Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_511/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Birstal, St. Jakobstrasse 41, 4132 Muttenz. 
 
Gegenstand 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 16. März 2022 (810 21 184). 
 
 
Sachverhalt:  
Gestützt auf eine Gefährdungsmeldung und anschliessende Abklärungen errichtete die KESB Birstal am 2. Juni 2021 für die rubrizierte Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. 
Im Rahmen des Rechtsmittelzuges hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, bei welcher auch der behandelnde Arzt angehört worden war, den KESB-Entscheid in dahingehender Gutheissung der Beschwerde mit Urteil vom 16. März 2022 auf und wies die Angelegenheit im Sinn der Erwägungen an die KESB Birstal zurück. 
Gegen diesen Entscheid wendet sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. Juni 2022 an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3; 144 IV 321 E. 2.3). Als Zwischenentscheid ist der Rückweisungsentscheid nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anfechtbar (BGE 145 III 42 E. 2.1), wobei diese in der Beschwerde im Einzelnen darzulegen sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). 
 
2.  
Das Verwaltungsgericht hat in seinem ausführlichen Urteil befunden, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, ihre Wohnsituation selbst zu regeln, und sie auch die täglichen finanziellen Geschäfte selbst zu besorgen vermöge, weshalb der Aufgabenbereich des Beistandes entsprechend neu festzulegen sei. 
 
Die Beschwerdeführerin schildert ausführlich ihre Lebensgeschichte, jedoch ohne sich in irgendeiner Art zu den in E. 1 erwähnten Voraussetzungen zu äussern oder wenigstens konkreten Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu nehmen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid die Möglichkeit haben wird, an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Birstal und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli