Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_499/2020  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________, c/o Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich, 
2. Betreibungsamt Zürich 1, 
Gessnerallee 50, Postfach, 8021 Zürich, 
3. Betreibungsamt Zürich 11, Schwamendingenstrasse 10, Postfach, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Pfändungsverfahren, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Juni 2020 (PS200096-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rahmen eines Pfändungsverfahrens gegen die Beschwerdeführerin wurde das Betreibungsamt Zürich 11 vom Betreibungsamt Zürich 1 rechtshilfeweise angewiesen, die von der Beschwerdeführerin bei der C.________ gemietete Lagerbox zu begutachten und allfällige Aktiven darin einzupfänden. Am 18. März 2020 wurde die Pfändung vom Pfändungsbeamten B.________ in Anwesenheit eines Mitarbeiters der Lagerhalterin vollzogen. Laut Pfändungsbericht befanden sich in der Lagerbox lediglich Kleider und persönliche Effekten der Beschwerdeführerin, die in Anwendung von Art. 92 Abs. 2 SchKG aus der Pfändung ausgeschlossen wurden. Gemäss Stichproben gab es in den Lagerräumlichkeiten keine verwertbaren Aktiven. 
Am 2. April 2020 erstattete die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich Anzeige wegen "EINBRUCH PERSON HR. B.________ IN MEIN PRIVAT BOX NR. xxx" (recte: Nr. yyy). Mit Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2020 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 23. April 2020 Beschwerde. Mit Urteil vom 8. Juni 2020 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Gegen diesen Entscheid hat die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, soweit die Beschwerdeführerin eine Disziplinarmassnahme gegen den Betreibungsbeamten verlange, sei die II. Zivilkammer als obere Aufsichtsbehörde in Betreibungssachen nicht zuständig. Eine Überweisung an die zuständige Verwaltungskommission könne unterbleiben, da die Anzeige erstattende Person keine Disziplinarbeschwerde erheben könne. Nicht einzutreten sei auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die Forderung bestehe nicht. Im Übrigen setze sich die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander, sie bringe unzulässige neue Tatsachenbehauptungen vor und es fehle an einem praktischen Verfahrenszweck, da sie die notwendigen Akten erhalten habe, soweit die Beschwerde die Akteneinsicht betreffe, und sodann aus der Beschwerde nicht hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin darauf abziele, die Folgen von Fehlern im Pfändungsverfahren durch eine neue Pfändung rückgängig zu machen. Vielmehr möchte sie abklären lassen, ob der Beamte seine Sorgfaltspflichten bei der Pfändung verletzt habe, und sie mache unter anderem geltend, sie habe ein neues Schloss kaufen müssen. Für Haftungsklagen nach Art. 5 SchKG sei die Aufsichtsbehörde jedoch nicht zuständig. Im Übrigen sei das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht zu beanstanden: Die Beschwerdeführerin sei am Tag der ordentlich angekündigten Pfändung am Pfändungsort nicht persönlich anwesend gewesen und ihre C.________-Box sei verschlossen gewesen, weshalb sie habe geöffnet werden müssen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin stellt keine Anträge, wie dies für eine Beschwerde erforderlich wäre (Art. 42 Abs. 1 BGG). Zusammengefasst macht sie geltend, sie sei über die Pfändung nicht informiert worden, habe keine Akteneinsicht erhalten und nach der Pfändung seien ihre Sachen verschoben gewesen. Dabei schildert sie jedoch bloss ihre Sicht auf die Vorgänge rund um die Pfändung und auf weitere Lebensumstände. Eine Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) fehlt. Mit den genannten Erwägungen des Obergerichts setzt sie sich nicht auseinander und sie zeigt nicht auf, inwiefern sie gegen Recht verstossen sollen. 
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich aufgrund der konkreten Umstände ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg