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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_357/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, 
vom 10. Juni 2022 (BKBES.2022.72). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Solothurn führt seit 2013 eine umfangreiche Strafuntersuchung gegen A.________ wegen mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Misswirtschaft und zahlreicher weiterer Delikte, wobei sich die mutmassliche Schadenssumme insgesamt auf über zwei Millionen Franken beläuft. Im Januar 2022 stand die Strafuntersuchung kurz vor dem Abschluss, sodass die Staatsanwaltschaft A.________ zur Schlusseinvernahme vorlud. In der Zwischenzeit stellte B.________ Strafanzeige gegen A.________ wegen Betrugs, weshalb die Staatsanwaltschaft am 4. März 2022 die Ausdehnung des Strafverfahrens verfügte und A.________ am 8. März 2022 im Anschluss an die Schlusseinvernahme festnehmen liess. Das Zwangsmassnahmengericht bewilligte die von der Staatsanwaltschaft beantragte Untersuchungshaft teilweise und ordnete Untersuchungshaft bis zum 9. Mai 2022 an. Aufgrund der anlässlich der Verhaftung bei A.________ sichergestellten Gegenstände wurden weitere Ermittlungen gegen ihn geführt, woraufhin die Staatsanwaltschaft am 26. April 2022 eine erneute Ausdehnungsverfügung erliess und das gegen A.________ geführte Strafverfahren auf weitere Fälle des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs ausdehnte. 
 
B.  
Am 3. Mai 2022 stellte die Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Haftverlängerung für weitere drei Monate. Mit Verfügung vom 11. Mai 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft um die beantragte Dauer bis zum 9. August 2022. Gegen die Haftverlängerungsverfügung des Zwangsmassnahmengerichts gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Solothurn, welches mit Beschluss vom 10. Juni 2022 die Beschwerde abwies und die Anordnung der Untersuchungshaft bestätigte. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 7. Juli 2022 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts aufzuheben und ihn unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Weiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juli 2022 eine Stellungnahme eingereicht und schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat mit Eingabe vom 21. Juli 2022 auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
1.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 Abs. 2 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis).  
 
2.  
Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Abs. 1 lit. a; sog. Fluchtgefahr), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Abs. 1 lit. b; sog. Kollusionsgefahr) oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO). 
Die Vorinstanz hat sowohl das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts als auch der besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr bejaht; den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr hat sie nicht geprüft. Das Bestehen eines dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bestritten. Er wendet sich aber sowohl gegen die vorinstanzliche Annahme der Fluchtgefahr wie auch der Kollusionsgefahr und rügt diesbezüglich namentlich eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. a und b StPO
 
3.  
 
3.1. Der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der oder die Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst, oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes vereitelt oder gefährdet. Die theoretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Untersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2 mit Hinweisen).  
Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich ergeben aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; 132 I 21 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Haftrichter hat auch zu prüfen, ob einem gewissen Kollusionsrisiko schon mit geeigneten Ersatzmassnahmen für strafprozessuale Haft ausreichend begegnet werden könnte (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 140 IV 74 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
3.2. Zum besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr hat die Vorinstanz zusammengefasst festgehalten, dass in Bezug auf C.________, die in die mutmasslich betrügerischen Aktivitäten des Beschwerdeführers verwickelt war, keine Kollusionsgefahr mehr bestehe, da in der Zwischenzeit eine parteiöffentliche Einvernahme stattgefunden habe. Doch habe der Beschwerdeführer ein starkes Interesse daran, seine Freundin D.________ dahingehend zu beeinflussen, dass sie zu seinen Gunsten aussage oder ihn zumindest nicht belaste, wobei unerheblich sei, wie eine solche Beeinflussung konkret stattfinden würde.  
Weiter bestehe Kollusionsgefahr in Bezug auf die Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers. Die Kollusionsgefahr beziehe sich auf aktuelle Handlungen, welche bis zu seiner Verhaftung angehalten hätten. Der Beschwerdeführer habe keine Buchhaltung geführt, es existierten weder Belege bezüglich der horrenden Barbezüge ab den Geschäftskonten noch von Subunternehmungen, welche für die Firmen des Beschwerdeführers gearbeitet haben sollen. Der Beschwerdeführer verschleiere die Hintergründe seiner angeblichen Geschäftstätigkeiten sowie die damit zusammenhängenden Geldflüsse systematisch und belege dadurch seine Kollusionsbereitschaft. 
Schliesslich spreche auch das laufende Entsiegelungsverfahren für die vom Beschwerdeführer ausgehende Kollusionsgefahr. Der Umstand, dass er die Siegelung seiner elektronischen Geräte (insb. mehrere Mobiltelefone) verlangt habe, spreche ohne Zweifel dafür, dass sich darauf belastende Informationen befänden. Die Staatsanwaltschaft gehe deshalb zu Recht davon aus, dass sich auf den Geräten auch Informationen zu Mittätern oder Gehilfen befinden könnten, Personen, auf welche er in Freiheit entlassen Einfluss nehmen könnte. 
 
3.3. Entscheidend ist nach der dargelegten Rechtsprechung (E. 3.1 hiervor), ob konkrete Indizien dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer die Staatsanwaltschaft bei seiner Freilassung an der ungestörten Ermittlung der materiellen Wahrheit hindern würde.  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass weder die Vorinstanz noch die Staatsanwaltschaft aufzeigen würden, inwiefern D.________ respektive ihre Aussagen für das vorliegende Verfahren überhaupt von Interesse wären. Dies widerspiegelt sich, wie der Beschwerdeführer zutreffend feststellt, auch im Umstand, dass die Staatsanwaltschaft trotz mittlerweile vier Monaten Haft, zumindest soweit aus den Akten ersichtlich, bislang keinerlei Anstalten unternommen hat, D.________ - sei es als (Mit-) Beschuldigte, Auskunftsperson oder Zeugin - einzuvernehmen. Eine allfällige Beeinflussung von D.________ durch den Beschwerdeführer ist demnach von vornherein ungeeignet, Kollusionsgefahr zu begründen.  
 
3.3.2. Soweit die Vorinstanz Kollusionsgefahr mit Blick auf die Geschäftstätigkeiten des Beschwerdeführers bejaht hat, ist ihr zunächst zu folgen: Er hat durch sein Verhalten, namentlich die systematische Verschleierung seiner Geschäftstätigkeiten und der damit zusammenhängenden Geldflüsse, eine erhebliche Kollusionsbereitschaft signalisiert. Dies alleine vermag für die Begründung von Kollusionsgefahr indessen nicht zu genügen: Die bloss theoretische Möglichkeit, der Beschwerdeführer könnte allenfalls kolludieren, und der Umstand, dass er eine solche theoretische Möglichkeit mutmasslich wahrnehmen würde, genügen nicht (vgl. E. 3.1 hiervor). Die Vorinstanz weist selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Geschäftstätigkeiten (allenfalls in widerrechtlicher Weise) nicht dokumentiert habe, namentlich weder eine Buchhaltung noch Belege existieren würden. Damit stellt sich die berechtigte Frage, auf welche Beweismittel der Beschwerdeführer überhaupt noch einwirken könnte - eine Frage, die weder von der Vorinstanz noch der Staatsanwaltschaft beantwortet wird. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft blieben jeglichen Nachweis für eine konkrete Kollusionsgefahr schuldig, ist somit begründet.  
 
3.3.3. Die Staatsanwaltschaft wie auch das Zwangsmassnahmengericht begründeten das Vorliegen von Kollusionsgefahr zudem unter Verweisung auf Bargeldbezüge von über zwei Millionen Franken, die der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 21. Juni 2021 bis 23. Februar 2022, mehrheitlich von Geschäftskonten der A.________ GmbH, einer zum damaligen Zeitpunkt vom Beschwerdeführer kontrollierten Gesellschaft, bezogen habe. Der Verbleib dieses Geldes sei ohne allfällige Einwirkungen des Beschwerdeführers zu eruieren. Indessen liegen trotz mehrjähriger Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und viermonatiger Untersuchungshaft scheinbar keinerlei konkrete Hinweise darauf vor, dass der Beschwerdeführer auf versteckte Vermögenswerte Zugriff hätte, die - sofern dies nicht längst geschehen ist - er in Freiheit beiseite schaffen könnte. Sodann ist zu beachten, dass die vom Beschwerdeführer getätigten Bargeldbezüge von den Geschäftskonten der A.________ GmbH nicht Gegenstand der laufenden Strafuntersuchung sind und dem Beschwerdeführer diesbezüglich, soweit aus den Akten ersichtlich, kein strafrechtlich relevantes Fehlverhalten vorgeworfen wird. Auch hier liegt demnach, zumindest im jetzigen Verfahrensstand, keine die Untersuchungshaft rechtfertigende Kollusionsgefahr (mehr) vor.  
 
3.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die Argumentation der Vorinstanz, das hängige Entsiegelungsverfahren vermöge eine Kollusionsgefahr zu begründen, zu Recht als bundesrechtswidrig. Die beschuldigte Person hat das Recht, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern (Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 113 Abs. 1 StPO) und die Siegelung zu verlangen (Art. 248 Abs. 1 StPO). Aus der alleinigen Wahrnehmung dieser Rechte Indizien für eine Schuld des Beschwerdeführers oder für die Existenz von Beweismitteln abzuleiten, die eine solche Schuld belegen würden, wie dies die Vorinstanz getan hat, ist unzulässig (vgl. BGE 138 IV 47 E. 2.6.1; 130 I 126 E. 2.1).  
Ohnehin aber nennt die Vorinstanz einzig die abstrakte Möglichkeit, dass sich auf den gesiegelten Geräten Informationen zu allfälligen Mittätern oder Gehilfen befinden könnten. Konkrete Anhaltspunkte für solche Mittäter oder Gehilfen, die der Beschwerdeführer im Falle seiner Freilassung beeinflussen könnte, werden von der Vorinstanz keine vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Dies reicht nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Annahme einer konkreten Kollusionsgefahr nicht aus, da immer die (abstrakte) Gefahr besteht, dass vor Abschluss des Entsiegelungsverfahrens allenfalls in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit versiegelten Daten Verdunkelungshandlungen vorgenommen werden könnten; andernfalls würde ein hängiges Entsiegelungsverfahren zu einem faktischen Haftgrund erhoben (Urteil 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 3.2; siehe dazu auch Urteil 1B_347/2022 vom 14. Juli 2022 E. 5.3). 
 
3.4. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass vorliegend zwar die theoretische Möglichkeit von Verdunkelungshandlungen besteht und von einer erheblichen Kollusionsbereitschaft des Beschwerdeführers auszugehen ist, jedoch keine konkrete Indizien für eine vom Beschwerdeführer ausgehende tatsächliche Kollusionsgefahr vorliegen, wie dies von der Rechtsprechung verlangt wird (vgl. E. 3.1 hiervor). Indem die Vorinstanz dennoch den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht hat, hat sie Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet.  
 
4.  
 
4.1. Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion zwar als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu bejahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre berufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzuberücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen könnten. Auch bei einer Flucht in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fiele die Annahme von Fluchtgefahr nicht ohne Weiteres dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer graduell ab, da sich auch die Dauer des Strafvollzugs mit jener der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinweis). Anklageerhebungen oder gerichtliche Verurteilungen können allerdings, je nach den Umständen des Einzelfalls, im Verlaufe des Verfahrens auch neue Fluchtanreize auslösen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat zum besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr festgehalten, dass der Beschwerdeführer zwar über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfüge, mit seinem Ursprungsland, dem Kosovo, aber nach wie vor stark verbunden sei. Er spreche zudem albanisch und unterhalte geschäftliche Beziehungen in den Kosovo. So habe er namentlich in den Jahren 2018 und 2019 EUR 147'000.-- auf ein Konto einer Bank in Pristina überwiesen. Ferner sei anzunehmen, dass er zumindest einen Teil der von ihm in der Zeit von Mai 2021 bis Februar 2022 getätigten Barbezüge von über zwei Millionen Franken in den Kosovo verschoben habe. Es dürfte für ihn deshalb ein Leichtes sein, im Kosovo eine Existenz aufzubauen.  
Demgegenüber erwarte den Beschwerdeführer angesichts seiner Vorstrafen und der ihm vorgehaltenen Delikte eine mehrjährige Freiheitsstrafe. Zwar habe der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Tochter, doch habe er zu ihr und seiner Ehefrau, mit welcher er sich in Scheidung befinde, seit Juli 2020 keinen Kontakt mehr gehabt. Weiter sei der Beschwerdeführer auch beruflich nicht in der Schweiz integriert, verfüge er doch über keine (legale) Erwerbstätigkeit. Mit Blick auf diese Umstände sei nicht anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach einer Entlassung aus der Untersuchungshaft den Strafverfolgungsbehörden respektive einer Strafe stellen würde. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er die Schweiz bislang nicht verlassen habe, da er hierfür bis anhin auch noch keinen Grund gehabt hätte. 
 
4.3. Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner geschäftlichen Beziehungen in den Kosovo in der Lage wäre, sich im Kosovo eine (neue) Existenz aufzubauen und die Schwere der drohenden Strafe einen starken Fluchtanreiz setzt. Es müssen indessen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe ist zwar ein Indiz für Fluchtgefahr, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 143 IV 160 E. 4.3 mit Hinwiesen).  
 
4.3.1. Vorliegend ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen den Grossteil seines Lebens in der Schweiz verbracht hat und über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Der Beschwerdeführer bringt sodann zu Recht vor, dass neben seiner Ehefrau und Tochter, zu welchen er gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz aktuell keinen Kontakt hat, auch seine Eltern und seine Geschwister wie auch seine aktuelle Freundin in der Schweiz leben würden. Dass der Beschwerdeführer neben allfälligen geschäftliche Beziehungen in den Kosovo auch über familiäre oder private Verbindungen in den Kosovo verfügt, ist aus dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich. Die familiäre und soziale Bindung des Beschwerdeführers spricht somit grundsätzlich gegen die Annahme einer Fluchtgefahr (vgl. Urteil 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.3.1), woran auch der fehlende Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nichts ändert.  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer bringt sodann zu Recht vor, dass sein bisheriges Verhalten in der Strafuntersuchung sowie in früheren Strafverfahren zu berücksichtigen ist (BGE 95 I 233 E. 6b; siehe auch Urteil 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 3.3.5). Das Strafverfahren gegen ihn läuft bereits seit mehreren Jahren, ohne dass es bislang konkrete Anzeichen für eine Flucht gegeben hätte. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer hat sich den Strafverfolgungsbehörden bislang stets zur Verfügung gehalten und ist, trotz Kenntnis der ihm zusätzlich zur Last gelegten Vorwürfe, auch zur Schlusseinvernahme, in deren Nachgang er verhaftet wurde, erschienen.  
Die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe bislang (und damit im Gegensatz zur gegenwärtigen Situation) keinen Grund zur Flucht gehabt, verfängt nicht. Der Beschwerdeführer legt zutreffend dar, dass sich seine Situation seit seiner Verhaftung nur unwesentlich geändert habe. Zwar werden ihm noch weitere Straftaten vorgeworfen, in einer Gesamtwürdigung vermögen sie (mutmassliche zusätzliche Schadenssumme von ca. Fr. 260'000.--) jedoch im Vergleich zu den dem Beschwerdeführer bislang vorgeworfenen Delikten (Schadenssumme von weit über zwei Millionen Franken) kaum schwer genug wiegen, um den Beschwerdeführer zu einer plötzlichen Flucht zu bewegen. Dies umso mehr, als gegen den Beschwerdeführer nach wie vor keine Anklage erhoben wurde, geschweige denn ein erstinstanzliches Urteil vorliegt. Die Vorinstanz weist selbst darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Freiheit bislang dazu verwendet habe, seine Geschäftstätigkeiten weiterzuführen und mutmasslich weitere Delikte zu begehen. Inwiefern der Beschwerdeführer Grund hätte, aufgrund der zusätzlichen Vorwürfe von diesen Verhaltensmustern abzuweichen und nun plötzlich zu flüchten, wird von der Vorinstanz nicht hinreichend dargelegt und ist nicht ersichtlich. 
 
4.4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Beschwerdeführer zwar zweifelsfrei über die Möglichkeit zur Flucht verfügt, das einzige konkrete Indiz für die Annahme von Fluchtgefahr aber in der Schwere der dem Beschwerdeführer drohenden Strafe liegt. Indessen liegt kein gerichtlicher Schuldspruch vor. Das bereits mehrere Jahre dauernde Strafverfahren befindet sich immer noch im Vorverfahren und der Beschwerdeführer hat sich den Strafverfolgungsbehörden bislang stets zur Verfügung gehalten. Insgesamt kann zwar eine Flucht des Beschwerdeführers ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland nicht ausgeschlossen werden und ist wohl eine zumindest latente Fluchtgefahr zu bejahen. Eine ernsthafte Gefahr bzw. Wahrscheinlichkeit der Flucht lässt sich aber (zumindest im jetzigen Verfahrensstadium; vgl. E. 3.1 hiervor) nicht belegen. Fluchtgefahr, welche die Untersuchungshaft rechtfertigt, ist daher zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt begründet.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist vorliegend weder der besondere Haftgrund der Kollusions- noch der Fluchtgefahr gegeben und die Beschwerde insoweit begründet. Die Staatsanwaltschaft hatte jedoch auch um Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr ersucht. Dieser Haftgrund wurde weder vom Zwangsmassnahmengericht noch von der Vorinstanz geprüft. 
 
5.1. Das Bundesgericht kann nur in Ausnahmefällen selber Haftgründe substituieren. Zudem muss bei einer Substitution von Haftgründen das rechtliche Gehör des Inhaftierten gewahrt bleiben. Wenn die kantonalen Instanzen nicht rechtzeitig mehrere mögliche Haftgründe dargelegt bzw. geprüft haben, weist das Bundesgericht daher in Zweifelsfällen die Sache zur Neuprüfung an die Vorinstanz zurück (Urteile 1B_91/2022 vom 18. März 2022 E. 4.3.4; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
5.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ist Untersuchungshaft zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Der Beschwerdeführer ist aufgrund mehrfachen Betrugs einschlägig vorbestraft, das Vortatenerfordernis ist mithin erfüllt. Gemäss ständiger Praxis bedroht indessen selbst gewerbsmässiger Betrug grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit Dritter, sondern bloss deren Vermögen, weshalb die Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr einzig in objektiv besonders schweren Fällen ausnahmsweise in Betracht fällt (BGE 146 IV 136 E. 2; Urteile 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.7; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.1; 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1). Vorliegend werden dem Beschwerdeführer Vermögensdelikte, namentlich gewerbsmässiger Betrug und Konkursdelikte, mit einer Schadenssumme von mehr als zwei Millionen Franken vorgeworfen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Vermögensdelikte sind bei summarischer Prüfung als derart schwer einzustufen, dass sie zumindest nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, den besonderen Haftgrund der Wiederholungsgefahr zu begründen (vgl. Urteil 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2, wo bereits bei einer Deliktssumme von Fr. 1.3 Mio. der Haftgrund der Wiederholungsgefahr grundsätzlich bejaht wurde). Dies rechtfertigt eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung der Untersuchungshaft unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr.  
 
6.  
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung weiterer allfälliger Haftgründe im Sinne der obigen Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf sofortige Haftentlassung ist daher keine Folge zu leisten; insofern ist die Beschwerde abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 BGG). Der Kanton Solothurn hat dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Das vom Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 10. Juni 2022 wird aufge-hoben und die Haftsache zur unverzüglichen Prüfung von weiteren Haftgründen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Solothurn hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Eveline Roos, für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger