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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_178/2020  
 
 
Urteil vom 21. Oktober 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Burges, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schaffhausen, 
Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 31. Januar 2020 (63/2018/12). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1969 geborene A.________ meldete sich im Juni 2016 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem im Jahr 2010 ein Rentenbegehren wie auch ein Begehren um Gewährung einer Hilflosenentschädigung abgewiesen worden waren (Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 27. April und 3. Mai 2010, bestätigt mit Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2011). Nach Abklärungen, insbesondere einer zwischen dem 17. November und 20. Dezember 2016 durchgeführten Observation und anschliessender polydisziplinärer Begutachtung durch die Swiss Medical Assessment- and Business-Center AG (SMAB; Expertise vom 1. September 2017), verneinte die infolge Wohnsitzwechsels neu zuständige IV-Stelle des Kantons Schaffhausen mit Verfügung vom 9. Februar 2018 einen Leistungsanspruch. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 31. Januar 2020 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen sei aufzuheben und es seien ihr die ihr zustehenden invalidenversicherungsrechtlichen Leistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen polydisziplinären Begutachtung und zur Neuprüfung der Rentenfrage zurückzuweisen. Weiter sei gestützt auf Art. 13 EMRK festzustellen, dass Art. 6 Ziff. 1, Art. 8, Art. 13 und Art. 14 EMRK verletzt worden seien. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente). 
 
3.  
 
3.1. In formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin zunächst geltend, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verletzt, indem es den angefochtenen Entscheid einzig ihrem damaligen Rechtsvertreter und nicht (auch) ihr zugestellt habe. Diese Rüge ist unbegründet, zumal sich aus den Akten ergibt, dass der Rechtsvertreter (unter anderem) bevollmächtigt war, die Versicherte vor Gericht zu vertreten und diese nicht geltend macht, sie habe die Vollmacht während des vorinstanzlichen Verfahrens widerrufen. Die Zustellung des angefochtenen Entscheids einzig an den Rechtsvertreter war damit rechtmässig, woran auch die angerufenen Konventionsbestimmungen nichts zu ändern vermögen.  
 
3.2. Unzutreffend ist die Behauptung der Versicherten, das kantonale Gericht habe sich in weiten Teilen nicht mit ihren Vorbringen auseinandergesetzt. In den Erwägungen 4.1 bis 4.3 des angefochtenen Entscheids werden die wesentlichen Argumente der Beschwerdeführerin behandelt. Mit Blick auf diese Erwägungen war die Versicherte ohne Weiteres in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Nicht erforderlich ist indes, dass sich das kantonale Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jede einzelne Rüge ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436mit Hinweisen). Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) resp. der daraus abgeleiteten Begründungspflicht kann nach dem Gesagten genauso wenig die Rede sein wie von einer (ebenfalls gerügten) Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren.  
 
4.  
 
4.1. In eingehender Würdigung der Akten und in Abwägung der Interessen gelangte das kantonale Gericht zum Ergebnis, die Observationsergebnisse seien verwertbar und dürften Berücksichtigung in der gutachterlichen Beurteilung finden. Insbesondere gestützt auf das beweiswertige SMAB-Gutachten vom 1. September 2017 verneinte die Vorinstanz - in Bestätigung der Verfügung vom 9. Februar 2018 - einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.  
 
4.2. Im Zusammenhang mit der Observation resp. der Verwertbarkeit der Observationsergebnisse trägt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf verschiedene Konventionsbestimmungen (Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. d, Art. 8, Art. 13 EMRK; Art. 17 UNO-Pakt II) mehrere Rügen vor, welche indessen alle unbegründet sind:  
 
4.2.1. Nicht einsehbar ist, weshalb der Beschwerdeführerin - im Rahmen des Invalidenversicherungsverfahrens - gestützt auf Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Konfrontationsrecht mit den von der IV-Stelle mit der Observation beauftragen Detektiven zukommen soll. Auf ihre diesbezüglichen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit die Versicherte erstmals vor Bundesgericht geltend macht, die beauftragen Detektive würden nicht über eine kantonale Bewilligung verfügen, haben ihre Vorbringen (samt den dazugehörigen Dokumenten) als unzulässige Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG unbeachtlich zu bleiben (BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).  
 
4.2.2. Unbehelflich ist sodann der Einwand der Versicherten, sie sei (unter anderem) in Räumlichkeiten mit einem privaten Hausrecht (z.B. in einem Einkaufszentrum) observiert worden, zumal die Eigentumsverhältnisse für die Zulässigkeit einer Observation irrelevant sind (Urteil 8C_837/2018 vom 15. Mai 2019 E. 5.1). Unbestritten blieb demgegenüber die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Observation ausschliesslich im öffentlich frei einsehbaren Raum erfolgte (vgl. zur Zulässigkeit/Verwertbarkeit einer im Invalidenversicherungsverfahren angeordneten Observation BGE 143 I 377).  
 
4.2.3. Schliesslich wird in der Beschwerde nicht (substanziiert) dargelegt, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, die von der Versicherten als Ersatz für eine Observation postulierte polydisziplinäre Begutachtung sei nicht geeignet, einen gleichwertigen Erkenntnisgewinn zu erbringen, willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.  
 
5.   
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und daher im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG zu erledigen. 
 
6.   
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 21. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger