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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_25/2022  
 
 
Urteil vom 22. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Zürich 10, 
Wipkingerplatz 5, Postfach, 8037 Zürich. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 5A_1053/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 14. Juni 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. Oktober 2021 versteigerte das Betreibungsamt Zürich 10 in den Betreibungen Nr. xxx und Nr. yyy die gepfändete Attika-Wohnung samt Keller und drei Parkplätzen in der Liegenschaft an der B.________Strasse zzz in U.________, welche im hälftigen Miteigentum von A.________ und C.________ stand. Der Zuschlag ging für Fr. 2'920'000.-- an die Meistbietenden. 
 
B.  
Beschwerdeweise wandte sich A.________ an die kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibung und Konkurs und sodann an das Bundesgericht mit dem Anliegen um Aufhebung des Steigerungszuschlages. Dies blieb durch alle Instanzen hindurch erfolglos; mit Urteil 5A_1053/2021 vom 14. Juni 2022 wies das Bundesgericht die Beschwerde letztinstanzlich ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit Gesuch vom 5. August 2022 verlangt A.________ die Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Ferner ersucht er um aufschiebende Wirkung. Am 8. August 2022 reichte er einen Nachtrag ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Urteile gegen das Bundesgericht erwachsen mit ihrer Ausfällung sofort in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann indes dann ausnahmsweise auf seine Urteile zurückkommen, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind im Revisionsgesuch in gedrängter Form darzulegen. 
 
2.  
Der Gesuchsteller nennt keine Revisionsgründe und er bringt auch inhaltlich nichts vor, was sinngemäss auf einen Revisionsgrund schliessen lassen könnte. Vielmehr wiederholt er Vorbringen zur Sache selbst, wie sie bereits Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens waren und im Urteil 5A_1053/2022 materiell behandelt wurden. 
 
3.  
Mangels von Revisionsgründen kann auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden. Mit dem sofortigen Urteil in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli