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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_362/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Sinan Stäheli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierte Geldwäscherei, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Kammer, vom 21. Dezember 2021 (SB.2019.88). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 24. Januar 2019 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen mengenmässig, bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, qualifizierter Geldwäscherei, Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts. Das Strafgericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.--, diese teilweise als Zusatzstrafe. Zudem ordnete es eine Landesverweisung von 15 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem an. 
 
B.  
Mit Urteil vom 21. Dezember 2021 hiess das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise gut, während es die Berufung von A.________ abwies. 
Das Appellationsgericht stellte fest, dass die Schuldsprüche wegen Gewaltdarstellungen, mehrfacher Pornografie, mehrfacher rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts in Rechtskraft erwachsen sind. 
Darüber hinaus verurteilte es A.________ wegen mengenmässig, bandenmässig sowie gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierter Geldwäscherei. Es belegte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 12 ½ Jahren und einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.--, diese teilweise als Zusatzstrafe. Zudem bestätigte das Appellationsgericht die Landesverweisung von 15 Jahren und deren Eintragung im Schengener Informationssystem. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Appellationsgerichts sei teilweise aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der mehrfach qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der qualifizierten Geldwäscherei freizusprechen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von höchstens 4 Jahren und eine Landesverweisung von höchstens 5 Jahren auszusprechen, wobei auf einen Eintrag im Schengener Informationssystem zu verzichten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. 
 
1.1. Diese kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 I 310 E. 2.2; je mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1-2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. zum Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel: BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen; Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021 E.1.3, nicht publ. in: BGE 147 IV 534). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; 142 I 135 E. 1.5; je mit Hinweisen). 
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Vorinstanz stellt fest, dass sich der Beschwerdeführer im Kokainhandel betätigte. Dies ergebe sich bereits zweifelsfrei aus seinen DNA-Spuren auf zwei Plastikbeuteln, die 42 Fingerlinge mit je 10 Gramm Kokaingemisch enthielten, wobei der Beschwerdeführer die DNA-Spuren nicht habe erklären können. Als weiteres Indiz wertet die Vorinstanz, dass die Grenzwache an seinen Händen, seinen Füssen und seiner Stirn Kokain fand. Zudem seien seine Kleidung und seine Schuhe mit Kokain kontaminiert gewesen. Die Grenzwache veranlasste eine Röntgenuntersuchung, die ergab, dass der Beschwerdeführer fünf Fingerlinge mit insgesamt EUR 25'000 im Körper hatte. Dass es sich dabei um Drogenerlös handelt, liegt gemäss Vorinstanz bereits aufgrund der Kokainspuren nahe. Der Beschwerdeführer habe zunächst behauptet, das Geld stamme aus dem Handel mit alten TV-Geräten und er habe es aus Angst vor Diebstahl in seinem Körper transportiert. Später habe er angegeben, dass er als Geldkurier tätig gewesen sei. Schliesslich berücksichtigt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer vorbestraft ist, weil er am Flughafen Brüssel mit 96 geschluckten Fingerlingen, beinhaltend 2,186 Kilogramm Kokain, festgenommen worden war. Dass der Beschwerdeführer sich im Kokainhandel betätigte, erscheint gemäss Vorinstanz daher "persönlichkeitsadäquat". Alle diese Elemente belegen gemäss Vorinstanz in ihrer Gesamtheit bereits ohne Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Telefonkontrolle, dass sich der Beschwerdeführer erneut im Kokainhandel betätigte. Sodann wertet die Vorinstanz sorgfältig die Ergebnisse der Telefonkontrolle aus.  
 
1.2.2. Gemäss Vorinstanz ist erstellt, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht in den zugestandenen Geldtransporten erschöpfte. Vielmehr habe er wichtige Funktionen innerhalb einer Drogenbande übernommen. Als Geldwäscherei gelte jede Handlung, die geeignet sei, die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, indem die Datenspur, der sogenannte paper trail, unterbrochen wird. Dafür komme etwa der Wechsel von Bargeld in andere Währungen oder der Transfer deliktisch erlangter Gelder in's Ausland in Frage, wobei die gewaschenen Vermögenswerte nachweislich aus einem Verbrechen stammen müssen. Der Beschwerdeführer habe die aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammenden Vermögenswerte teilweise in Euro gewechselt und anschliessend auf konspirative Weise bar in die Niederlande verbracht. So habe er deren Einziehung verunmöglicht. Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Geld sei in Euro gewechselt worden, weil die Niederlande der Eurozone angehören, spricht gemäss Vorinstanz nicht gegen die Annahme einer tatbestandsmässigen Handlung. Denn das Wechseln in Euro habe primär einen anderen Grund gehabt. Denn gleichzeitig habe es die Verfolgbarkeit des Drogenerlöses erschwert, was dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei.  
 
1.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorträgt, verfängt nicht.  
 
1.3.1. Gemäss Beschwerdeführer könnten seine DNA-Spuren auch durch Blut, Speichel oder Hautschuppen auf die Plastikbeutel gelangt sein. Zwar sei eine Übertragung durch Berührung nicht ausgeschlossen, doch wären dann auch Fingerabdrücke zu erwarten gewesen. Willkürlich sei auch die Feststellung, beim Geld in seinem Körper handle es sich um Drogenerlös. Dies sei nicht zweifelsfrei erstellt und reiche nicht aus, ihm den Handel mit Kokain nachzuweisen. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Würdigung der Ergebnisse der Telefonkontrolle. Schliesslich bringt er vor, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass die in Euro gewechselten Vermögenswerte aus dem qualifizierten Betäubungsmittelhandel stammen.  
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Willkür nach ständiger Rechtsprechung nur vorliegt, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis). Vorliegend kommt hinzu, dass die Sachverhaltswürdigung der Vorinstanz überzeugt und die Behauptungen des Beschwerdeführers keineswegs als zutreffender erscheinen.  
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Er greift nur einzelne Elemente der Sachverhaltsfeststellung an, ohne die Gesamtwürdigung der Vorinstanz zu erschüttern. Damit belegt er keine Willkür. Auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein. 
 
1.4. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist nicht zu beanstanden.  
Die rechtliche Würdigung als mehrfach qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und qualifizierte Geldwäscherei ficht der Beschwerdeführer nicht an. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. 
 
2.1. Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Die Bewertung des Verschuldens richtet sich gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB nach der Schwere der Verletzung oder der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.  
Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2). 
Nach Art. 50 StGB hält das Gericht in der Begründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung fest. Das Gericht muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist. Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter anderem gestellt, wenn die ausgesprochene Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 127 IV 101 E. 2c mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz orientiert sich bei der Strafzumessung am Modell von EUGSTER/FRISCHKNECHT (Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihn die Vorinstanz auf der Hierarchiestufe 2 einordnet.  
Allerdings begründet die Vorinstanz diese Einordnung sorgfältig. Zwar sei der Beschwerdeführer nicht in die strategische Führung der Organisation eingebunden gewesen. Jedoch sei er für eine bestimmte Region verantwortlich gewesen und habe gestützt auf die Anweisungen der Organisationsspitze Führungsaufgaben übernommen. Auch sei er eine Vertrauensperson der Organisationsspitze gewesen und als Stellvertreter aufgetreten. Er habe die Organisationsstruktur gekannt und als Koordinator zwischen Kurieren im In- und Ausland, Depothaltern und der obersten Führung agiert. Dabei habe er zahlreichen Personen Weisungen erteilt, die ihrerseits Personen belieferten, welche keine Endabnehmer gewesen seien. Auch die mengenmässige, bandenmässige und gewerbsmässige Qualifikation sei gegeben. Schliesslich sei er für das Rückführen des Deliktserlöses zuständig gewesen. Unklar sei hingegen, in welchem Ausmass er persönlich an den Drogenverkäufen verdient habe. Die Vorinstanz nimmt an, dass er aufgrund seiner hohen Stellung innerhalb der Bande finanziell erheblich profitierte. Dies lasse auch der Bau einer Luxusvilla in Nigeria vermuten. Schliesslich sei er selbst nicht drogenabhängig. 
 
2.3. Was der Beschwerdeführer dagegen vorträgt, verfängt nicht. Er behauptet, eine auf der Hierarchiestufe 2 agierende Person würde sich niemals mit Kurierdiensten einer Lebensgefahr aussetzen. Dabei übersieht er, dass die Vorinstanz seine Tätigkeit als Drogen- und Geldkurier durchaus berücksichtigt. Sie hält fest, dass er bei den Grenzübertritten Betäubungsmittel und Deliktserlös bei sich trug. Das damit verbundene Risiko sei umso höher gewesen, als er bei einer Routinekontrolle mit weitergehenden Untersuchungen habe rechnen müssen, da gegen ihn eine Einreisesperre bestanden habe. Daraus schliesst die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer nicht der Hierarchiestufe 1 angehörte, sondern der Hierarchiestufe 2.  
Dieser Einordnung setzt der Beschwerdeführer bloss die unbegründete Behauptung entgegen, ihm könne höchstens eine Tätigkeit auf der untersten Hierarchiestufe zugeschrieben werden, während eine Verortung auf der Hierarchiestufe 2 weltfremd und nicht nachvollziehbar sei. Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt er sich nicht hinreichend auseinander. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
2.4. Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Strafzumessung nicht.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Dauer seiner Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem. 
 
3.1. Die Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 80 Abs. 1 BGG zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen. Dies bedeutet, dass der kantonale Instanzenzug nicht nur formell durchlaufen werden muss, sondern dass die Rügen, die dem Bundesgericht unterbreitet werden, soweit möglich, schon vor der Vorinstanz vorzubringen sind (BGE 143 III 290 E. 1.1; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_1154/2015 vom 28. Juni 2016 E. 3, nicht publ. in: BGE 142 IV 299; 6B_877/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 1.3.5; 6B_503/2021 vom 6. Juli 2021 E. 2; 6B_1376/2020 vom 1. Februar 2021 E. 6; 6B_187/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4; 6B_848/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.3; 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1).  
Auf die Rüge des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. Denn er thematisierte die Landesverweisung vor Vorinstanz überhaupt nicht. Damit fehlt es an der materiellen Ausschöpfung des Instanzenzugs. 
 
3.2. Unabhängig davon sind die Landesverweisung von 15 Jahren und die Eintragung im Schengener Informationssystem in keiner Weise zu beanstanden.  
Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3 mit Hinweis). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 mit Hinweisen; 144 IV 168 E. 1.4.1). 
Die vorliegende Landesverweisung bewirkt offensichtlich keinen schweren persönlichen Härtefall, und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung überwiegen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz eindeutig (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB), denn er hat keinerlei schützenswerten Bezug zur Schweiz. 
Zur Dauer der Landesverweisung hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass angesichts der gravierenden Delinquenz und dem daraus folgenden Strafmass die maximale Dauer der Landesverweisung von 15 Jahren angemessen ist. Gleiches gilt für den Eintrag im Schengener Informationssystem. Daran ändert angesichts der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nichts, dass seine Lebensgefährtin und seine Kinder in Norwegen leben. 
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt