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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_254/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Volksschulamt des Kantons Zürich, Walchestrasse 21, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2021 (VB.2021.00021). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 3. April 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. März 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen), 
dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil unter Verweis auf die massgeblichen Bestimmungen (§ 26 LPG/ZH in Verbindung mit § 19 PG/ZH) einleitend dargelegt hat, das kantonale Recht lasse die Kündigung der Arbeitsverhältnisse von Vikarinnen und Vikare unter Einhaltung einer Frist von drei Tagen bzw. beim Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne von § 22 PG/ZH umgehend jederzeit zu, das heisst selbst wenn die Vikarin oder der Vikar krank seien, wobei eine Anhörung dazu in der Regel nachträglich durchgeführt werde, 
dass sie sodann erwog, die zuständigen Personen der Schulgemeinde B.________ hätten dem Beschwerdeführer beim Stellenantritt vom 29. März 2017 klar zum Ausdruck gebracht, an einer über den 31. März 2017 hinausgehenden Beschäftigung nicht interessiert zu sein, weshalb ungeachtet der zur Unterzeichnung des Vikariatsrapports durch den Beschwerdeführer am 29. Mai 2017 führenden Umstände von einer rechtmässig erfolgten Kündigung des Vikariatseinsatzes auf den 31. März 2017 auszugehen sei, zumal der Beschwerdeführer beim Stellenantritt nicht in die Lage war, das Wohl der Schülerinnen und Schüler zu gewährleisten und den Berufsalltag einer Lehrperson zu erfüllen, was eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses erlaubt hätte, 
dass sie im Weiteren von einer hinreichend erfolgten nachträglichen Anhörung im Sinne von § 26 Abs. 2 LPG/ZH ausging, da sich der Beschwerdeführer dazu bei gleichzeitigem Verzicht auf eine mündliche Anhörung schriftlich geäussert habe, 
dass sie daraus auf das Fehlen eines über die Lohnzahlung bis am 31. März 2017 bestehenden Entschädigungsanspruchs schloss, 
dass sie sich in verfahrensmässiger Hinsicht auch mit der Rüge der überlangen Verfahrensdauer auseinandersetzte und dabei ausführte, weshalb sich daraus keine Entschädigungsansprüche ergäben, 
dass der Beschwerdeführer dies in verschiedener Hinsicht kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Recht, welches eine Kündigung selbst während einer Krankheit umgehend oder innert drei Tagen (siehe weiter oben) zulässt, gegen übergeordnetes Recht verstossen soll, 
dass er der vorinstanzlichen Auffassung, wonach selbst wenn er den Vikariatsrapport nicht unterzeichnet hätte, ihm kein weitergehender Lohnanspruch zustünde, ebenso wenig Konkretes entgegen hält, 
dass er auch nicht qualifiziert aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in Willkür verfallen sein soll, wenn es von einem Verzicht auf eine mündliche Anhörung ausgegangen ist; lediglich eine zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Willenserklärung angeblich vorhandene Unzurechnungsfähigkeit zu behaupten, reicht eindeutig nicht aus, 
dass er statt dessen in weiten Teilen ausserhalb davon Liegendes zu thematisieren versucht, wie etwa die zur Unterzeichnung des Rapports vom 29. Mai 2017 führenden Umständen, worin er den Vikariatseinsatz als auf den 31. März 2017 für beendigt erklärte, 
dass sich seine Vorbringen - soweit überhaupt hinreichend sachbezogen - insgesamt in einer letztinstanzlich unzulässigen appellatorischen Kritik des vorinstanzlich Entschiedenen erschöpfen, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten in Anlehnung an Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer zu überbinden sind, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und der Bildungsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Juni 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel