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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_296/2022  
 
 
Urteil vom 22. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Schmutz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Werk-/Kaufvertrag, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2022 (HG 21 103). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) kaufte von der B.________ AG (Beschwerdegegnerin) mit (Werk-) Kaufvertrag vom 10. November 2020 eine sich im Bau befindliche und noch fertigzustellende Wohnung mit Einstellhallenplatz in der Überbauung C.________. Der Kaufpreis wurde im Sinne eines Pauschalpreises auf Fr. 604'000.00 festgesetzt und war gemäss Vertrag «inkl. MWST von 7.7%» ausgewiesen. Es handelte sich dabei um einen von der Mehrwertsteuer ausgenommenen Immobilienverkauf im Sinne von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 20 des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG; SR 641.20), da der Vertrag zwischen den Parteien nach Baubeginn abgeschlossen wurde.  
Die Beschwerdeführerin stellte sich in der Folge auf den Standpunkt, sie habe Fr. 43'182.90 zu viel bezahlt, da keine Mehrwertsteuer geschuldet sei. 
 
1.2. Mit Klage vom 20. Oktober 2021 stellte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht des Kantons Bern u.a. das Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr Fr. 43'182.90 nebst Zins zu bezahlen. Das Handelsgericht wies die Klage insoweit mit Entscheid vom 28. März 2022 ab.  
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 30. Juni 2022 beim Bundesgericht Beschwerde. 
Es wurden keine Vernehmlassungen zur Beschwerde eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dazu muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine allfällige Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). 
In einer Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend macht, ist im Einzelnen unter hinreichender Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheids zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 522; 134 II 349 E. 3 S. 352; 133 I 1 E. 5.5, 133 III 393 E. 7.1). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8; 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399). 
Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 III 145 E. 2; 141 III 564 E. 4.1; 141 I 70 E. 2.2; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339, je mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat.  
 
3.  
Strittig im vorinstanzlichen Verfahren war der Inhalt des Vertrages in Bezug auf den Zusatz «inkl. MWST von 7.7%» und ob die Beschwerdegegnerin ungerechtfertigt bereichert sei, indem sie den Kaufpreis von Fr. 604'000.-- vereinnahmt hat. 
 
3.1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass im Kaufpreis von Fr. 604'000.-- die Mehrwertsteuer von 7.7%, d.h. Fr. 43'182.90, enthalten gewesen sei. Die Parteien hätten nie vereinbart, dass der Kaufpreis unabhängig davon, ob das betreffende Geschäft der Mehrwertsteuer unterliege oder nicht, Fr. 604'000.-- betragen soll. Die Beschwerdegegnerin habe mangels Mehrwertsteuerpflicht die 7.7% Mehrwertsteuer zu Unrecht aufgeschlagen und einen zu hohen Kaufpreis verlangt. Da keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, habe die Klägerin Fr. 43'182.90 zu viel bezahlt.  
Die Beschwerdegegnerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, es sei ein Pauschalpreis vereinbart worden, in dem die von ihr bezahlten Mehrwertsteuern enthalten seien, unabhängig davon, ob diese direkt oder indirekt über die Totalunternehmerin an den Bund gegangen seien. Die Klägerin habe einen Kaufpreis von Fr. 604'000.-- akzeptiert, unabhängig davon, wie sich die Kosten zusammensetzen würden. 
 
3.2. Der Inhalt eines Vertrags ist durch Auslegung zu bestimmen. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür geprüft werden kann und - da eine Tatfrage bzw. die Sachverhaltsfeststellung betreffend - vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG (vorstehende Erwägung 2.2) der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (BGE 135 III 410 E. 3.2 S. 412 f.; vgl. dazu auch BGE 140 III 86 E. 4.1 S. 90 f.; 138 III 659 E. 4.2.1 S. 666 f.; 126 III 375 E. 2e/aa S. 379).  
 
3.3. Die Vorinstanz legte den Vertrag in eingehenden, ausführlichen Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, nach seinem Wortlaut, seiner Entstehungsgeschichte (unter Berücksichtigung eines vorgängig geschlossenen Reservationsvertrages) und mit Rücksicht auf das sog. nachträgliche Parteiverhalten sowie den Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien aus. Sie kam zum Schluss, dass gestützt auf die Würdigung der vorhandenen Beweismittel (eingereichte Unterlagen und Parteibefragungen) von einem übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgegangen werden könne und folgender Sachverhalt massgebend sei: Die Parteien hätten einen pauschalen Kauf- und Werkpreis von Fr. 604'000.-- vereinbart, unabhängig davon, wie sich dieser Betrag genau zusammensetze, welche Abgaben und Steuern die Beklagte darauf zu entrichten habe und ob eine Mehrwertsteuerpflicht des Rechtsgeschäfts bestehe oder nicht.  
 
3.4. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen keine rechtsgenügend begründeten Rügen, in denen sie unter hinreichender Auseinandersetzung mit den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz darlegen würde, inwiefern diese mit ihrer das Tatsächliche beschlagenden Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Parteiwillens über den Vertragsinhalt geradezu in Willkür verfallen sein soll. Vielmehr begnügt sie sich damit, in langen Ausführungen und unter vielfacher unzulässiger Ergänzung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts ihren abweichenden Standpunkt darzulegen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz in appellatorischer Weise zu kritisieren, als ob das Bundesgericht diese frei prüfen könnte. Damit genügt sie den vorstehend (Erwägung 2) dargestellten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.  
 
3.5. Mit Blick auf den festgestellten Vertragsinhalt erwog die Vorinstanz, es liege ein Rechtsgrund für die Bezahlung des Betrages von insgesamt Fr. 604'000.-- vor und die Beschwerdegegnerin sei nicht ungerechtfertigt bereichert.  
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb dieser Schluss Bundesrecht verletzen soll, wenn vom tatsächlichen Vertragsinhalt ausgegangen wird, den die Vorinstanz verbindlich festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Vielmehr beharrt sie auch insoweit bloss auf ihrer abweichenden Sicht der Dinge hinsichtlich des von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Vertragsinhalts, aus dem sie ableitet, die Beschwerdegegnerin sei ungerechtfertigt bereichert. Darauf kann nicht eingetreten werden. 
 
4.  
Gleich verhält es sich, soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe eine "vertragliche Sorgfaltspflichtverletzung" begangen, indem sie bei ihr den nicht geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag eingezogen habe. 
 
Insoweit wies die Vorinstanz die Klage überdies schon mangels Substanziierung einer Sorgfaltspflichtverletzung durch die Beschwerdeführerin ab. Welche Rechte sie damit inwiefern verletzt haben soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Ausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer