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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_188/2021  
 
 
Urteil vom 22. März 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Abteilung Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021 (AL.2020.00316). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 28. Februar 2021 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung von A.________ am 10. Februar 2021 in Empfang genommenen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Januar 2021, 
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 1. März 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG am 12. März 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe eingereicht worden ist, 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der Aktenlage und der Parteivorbringen darlegte, weshalb beim Beschwerdeführer von einer seit dem 1. März 2020 bestehenden fehlenden Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG auszugehen sei, was in Nachachtung von Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt ausschliesse, 
dass der Beschwerdeführer darauf nicht hinreichend eingeht, indem er im Wesentlichen den Geschehensablauf aus seiner Sicht schildert und bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes wiederholt, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene konkret auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der SYNA Arbeitslosenkasse, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. März 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel