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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_464/2020  
 
 
Urteil vom 22. September 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, 
 
III. Strafkammer, Präsident,  
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, 
vom 10. August 2020 (UE200063-O/Z2). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 12. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat das von A.________ gegen B.________ und 11 weitere Personen angestrengte Strafverfahren wegen Ehrverletzung nicht an die Hand. 
 
A.________ focht diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich an und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
Am 10. August 2020 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab und setzte A.________ eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von Fr. 2'500.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. 
 
Mit Eingabe vom 8. September 2020 erklärt A.________, dass sie mit den Verfügungen der Staatsanwaltschaft und des Obergerichts nicht einverstanden sei. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.   
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft ist nicht kantonal letztinstanzlich und damit nicht anfechtbar. Die Verfügung des Obergerichts ist hingegen ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit, gegen den die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offensteht. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführerin legt im Wesentlichen bloss dar, dass und weshalb die Staatsanwaltschaft das von ihr angestrengte Strafverfahren hätte an die Hand nehmen müssen. Das geht an der Sache vorbei. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, ob das Obergericht Bundesrecht verletzt hat, indem es ihr eine Prozesskaution auferlegte. Dazu bringt die Beschwerdeführerin unter Verletzung ihrer gesetzlichen Begründungspflicht nichts vor, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. In diesem Zusammenhang macht sie bloss geltend, sie könne momentan die obergerichtliche Prozesskaution nicht bezahlen, weshalb sie eine Ratenzahlung vorschlage. Für die Behandlung dieses Gesuchs ist indessen nicht das Bundesgericht, sondern das Obergericht zuständig, weshalb diesem die Beschwerdeschrift in Kopie zur Behandlung zugestellt wird. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Die Beschwerdeschrift wird dem Obergericht in Kopie zugestellt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. September 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi