Hinweisen).  
Bei der Auslegung von Art. 18 Abs. 2 MWSTG ist demnach im Auge zu behalten, dass die Ausnahme von Art. 33 Abs. 2 MWSTG systemwidrige Konsequenzen nach sich zieht, indem nach dieser Bestimmung Mittelflüsse, die an sich ausserhalb des Bereiches der Mehrwertsteuer liegen, Auswirkungen auf das Vorsteuerabzugsrecht entfalten (vgl. ANNIE ROCHAT PAUCHARD, Subventions, mandats de prestations, conventions-programmes et TVA, in: OREF [Hrsg.], Au carrefour des contributions, 2020, S. 243 ff., S. 248 FN. 20). Aus teleologischer Sicht ist damit der Ausdruck "Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge" in Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG jedenfalls nicht ausdehnend zu verstehen. Der Anwendungsbereich der Vorsteuerabzugskürzung muss aus Gründen der Systemkonformität beschränkt bleiben, selbst wenn Art. 29 MWSTV keine abschliessende Aufzählung der Subventionen oder anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge enthält (vgl. BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, Vom alten zum neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 4 N. 36 ff., insbesondere N. 41). 
Demgegenüber ist aus den besagten Gründen aus teleologischer Sicht ein eher extensives Verständnis des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen in Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG angezeigt (GLAUSER/ PILLONEL, a.a.O., N. 219 zu Art. 18 MWSTG), zumal diese Bestimmung (in systemkonformer Weise) klarstellt, dass Einlagen, welche zur Finanzierung eines Unternehmens erbracht werden, für das Unternehmen keine Umsätze bilden und dementsprechend mehrwertsteuerlich keine Folgen nach sich ziehen (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.3 S. 369). 
 
6.3. Zum Begriff der Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG hält die Botschaft des Bundesrates vom 25. Juni 2008 zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer Folgendes fest (Botschaft des Bundesrates zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [nachfolgend: Botschaft zum MWSTG], BBl 2008 6885 ff., 6960) :  
 
"Einlagen in Unternehmen sind weit zu verstehen. Darunter fallen zum Beispiel Gesellschafterbeiträge, also insbesondere Kapitaleinlagen, Aufgelder, Zuschüsse und Beiträge à-fonds-perdu, Forderungsverzichte im Zusammenhang mit Darlehen, Zinsverzichte und Zinsreduktionen auf gewährten Darlehen und die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins, die von direkt beteiligten Gesellschaftern und Gesellschafterinnen an Gesellschaften geleistet werden. Darunter können aber auch Einlagen in Einzelfirmen und Personengesellschaften sowie Beiträge an übrige Gesellschaftsformen fallen. Bereits aus der Definition des Leistungsbegriffs geht hervor, dass diese Einlagen nicht der MWST unterliegen können. Nicht darunter fallen aber Beiträge Dritter, die nicht am Unternehmen beteiligt sind. Hierbei kann es sich um Spenden oder Subventionen handeln." 
 
Der Gesetzgeber war sich beim Erlass von Art. 33 Abs. 2 MWSTG der Systemwidrigkeit dieser Bestimmung bewusst und erklärte dazu, die Kürzung des Vorsteuerabzuges sei bei den Mittelflüssen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG aus finanzpolitischen Gründen beizubehalten (Botschaft zum MWSTG, BBl 2008 6979). 
Das historische Auslegungselement bekräftigt somit den hiervor gezogenen Schluss, dass Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG eher restriktiv zu verstehen ist und demgegenüber von einem eher weiten Begriff der Einlage in ein Unternehmen auszugehen ist (vgl. E. 6.2 hiervor). Die zitierten Ausführungen in der Botschaft, wonach Beiträge Dritter, welche nicht am Unternehmen beteiligt sind, keine Einlagen, sondern möglicherweise Spenden oder Subventionen bilden, spricht zudem für die Annahme, dass der Gesetzgeber entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch Subventionen und öffentlich-rechtliche Beiträge zum einen und Einlagen in ein Unternehmen zum anderen danach unterscheiden wollte, ob die Zuwendung beim Zuwendungsempfänger eine Einnahme bildet oder nicht (vgl. E. 6.1 hiervor). 
 
7.  
 
7.1. Mit Blick auf das Ausgeführte ist bei einem Mittelfluss eines Gemeinwesens zugunsten einer mehrwertsteuerpflichtigen öffentlich-rechtlichen Anstalt von einer Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG auszugehen, wenn das Gemeinwesen für die Zuwendung eine Beteiligung erhält. Angesichts der gebotenen extensiven Auslegung des Begriffes der Einlage in ein Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung ist dabei als Beteiligung auch eine bloss wirtschaftliche Beteiligung zu betrachten. Demgegenüber ist der Mittelfluss eher als Subvention oder öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren, wenn er bei der empfangenden öffentlich-rechtlichen Anstalt eine Einnahme und beim Gemeinwesen eine Ausgabe bildet.  
 
7.2. In einem im Jahr 2008 ergangenen Urteil hielt das Bundesgericht fest, nach welchen Kriterien die nach der früheren Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (alte Mehrwertsteuerverordnung; aMWSTV; AS 1994 1464, mit späteren Änderungen) zu treffende Unterscheidung zwischen Subventionen und Einlagen vorzunehmen ist, wenn ein Gemeinwesen an einem Handelsunternehmen beteiligt ist und diesem Mittel zukommen lässt. Als ausschlaggebend erachtete das Bundesgericht dabei, dass ein Gemeinwesen grundsätzlich allererst im öffentlichen Interesse und nicht als einen Ertrag aus seiner Investition erwartender Investor oder Financier handelt. Je nach den Umständen könne die Beteiligung des Gemeinwesen aber auch auf die Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils ausgerichtet sein (wie etwa bei Beteiligungen der Kantone an Kantonalbanken). Für die Zuordnung eines Mittelflusses zu Subventionen oder Einlagen könne die Rentabilität der empfangenden Gesellschaft zwar ein Indiz sein, doch sei diese nicht (allein) entscheidend. Denn auch bei auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen könne die Beteiligung des Gemeinwesens im Sinne einer Subvention ohne Absicht der Ertragserzielung erfolgen, etwa wenn das Unternehmen vorübergehend mit Schwierigkeiten zu kämpfen habe. Man könne sich zudem fragen, ob auch dann von einer Subvention auszugehen sei, wenn alle an einer gewinnorientierten Gesellschaft Beteiligten im Rahmen eines Sanierungsplanes bereit seien, der Gesellschaft eine ihrer jeweiligen Beteiligung entsprechende Sanierungsleistung zu erbringen (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.3).  
Nach dem genannten Urteil galten andere Abgrenzungskriterien, wenn ein einzelner Privater als Gesellschaftsbeteiligter der Gesellschaft Mittel zukommen lässt. In diesem Fall sei gemäss den Ausführungen in diesem Urteil zu vermuten, dass der Private mit dem Ziel handle, einen Ertrag aus seiner Investition zu erlangen, und liege damit vermutungsweise eine Einlage vor. Nicht von einer Einlage, sondern von einer Spende sei in dieser Konstellation nur auszugehen, wenn die Aktivitäten des Unternehmens gegen alle wirtschaftliche Vernunft betrieben würden (vgl. zum Ganzen Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.3). 
 
7.3. Die genannte, zum früheren Recht der aMWSTV ergangene Rechtsprechung kann jedenfalls unter dem aktuell geltenden Mehrwertsteuerrecht nicht mehr uneingeschränkt Geltung beanspruchen (GLAUSER/PILLONEL, a.a.O., N. 164 zu Art. 18 MWSTG; ebenso wohl auch BAUMGARTNER/CLAVADETSCHER/KOCHER, a.a.O., § 4 N. 41; a.M. OBERSON/PITTET, a.a.O., S. 152 ff.) :  
Nach dem Recht der aMWSTV war eine verhältnismässige Reduktion des Vorsteuerabzuges vorzunehmen, soweit eine steuerpflichtige Person Subventionen erhielt (vgl. Art. 30 Abs. 6 aMWSTV). Gleiches galt bei Spenden. Bei (Kapital-) Einlagen war hingegen der Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit vorgelagerten Transaktionen (wie Beratungsleistungen) zur Durchführung der Finanzierung grundsätzlich ausgeschlossen und war keine Reduktion des Vorsteuerabzugs auf Waren und Dienstleistungen vorzunehmen, welche mit den Einlagen erworben wurden (vgl. Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 [= ASA 78 S. 174] E. 3.2). 
Das MWSTG von 2009 unterscheidet sich insofern grundlegend von der genannten Ordnung der aMWSTV, als Einlagen ausdrücklich nicht als Entgelt gelten (Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG) und in diesem Zusammenhang und bei Spenden - anders als früher - eine Vorsteuerabzugskürzung bewusst explizit ausgeschlossen ist (Art. 33 Abs. 1 MWSTG; vgl. dazu auch BGE 141 II 199 E. 4.2 S. 202 f.). Schon aus diesem Grund lassen sich die Kriterien, welche im Urteil 2C_647/2007 vom 7. Mai 2008 entwickelt wurden, nicht uneingeschränkt heranziehen. 
 
8.   
 
8.1. Im vorliegenden Fall hat die Stadt Zürich der Beschwerdeführerin mit dem Dotationskapital finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz wird eine öffentlich-rechtliche Anstalt bei der Gründung üblicherweise vom Gemeinwesen als Träger der Anstalt mit einem "Dotationskapital" ausgestattet, welches zusammen mit allfälligen Reserven die Eigenkapitalbasis der Anstalt bildet (E. 8.3 des angefochtenen Urteils). In dieser Weise hat es sich in offenkundiger Weise auch vorliegend verhalten, hat doch die Vorinstanz zudem festgestellt, dass das streitbetroffene Dotationskapital im Beteiligungsspiegel der Stadt Zürich ausgewiesen sei und ein wirtschaftliches Beteiligungsverhältnis zwischen der Stadt Zürich und der Beschwerdeführerin bestehe (vgl. E. 8.4.3 des angefochtenen Urteils). Im Übrigen räumt auch die Eidgenössische Steuerverwaltung ein, dass das Dotationskapital zu erhalten ist.  
Da damit das Dotationskapital gegen Einräumung einer (wirtschaftlichen) Beteiligung zur Verfügung gestellt wurde, handelt es sich bei diesem Kapital nicht um eine Einnahme der Beschwerdeführerin und führte die Zuwendung bei der an der Beschwerdeführerin beteiligten Stadt Zürich lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Entsprechend dem hiervor Dargelegten ist damit das Dotationskapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG und nicht als Subvention oder anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren (vgl. E. 6 und 7 hiervor). 
 
8.2. Nicht ausschlaggebend ist entgegen der Vorinstanz, ob die Stadt Zürich das Dotationskapital statt überwiegend im öffentlichen Interesse der Förderung des Kongress- und Tonhallebetriebes in erster Linie zur Verfügung stellte, um damit (allenfalls auch nur indirekt) Ertrag zu erzielen. Ebenso wenig massgebend ist, dass die Beschwerdeführerin nach der Gemeindeordnung keine Gewinnabsicht verfolgt (vgl. Art. 119 Abs. 2 Satz 3 GO 1970) :  
Zum einen lässt sich die hiervor genannte Rechtsprechung zur früheren aMWSTV, nach welcher bei Zuwendungen von beteiligten Gemeinwesen an ein Handelsunternehmen massgebend ist, ob das Gemeinwesen einen wirtschaftlichen Vorteil anstrebt, wie gesehen schon aufgrund der durch das MWSTG von 2009 geschaffenen Neuordnung nicht uneingeschränkt heranziehen (E. 7.3 hiervor). 
Zum anderen erscheint es ohnehin als problematisch für die Abgrenzung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und e MWSTG, zwischen Handlungen des Gemeinwesens, die im öffentlichen Interesse liegen, und solchen, welche durch eine Ertragserzielungsabsicht des Gemeinwesens motiviert sind, zu unterscheiden. Denn ein Gemeinwesen sollte schon von Verfassungs wegen immer im öffentlichen Interesse handeln (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV) und leistet regelmässig Zuwendungen an öffentlich-rechtliche Institutionen zu deren Finanzierung, ohne dass ein Gewinn angestrebt wird. Deshalb könnten bei einem Abstellen auf die genannte Unterscheidung (ausser allenfalls im Fall der Zuwendung an Kantonalbanken) praktisch nie Einlagen eines Gemeinwesens in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG vorliegen. Dies wäre nicht zuletzt angesichts des Umstandes kaum zu rechtfertigen, dass ein vom Staat betriebenes oder gegründetes, im öffentlichen Interesse tätiges Unternehmen ebenfalls mehrwertsteuerpflichtig sein kann (vgl. Art. 12 MWSTG) und für ein solches Unternehmen in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a und Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG die üblichen Kriterien gelten, ohne dass es auf die Rentabilität ankäme (vgl. BGE 132 II 353 E. 9.2 S. 368 f.; Urteil 2C_245/2013 / 2C_246/2013 vom 25. März 2013 E. 7.3.2). 
 
8.3. Entsprechend dem Ausgeführten hat die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie angenommen hat, dass es sich beim fraglichen Dotationskapital (statt um eine Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG) um einen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG handelt, welcher zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzuges führen muss. Ob die Subsumtion des Dotationskapitals unter Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG auch aus anderen als den hiervor erwähnten Gründen nicht haltbar ist, braucht hier nicht geklärt zu werden.  
 
9.  
Streitig ist ferner, ob die jährliche Einsparung des Baurechtszinses, welche für die Beschwerdeführerin aufgrund des im Vergleich zum Marktüblichen reduzierten jährlichen Baurechtszinses für das seitens der Stadt Zürich eingeräumte Baurecht resultiert, mehrwertsteuerlich einen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG bildet und damit zu einer Vorsteuerabzugskürzung nach Art. 33 Abs. 2 MWSTG führen muss. 
Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil festgestellt hat, liegt die Vergünstigung des Baurechtszinses nicht in der Beteiligung der Stadt Zürich an der Beschwerdeführerin begründet (E. 9.2 des angefochtenen Urteils). Entsprechend dem hiervor genannten Kriterium zur Abgrenzung zwischen Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG und Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG ist diese Vergüngstigung deshalb als Subvention bzw. anderen öffentlich-rechtlichen Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG zu qualifizieren (vgl. E. 6 und 7 hiervor). 
Soweit die Beschwerdeführerin die Zuordnung der fraglichen Vergünstigung zu Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG bestreitet und sich in diesem Zusammenhang - wie schon bei der Vorinstanz - darauf beruft, dass in der Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer die Einräumung von Baurechten ohne oder mit reduziertem Baurechtszins als Erscheinungsform von seitens direkt beteiligter Gesellschafter an Gesellschaften geleistete Einlagen in Unternehmen genannt ist (vgl. E. 6.3 hiervor), kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, wonach sich die genannte Stelle in der Botschaft nicht auf die (Sonder-) Konstellation bezieht, dass ein Gemeinwesen als Baurechtsgeber fungiert (vgl. dazu E. 9.2 des angefochtenen Urteils, mit Hinweis auf Ziff. 1.2 der MWST-Info 05 "Subventionen und Spenden" der Eidgenössischen Steuerverwaltung). 
 
10.  
Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass es sich bei der Vergünstigung des Baurechtszinses um eine Objektsubvention für eine nicht mit der Mehrwertsteuer belastete Ausgabe handle, für welche nach Art. 75 Abs. 1 MWSTV keine Vorsteuerabzugskürzung vorgenommen werden dürfe. 
 
10.1. Eine Vorsteuerabzugskürzung setzt voraus, dass überhaupt eine Vorsteuer angefallen ist und ein Vorsteuerabzug erfolgt ist. Fiel nie eine Vorsteuer an oder wurde nie ein Vorsteuerabzug getätigt, erübrigt sich eine Vorsteuerabzugskürzung. Dementsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 MWSTV vor, dass keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist, "soweit die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a-c MWSTG einem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, für den keine Vorsteuer anfällt oder für den kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht".  
Wenn die Subventionen bzw. öffentlich-rechtlichen Beiträge im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG einem bestimmten Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen Person zugewiesen werden können (und dort Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht), ist nur die Vorsteuer auf den Eingangsleistungen in diesem Bereich zu kürzen (vgl. Art. 75 Abs. 2 MWSTV in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). Dasselbe gilt nach der Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung auch für Subventionen, die einem bestimmten Objekt zugeordnet werden können (vgl. Ziff. 1.3.2 der MWST-Info 05 "Subventionen und Spenden" der Eidgenössischen Steuerverwaltung). 
Werden die Subventionen zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet, ist die Vorsteuer gesamthaft im Verhältnis der Subventionen zum Gesamtumsatz exklusive Mehrwertsteuer zu kürzen (Art. 75 Abs. 3 MWSTV i.V.m. Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG). 
 
10.2. Vorliegend bezweckt der öffentlich-rechtliche Beitrag im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. a MWSTG, welcher in Form der Vergünstigung des Baurechtszinses der Beschwerdeführerin zukommt, die Unterstützung der alleinigen Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin, nämlich der Bereitstellung und des Betriebes eines Kongress- und Konzertgebäudes bzw. dessen Vermietung. Es wird zu Recht nicht in Abrede gestellt, dass in diesem Tätigkeitsbereich der Beschwerdeführerin Vorsteuern anfallen und Vorsteuerabzüge getätigt werden (vgl. zur "Option im objektiven Sinne" bei der grundsätzlich von der Steuer ausgenommenen Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch oder zur Nutzung Art. 21 Abs. 2 Ziff. 21 und Art. 22 MWSTG sowie BGE 140 II 495 E. 2.2.2 S. 498). Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich die eingeräumte Vergünstigung nicht einem weiteren eigenständigen, mehrwertsteuerunbelasteten Tätigkeitsbereich zuordnen, ist die "Ausübung" des nicht mit der Mehrwertsteuer belasteten Baurechts doch nur notwendiger Teil der genannten Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin. Aus diesem Grund greift vorliegend Art. 75 Abs. 1 MWSTV nicht und liegt auch keine Objektsubvention im massgeblichen Sinne vor. Folglich ist von Gesetzes wegen eine Vorsteuerabzugskürzung im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Vergünstigung vorzunehmen (Art. 33 Abs. 2 MWSTG).  
Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen angeblichen Verwaltungspraxis zu Subventionen für Luftschutzkeller, Energiesparmassnahmen und Solaranlagen sowie zu Lohn- und Unternehmenszuschüssen aufgrund der Covid-19-Pandemie lässt sich nicht ableiten, dass es gesetzeskonform bzw. mit Art. 33 Abs. 2 MWSTG vereinbar wäre, in einer Konstellation wie der vorliegenden auf eine Vorsteuerabzugskürzung zu verzichten. Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 
Entsprechend den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere aufgrund des ebenfalls gesprochenen jährlichen Betriebsbeitrages davon auszugehen, dass die in Form eines vergünstigten Baurechtszinses gewährte mehrwertsteuerliche Subvention das jährliche Betriebsdefizit verringern soll (vgl. E. 10.2.3 des angefochtenen Urteils; E. 2.2 hiervor). Die Annahme der Vorinstanz, dass die Vorsteuern deshalb nach Art. 75 Abs. 3 MWSTV zu kürzen sind, ist deshalb nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch E. 10.2.4 des angefochtenen Urteils). 
 
11.  
Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in Bezug auf das Dotationskapital als begründet. Die Beschwerde ist demnach insoweit gutzuheissen, als das angefochtene Urteil in Bezug auf die mehrwertsteuerliche Behandlung des Dotationskapitals aufzuheben und festzustellen ist, dass dieses Kapital als Einlage im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist und dementsprechend nicht zu einer Vorsteuerabzugskürzung führt. 
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 
 
12.  
 
12.1. Da die Eidgenossenschaft in dieser Angelegenheit in ihrer Vermögenssituation betroffen ist, ist der überwiegend unterliegenden Eidgenössischen Steuerverwaltung ein Grossteil der Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Im Übrigen sind die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren von der in kleinem Umfang unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 65 i.V.m. Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
12.2. Die teilweise unterlegene Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat eine Honorarnote über Fr. 36'165.70 eingereicht; wobei dieser Betrag teilweise nicht im vorliegenden Verfahren zu entschädigende, im vorinstanzlichen Verfahren angefallene Aufwände enthält und der geltend gemachte Zeitaufwand von 64 Stunden und 12 Minuten für die Abfassung der rund 23-seitigen Beschwerdeschrift und 14 Stunden sowie 48 Minuten für das Verfassen der 7,5-seitigen Replik als überhöht erscheint. Es rechtfertigt sich, der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres nur teilweisen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 7'000.-- zuzusprechen.  
 
12.3. Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird die Vorinstanz entsprechend dem Verfahrensausgang neu zu entscheiden haben, weshalb die Sache in diesem Punkt an die Vorinstanz zurückgewiesen wird (Art. 68 Abs. 5 und Art. 67 BGG).  
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutheissen und das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. März 2020 insoweit aufgehoben, als es die mehrwertsteuerliche Behandlung des von der Stadt Zürich der Beschwerdeführerin bereitgestellten Dotationskapitals von 165 Mio. Fr. betrifft. Es wird festgestellt, dass dieses Dotationskapital als Einlage in ein Unternehmen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. e MWSTG zu qualifizieren ist und zu keiner Vorsteuerabzugskürzung führt. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren im Betrag von Fr. 4'000.-- werden im Umfang von Fr. 500.-- der Beschwerdeführerin und im Umfang von Fr. 3'500.-- der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt. 
 
3.   
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zum neuen Entscheid über die Kosten und Entschädigungsfolgen im vorinstanzlichen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsge richt, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König