Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1147/2019  
 
 
Urteil vom 22. März 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Karl Tschopp, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fahrlässige einfache Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür, rechtliches Gehör, Grundsatz "in dubio pro reo", 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, vom 29. August 2019 (SA 18 21). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden wirft A.________ in der Anklageschrift vom 20. April 2018 vor, sein Motorrad am 20. September 2017 um zirka 10.20 Uhr bei Regen auf der nassen Autobahn A2 in Beckenried in Fahrtrichtung Süden gelenkt zu haben. Im Bereich der Kilometrierung 114.400 habe er mit einer Geschwindigkeit von zirka 120 km/h einen Lastwagen überholt. Als er sein Motorrad zurück auf die Normalspur gelenkt habe, habe er die Herrschaft über das Fahrzeug verloren, sei ins Rutschen geraten und mit dem Motorrad auf die linke Seite gekippt. Nach mehr als 100 Meter habe er sich von seinem über die Autobahn schlitternden Motorrad lösen können, das nach einem Aufprall mit der rechten Leitplanke zum Stillstand kam. A.________ habe pflichtwidrig darauf vertraut, sein Motorrad mit einer den geschilderten Umständen nicht Rechnung tragenden, übermässigen Geschwindigkeit von 120 km/h jederzeit beherrschen zu können. 
Alternativ habe A.________ aufgrund eines Fahrfehlers die Herrschaft über sein Motorrad verloren. 
 
B.   
Das Kantonsgericht des Kantons Nidwalden büsste A.________ am 22. August 2018 wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände mit Fr. 400.-- und auferlegte ihm die Verfahrenskosten. 
 
C.   
Das Obergericht des Kantons Nidwalden wies die Berufung von A.________ am 29. August 2019 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Es auferlegte ihm die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren. 
 
D.   
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die gegebenen Umstände vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei das obergerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, es sei bezüglich der Beschaffenheit und des baulichen Zustands der Fahrbahn im Bereich der konkreten Unfallstelle ein Gutachten in Auftrag zu geben. Darauf ist nicht einzutreten. Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den kantonal festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Als oberste Recht sprechende Behörde (Art. 1 Abs. 1 BGG) hat es die angefochtenen Entscheidungen auf die richtige Rechtsanwendung hin zu überprüfen. Für ergänzende Tatsachenfeststellungen und Beweiserhebungen sind die Sachgerichte zuständig. Die Bestimmung von Art. 105 Abs. 2 BGG verpflichtet das Bundesgericht somit nicht zur Sachverhaltsergänzung. Es hat daher grundsätzlich keine Beweise abzunehmen oder Tatsachen festzustellen, über die sich die Vorinstanz nicht ausgesprochen hat (BGE 133 IV 293 E. 3.4.2 f.). Art. 55 BGG kommt nur hinsichtlich zulässiger neuer Tatsachen und Beweismittel zur Anwendung (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3; zum Ganzen Urteile 6B_789/2019 vom 12. August 2020 E. 1.4; 6B_701/2017 vom 12. Januar 2018 E. 1.2; 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 2.2; je mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Grundsatzes "in dubio pro reo" sowie von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 1 SVG. Er macht geltend, er sei mit seinem Motorrad auf der unüblich breiten und "prominent ausgeführten", ohne Rollsplit angereicherten Asphaltfuge aufgrund der physikalischen Verhältnisse von Reifenaufstandsfläche zum Untergrund sowie dem "Grip" bzw. dem fehlenden "Grip" auf der Asphaltfuge ausgerutscht und gestürzt.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (Art. 9 BV; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; zum Begriff der Willkür BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 347 E. 4.4; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1).  
Bilden wie vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, prüft das Berufungsgericht nur, ob der von der ersten Instanz festgestellte Sachverhalt willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 398 Abs. 4 StPO). In diesem Fall kann vor Bundesgericht in tatsächlicher Hinsicht nur gerügt werden, die Vorinstanz habe auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin Willkür zu Unrecht verneint, was das Bundesgericht frei prüft (Urteile 6B_11/2020 vom 24. Juni 2020 E. 1.2.2; 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2; 6B_24/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 3.3.1; je mit Hinweis). Die Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, muss sich deshalb auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen (Urteil 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 5.2 mit Hinweis). 
 
2.2.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer die Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Dabei handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG; GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 29 f. zu Art. 90 SVG). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, auf die jeweils erforderliche Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Zu diesen Pflichten gehört, dass der Fahrzeuglenker die Geschwindigkeit stets den Umständen anpasst, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 Satz 1 SVG), und nur so schnell fährt, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV; BGE 126 IV 91 E. 4a/bb). Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit darf nicht unter allen Umständen ausgefahren werden, sondern gilt nur bei günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (BGE 121 II 127 E. 4a; Urteile 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3; 6B_23/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; je mit Hinweisen).  
Welche Geschwindigkeit jeweils als angemessen zu gelten hat, ist eine Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei überprüfen kann. Indes hängt deren Beantwortung weitgehend von der Würdigung der örtlichen Verhältnisse ab, die das kantonale Gericht im Allgemeinen aus eigener Wahrnehmung kennt. Diesem muss ein gewisses Ermessen eingeräumt werden, weil die Angemessenheit einer Fahrweise sich naturgemäss nicht genau feststellen, sondern bloss abschätzen lässt. Das Bundesgericht weicht von der Ansicht der kantonalen Instanzen über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Geschwindigkeit nur ab, wenn es sich aufdrängt (BGE 99 IV 227 E. 2; Urteile 6B_541/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.3; 6B_23/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3.1; 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Das erstinstanzliche Gericht erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt und ging gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers davon aus, dass dieser während des Überholmanövers mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fuhr, die Fahrbahn feucht und genügend Oberflächenwasser auf der Fahrbahn vorhanden war, damit es von den Fahrzeugen aufgewirbelt und die Sicht dadurch teilweise beeinträchtigt wurde. Es erwog, der Unfallort befinde sich auf einem für einen Motorradfahrer eher anspruchsvollen Streckenabschnitt (nasse Fahrbahn, Gischt, leichter Regen, Kurven, Steigung von ca. 3%, Asphaltfuge, relativ kurze Sicht, zweispurig; erstinstanzliches Urteil S. 6 ff.). Die Vorinstanz prüft die vom Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts vorgebrachten Rügen und bezeichnet sie als unbegründet. Sie erwägt, es bestünden keine Zweifel daran, dass sich der Unfall entsprechend den Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zugetragen habe und zum Unfallzeitpunkt die von diesem beschriebenen Strassenverhältnisse geherrscht hätten (Urteil S. 7 ff.). Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht weder geltend, die Vorinstanz habe Willkür in den erstinstanzlichen Feststellungen zu Unrecht verneint, noch setzt er sich mit diesen auseinander, womit für die rechtliche Beurteilung auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts abzustellen ist. Auf die (Willkür-) rügen im Zusammenhang mit der Asphaltfuge wird nachfolgend eingegangen (E. 2.3.3 f.).  
 
2.3.2. Gemäss der rechtlichen Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts, auf welche die Vorinstanz teilweise verweist (vgl. Urteil S. 12), hätten sich insgesamt durch die Nässe und die Neigung der Fahrbahn sowie durch die Asphaltfuge Strassenverhältnisse ergeben, die eine besonders voraussehende und vorsichtige Fahrweise erfordert hätten, was vor allem mit einer Reduktion der Geschwindigkeit hätte erreicht werden können und müssen. Während die Verkehrsverhältnisse keine speziell angepasste Fahrweise erfordert hätten, hätte diese aufgrund der Sichtverhältnisse angepasst werden müssen. Bei dem vom Beschwerdeführer nach einer Kurve mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h vorgenommenen Überholmanöver könne bezüglich der gefahrenen Geschwindigkeit nicht von einer den Umständen angepassten Fahrweise gesprochen werden. Die Strassen-, Witterungs- und Sichtverhältnisse hätten erfordert, dass der Beschwerdeführer seine Geschwindigkeit anpasst. Auch die als unfallkausal ins Spiel gebrachte lange und "prominente" Asphaltfuge sowie das defensive Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer hätten ihn dazu bewegen müssen, maximal 100 km/h zu fahren. Selbst bei 90-100 km/h sei das Rutschen mit einem Motorrad bei starker Neigung auf schwierigem Untergrund nicht ausgeschlossen. Das erstinstanzliche Gericht gelangte zum Schluss, ein Überholmanöver kurz nach und vor einer Kurve mit einem Motorrad bei Regen auf einer nassen Fahrbahn mit mittiger Asphaltfuge und Steigung von 3% sowie bei eingeschränkter Sicht mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h entspreche nicht einer angepassten Fahrweise (erstinstanzliches Urteil S. 10 ff.).  
Indem auch die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer gefahrene Geschwindigkeit von 120 km/h anlässlich des Überholmanövers unter den genannten Umständen als überhöht und seine Fahrweise insgesamt als den beschriebenen Umständen nicht angepasst bezeichnet, verletzt sie kein Bundesrecht (vgl. Urteil S. 9 ff.). Der Beschwerdeführer hat mit seinem Motorrad bei leichtem Regen auf einer nassen und zweispurigen Fahrbahn mit einer mittigen Asphaltfuge sowie einer Steigung von 3% kurz nach und vor einer Kurve mit eingeschränkter Sicht sowie einer Geschwindigkeit von 120 km/h einen Lastwagen überholt und damit Art. 32 Abs. 1 SVG verletzt. Für die Beurteilung, ob die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers den Verhältnissen angepasst war, sind alle zum Tatzeitpunkt herrschenden Umstände zu berücksichtigen. Hiervon geht auch die Vorinstanz aus. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nimmt sie nicht an, er hätte einzig wegen der Asphaltfuge seine Geschwindigkeit reduzieren müssen; sie berücksichtigt vielmehr - wie bereits das erstinstanzliche Gericht - das Zusammenspiel aller Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse. Nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Einschätzung, wonach der Strasseneigentümer die besagte Asphaltfuge nicht habe signalisieren müssen, da solche Asphaltfugen nicht selten seien und der Beschwerdeführer die Asphaltfuge, die sich über den gesamten Streckenabschnitt von Stansstad bis Beckenried erstrecke, gemäss eigenen Angaben auch wahrgenommen habe (vgl. Urteil S. 10). 
 
2.3.3. Unbegründet ist die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz argumentiere willkürlich und widersprüchlich, indem sie einerseits feststelle, die Asphaltfuge sei nicht dazu geeignet, ein Motorrad zu Fall zu bringen, und andererseits im Rahmen der Voraussehbarkeit ausführe, er habe voraussehen müssen, dass er "durch das Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dem Umstand der nassen Fahrbahn auf der Asphaltfuge ausrutschen" könnte.  
Es mag zutreffen, dass die vorinstanzlichen Ausführungen auf den ersten Blick etwas widersprüchlich erscheinen können, da die Vorinstanz den Beweisantrag mit der Hauptbegründung abweist, es gäbe keine Anhaltspunkte für eine mangelnde Griffigkeit des Strassenbelags bzw. die Asphaltfuge sei nicht geeignet, ein Motorrad ins Schleudern zu bringen (Urteil S. 7), und in der rechtlichen Würdigung erwägt, der Beschwerdeführer habe damit rechnen müssen, dass die Asphaltfuge eine verminderte Griffigkeit aufweisen könnte, was nach den allgemeinen Lebenserfahrungen gerade bei nassen Fahrbahnen ein Ausrutschen zur Folge haben könne (Urteil S. 11). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung des Beweisantrags zusätzlich festhält, es werde im Rahmen der rechtlichen Würdigung aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer selbst dann nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte, wenn eine Expertise eine im Vergleich zum Strassenbelag weniger ausgeprägte Griffigkeit der Asphaltfuge nachweisen könnte (Urteil S. 7). Hiervon scheint die Vorinstanz in ihrer weiteren Beurteilung denn auch auszugehen. 
Hinsichtlich der Vorhersehbarkeit der Gefährdung erwägt die Vorinstanz an der vom Beschwerdeführer angegebenen Stelle (Urteil S. 12), aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und seiner Kenntnis über die unterschiedliche Griffigkeit von verschiedenen Strassenbelägen und -markierungen sowie des Umstands, dass er die Asphaltfuge auf dem besagten Autobahnabschnitt wahrgenommen habe, wäre es für den Beschwerdeführer nach seinen individuellen Fähigkeiten und Kenntnissen klar vorhersehbar gewesen, dass ein Motorrad bei nasser Fahrbahn mit nicht angepasster Geschwindigkeit ausrutschen könne. Die Vorinstanz geht davon aus, die Gefahr des Ausrutschens habe aufgrund der gesamten geschilderten Umstände und nicht alleine wegen der Asphaltfuge bestanden und sei für den Beschwerdeführer auch vorhersehbar gewesen. Diese Einschätzung verletzt kein Bundesrecht. Auch erwägt die Vorinstanz zutreffend, dass der Beschwerdeführer die Gefahr des Ausrutschens hätte vermeiden können, indem er seine Fahrweise entsprechend angepasst und seine Fahrgeschwindigkeit reduziert hätte (Urteil S. 11). 
 
2.3.4. Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, die ungewöhnlich breite und nur ungenügend griffige Asphaltfuge sei die Ursache für seinen Unfall gewesen, und diesen ausführlich und mit verschiedenen Rügen untermauert, gehen seine Vorbringen an der Sache vorbei. Er übersieht, dass er nicht verurteilt wird, weil er einen Unfall hatte, sondern weil er seine Geschwindigkeit nicht den herrschenden Bedingungen anpasste und damit die Verkehrsregeln verletzte. Die Verletzung von Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften ist als solche, um der Verkehrssicherheit willen, unter Strafe gestellt, ohne Rücksicht darauf, ob sie zu einem Unfall führt und ob es auch unter anderen Umständen zu einem solchen gekommen wäre (vgl. BGE 92 IV 33 E. 1; Urteile 6B_801/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.4.2; 6B_432/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 1.3.2; 6B_491/2011 vom 3. November 2011 E. 2.3; FIOLKA, a.a.O., N. 9 und 29 zu Art. 90 SVG). Damit kann sowohl die Unfallursache als auch die Frage offenbleiben, ob der Unfall hätte vermieden werden können. Folglich braucht auch nicht beurteilt zu werden, ob die Griffigkeit der Asphaltfuge ungenügend war, womit die Vorinstanz den entsprechenden Beweisantrag des Beschwerdeführers im Ergebnis frei von Willkür und ohne Verletzung dessen rechtlichen Gehörs abweisen durfte.  
 
2.3.5. Zusammenfassend verletzt die Vorinstanz weder Bundes- noch Verfassungsrecht, indem sie den Beschwerdeführer in einer Gesamtwürdigung der herrschenden Umstände wegen fahrlässiger einfacher Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände schuldig spricht.  
 
3.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres