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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_1136/2018  
 
 
Urteil vom 21. Dezember 2018  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, vom 9. November 2018 (SB.2018.00125 und 00126). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
 
1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) hat Wohnsitz in U.________/ZH. Im Zusammenhang mit den Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2015, gelangte er an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlicher Verfügung vom 9. November 2018 vereinigte das Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, die Verfahren SB.2018.000125 / SB.2018.000126 und auferlegte es dem Steuerpflichtigen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'120.--, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Zur Begründung führte es aus, aus früheren Verfahren schulde der Steuerpflichtige dem Verwaltungsgericht und dem Obergericht noch Kosten (Fr. 1'060.-- bzw. Fr. 6'417.75).  
 
1.2. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt u.a., die verfügten Kosten seien der Einwohnergemeinde U.________/ZH aufzuerlegen und sein "gesperrtes Verrechnungssteuerkonto" (Fr. 322'831.90 bzw. Fr. 631'531.90) sei ihm zugänglich zu machen.  
 
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.  
 
2.   
 
2.1. Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG [SR 173.110] bewirken. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht steht offen, sofern die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; Urteil 2C_956/ 2018 vom 30. Oktober 2018 E. 2.2).  
 
2.2. Das Bundesgericht geht der angeblichen Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte (unter Einschluss der Grundrechte) und des rein kantonalen Rechts nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit; BGE 144 II 313 E. 5.1 S. 319). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5).  
 
2.3. Streitgegenstand kann in einem Rechtsmittelverfahren nur sein, was die Vorinstanz überhaupt entschieden hat oder zu entscheiden gehabt hätte. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt  (minus), nicht aber ausgeweitet  (plus) oder geändert  (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22).  
 
3.  
 
3.1. Angefochten ist eine prozessleitende Verfügung, deren Grundlage im kantonalen Prozessrecht liegt. Gemäss § 15 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [des Kantons Zürich] vom 24. Mai 1959 [VRG/ZH; LS 175.2]) kann eine Privatperson unter der Androhung, dass auf ihr Begehren sonst nicht eingetreten werde, zur Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden, wenn sie "aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten schuldet". Die Vorinstanz hat diese rein kantonalrechtliche Bestimmung ausgelegt und angewandt. Gestützt darauf ist sie zum Schluss gekommen, der Steuerpflichtige habe einen Kostenvorschuss zu leisten. Entsprechend hätte der Steuerpflichtige nunmehr in seiner Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen gehabt, dass und inwiefern er durch die Auflage eines Kostenvorschusses in verfassungsmässigen Individualrechte verletzt worden sei (vorne E. 2.2).  
 
3.2. Der Steuerpflichtige setzt sich mit der angefochtenen Verfügung höchstens am Rande auseinander. Vielmehr thematisiert und kritisiert er das angebliche Fehlverhalten verschiedener Behörden, darunter auch des Bundesgerichts, in früheren Verfahren. Mit der Fokussierung auf materielle Aspekte und der Ausblendung der sich stellenden verfassungsrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung weitet er den Streitgegenstand in unzulässiger Weise aus (vorne E. 2.3). Mithin spricht er am Thema vorbei. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (dazu etwa Urteil 2C_783/2018 vom 29. November 2018 E. 2.2.5), sind die gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht erfüllt. Abgesehen davon fehlen jede Ausführungen zur Mittellosigkeit.  
 
3.3. Auf die Beschwerde ist mangels Begründung nicht einzutreten, was einzelrichterlich im vereinfachten Verfahren geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Auf die Beschwerde betreffend die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015, wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Abteilungspräsident, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 21. Dezember 2018 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher