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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_139/2019, 6B_140/2019, 6B_141/2019  
 
 
Urteil vom 22. Oktober 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________ GmbH, 
alle vertreten durch Advokat Alain Joset, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 
 
und 
 
6B_139/2019 
2. F.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Steiner, 
Beschwerdegegner 
 
6B_140/2019 
3. G.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Rudolf, 
Beschwerdegegner. 
 
6B_141/2019 
4. H.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
6B_139/2019 
Einstellung (Gehilfenschaft zu Urkundenfälschung); Parteistellung der Privatklägerschaft, 
 
6B_140/2019 und 6B_141/2019 
Einstellung (Urkundenfälschung); Parteistellung der Privatklägerschaft, 
 
Beschwerde gegen Verfügungen des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 17. Dezember 2018 
(2N 18 88, 2N 18 89, 2N 18 93). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Erbengemeinschaft des 1988 verstorbenen K.________ umfasst sechs Geschwister, denen zahlreiche Liegenschaften sowie unter anderem die I.________ AG (nachfolgend I.________) gehören, welche bis ca. Juni 2013 die Liegenschaftsverwaltung besorgte. Am 24. Juni 2015 erstatteten A.________, B.________, D.________, C.________ und die J.________ GmbH Strafanzeige gegen G.________ und H.________ wegen Urkundenfälschung sowie gegen F.________ wegen Gehilfenschaft dazu. Die beiden Erstgenannten sind Verwaltungsräte der I.________, letzterer ist Erbenvertreter. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern stellte das Verfahren am 30. Mai 2018 ein. Auf die dagegen erhobenen Beschwerden der Anzeigesteller trat das Kantonsgericht Luzern am 17. Dezember 2018 nicht ein. 
 
B.   
Mit Beschwerden in Strafsachen beantragen A.________, B.________, D.________, C.________ und die E.________ GmbH (vormals J.________ GmbH), die Sache sei zur materiellen Beurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Die Verfahren betreffend G.________, H.________ und F.________ (6B_139/2019, 6B_140/2019 und 6B_141/2019) seien zu vereinigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1 S. 217; 126 V 283 E. 1 S. 285; 113 Ia 390 E. 1 S. 394). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.  
 
2.   
Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 81 Abs. 1 BGG). Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Ungeachtet der Legitimation in der Sache kann die Privatklägerschaft eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Sie kann etwa geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, sie sei nicht angehört worden, sie habe keine Gelegenheit zur Stellung von Beweisanträgen erhalten oder sie habe keine Einsicht in die Akten nehmen können. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1). Nachdem die Parteistellung der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz strittig war, und diese auf ihre Rechtsmittel nicht eingetreten ist, sind die Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert. Darauf ist einzutreten. 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als solche gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Anderen Verfahrensbeteiligten, namentlich der Person, die Anzeige erstattet, stehen die zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Verfahrensrechte einer Partei zu, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO).  
 
3.1.1. In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatumstände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Im Allgemeinen genügt es, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut durch den verletzten Straftatbestand auch nur nachrangig oder als Nebenzweck geschützt wird, selbst wenn der Tatbestand in erster Linie dem Schutz von kollektiven Rechtsgütern dient. Werden indes durch Delikte, die nur öffentliche Interessen verletzen, private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1; 140 IV 155 E. 3.2; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen).  
Die Legitimation des Anzeigeerstatters im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen einen Nichtanhandnahmeentscheid setzt ebenfalls voraus, dass jener durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO; Art. 104 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO). Dem Anzeigeerstatter stehen - abgesehen vom beschränkten Anspruch auf Information über die Einleitung und die Erledigung des Strafverfahrens (Art. 301 Abs. 2 StPO) - keine weiteren Verfahrensrechte zu, wenn er nicht geschädigt ist und folglich auch nicht als Privatkläger am Strafverfahren teilnehmen kann (Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteil 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 5, nicht publ. in: BGE 138 IV 258). Insbesondere ist er nicht berechtigt, Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz anzufechten (Urteil 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1). 
 
3.1.2. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit; Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet, etwa, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Der Schutz der Strafbestimmung erfasst jedenfalls im Kontext der Urkundenfälschung i.e.S. regelmässig nur diejenigen Teilnehmer am Rechtsverkehr, denen gegenüber die falsche oder unwahre Urkunde gebraucht wird oder gebraucht werden soll, und die gestützt hierauf nachteilige rechtserhebliche Entscheidungen treffen könnten (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; 137 IV 167 E. 2.3.1; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.1 mit Hinweisen).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Der der Einstellungsverfügung vom 30. Mai 2018 zugrunde liegende Vorwurf der Beschwerdeführer geht dahin, dass die Beschwerdegegner 3 und 4 als Verwaltungsräte der I.________ Forderungen des Beschwerdeführers 1 und der diesem gehörenden Beschwerdeführerin 5 zu Unrecht nicht in die Bilanz der Geschäftsjahre 2009 bis 2013 aufgenommen hätten. Der Beschwerdegegner 2 habe als Erbenvertreter die unvollständigen Jahresrechnungen trotz Kenntnis der Forderungen genehmigt.  
 
3.2.2. Aus dem vorstehend Gesagten erhellt ohne Weiteres, dass die Beschwerdeführer von einer allfälligen Urkundenfälschung im Rahmen der Bilanzierung der I.________ höchstens mittelbar in wirtschaftlichen Interessen berührt sind. Sie rügten denn auch lediglich eine Betroffenheit aufgrund offener Forderungen sowie daraus folgender Liquiditätsprobleme der Beschwerdeführer 1 und 5. Inwiefern darin eine direkte, die vorinstanzliche Beschwerdelegitimation insbesondere der Beschwerdeführer 2-4 begründende Betroffenheit liegen soll, ist unerfindlich. Die Beschwerdeführer legen (bzw. legten vorinstanzlich) namentlich nicht dar, dass die angeblich falschen Jahresabschlüsse zu ihrem Nachteil hätten eingesetzt werden sollen oder auf ihre Schädigung abgezielt hätten (vgl. oben E. 3.1.2), etwa, indem sie ihnen zur Abwehr der behaupteten Forderungen entgegen gehalten werden sollten oder überhaupt wirksam entgegen gehalten werden könnten. Sie behaupten auch nicht, die Jahresabschlüsse hätten zu ihrer Täuschung, sei es als Gläubiger, Aktionäre oder Erben benutzt werden sollen, oder sie hätten unmittelbar gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen, z.B. Kredite gewährt. Entgegen ihrer bereits vorinstanzlich vertretenen Auffassung ist ebenso wenig erkennbar, weshalb die Forderungen der Beschwerdeführer 1 und 5 aufgrund der Nichtbilanzierung mehr gefährdet sein sollten, als dies bei korrekter Buchführung der Fall wäre. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwägt, würde der Umstand, dass die I.________ einzig die Liegenschaftsverwaltung für die Erbengemeinschaft bezweckt haben soll, was sie im Übrigen nachvollziehbar verwirft, keine unmittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführer als Erben oder Aktionäre begründen. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sie durch allenfalls zu Unrecht nicht bilanzierte Verbindlichkeiten der I.________ nicht direkt verpflichtet wären. Schuldnerin ist vielmehr nach wie vor die Gesellschaft, welcher unbestrittenermassen eigene Rechtspersönlichkeit zukommt. Auch von einer Überschuldung der I.________ wären die Beschwerdeführer daher bloss mittelbar betroffen, zumal sie nicht vorbringen oder belegen, dass sie in Unkenntnis der behaupteten Überschuldung nachteilige Dispositionen getroffen oder Schutzmassnahmen unterlassen hätten. Die vom Beschwerdeführer 1 in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verantwortlichkeit als Mitglied des Verwaltungsrats der I.________ nach Art. 754 OR setzt zudem eine schadenskausale, absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seinerseits voraus, was er nicht darlegt. Jedenfalls kann vor diesem Hintergrund offensichtlich nicht gesagt werden, dass eine allfällige Inanspruchnahme des Beschwerdeführers 1 direkte Folge der behaupteten Falschbeurkundung wäre.  
Gleiches gilt, soweit die Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 3 vorwerfen, er habe - nach der angeblichen Falschbeurkundung - als Verwaltungsrat der I.________ finanzielle Mittel der Erbengemeinschaft in die eigene Tasche gewirtschaftet. Sie legen weder dar noch leuchtet ein, dass die durch dieses Verhalten behauptete Schädigung ihrer (Erben) -Interessen unmittelbare Folge der inkriminierten Urkundenfälschung zum Nachteil der I.________ sein soll oder dass das Delikt hierauf abgezielt hätte (vgl. oben E. 3.1.1), was die Vorinstanz verkennen würde. Mit Blick auf das Akkusationsprinzip ist dieser ferner zuzustimmen, dass der genannte Bereicherungsvorwurf von der beanzeigten Falschbeurkundung in tatsächlicher Hinsicht klarerweise nicht gedeckt wäre. Dies gilt erst Recht, zumal der Beschwerdegegner 3 zwecks Bereicherung Rechnungen eigener Firmen fingiert haben soll. Abgesehen davon erwägt die Vorinstanz nachvollziehbar, dass die vorinstanzliche Beschwerde hinsichtlich dieses Vorwurfs nicht hinreichend begründet, und der Nachweis einer Vermögensverschiebung an die I.________ - sowie nachfolgend an den Beschwerdegegner 3 - nicht erbracht seien. Auch ihre Erwägung, wonach für der I.________ zugeflossene Mittel ohnehin eine gewöhnliche Forderung der Erben gegenüber der Gesellschaft bestünde sowie ihre Ausführungen zu einem Durchgriff sind zutreffend resp. plausibel. Darauf kann verwiesen werden. Selbst wenn im Übrigen zivilrechtlich ein Durchgriff zulässig sein sollte, der I.________ mithin nur formal Eigenständigkeit gegenüber der Erbengemeinschaft zukäme, wie die Beschwerdeführer vorbringen, erschliesst sich aus ihren Ausführungen nicht, weshalb sie infolge der seitens der I.________ angeblich zu Unrecht nicht bilanzierten Forderungen direkt geschädigt sein sollen (vgl. vorstehend). 
Nachdem schliesslich die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 5, die J.________ GmbH, als Gläubigerin der I.________ von einer allfälligen Falschbeurkundung zu deren Nachteil höchstens mittelbar betroffen sein könnte (vgl. vorstehend), trifft dies ebenso auf die Beschwerdeführerin 5 selbst zu. Es kann offen bleiben, ob diese gestützt auf Art. 121 Abs. 2 StPO in die Ansprüche der Rechtsvorgängerin eingetreten ist. Die Vorinstanz verneint dies im Übrigen unter Hinweis auf die von der Lehre teilweise kritisierte, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer aber einschlägige Rechtsprechung zu Recht (BGE 140 IV 162 E. 4, insbes. E. 4.7). Demnach ist die Rechtsnachfolge nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301) rechtsgeschäftlicher Natur und findet mithin keine Universalsukzession von Gesetzes wegen statt, sodass kein Anwendungsfall von Art. 121 Abs. 2 StPO vorliegt. Vor diesem Hintergrund spielt auch keine Rolle, ob die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin 5 von der Staatsanwaltschaft als Privatklägerin anerkannt worden war. 
 
3.2.3. Im Übrigen erhellt aus den angefochtenen Verfügungen sowie den Beschwerden klar, dass es vorliegend um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung unter den in zwei Lager gespaltenen Beteiligten geht. Das Strafverfahren darf aber nicht bloss als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden und es ist - entgegen der von den Beschwerdeführern anscheinend vertretenen Auffassung - nicht die Aufgabe der Strafbehörden, ihnen im Hinblick auf allfällige Zivilprozesse die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (vgl. BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2.1).  
 
3.3. Die Beschwerden sind abzuweisen. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen; Parteientschädigungen haben sie nicht zu bezahlen, da den Beschwerdegegnern 2-4 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 66 Abs. 1 und 5, 68 Abs. 1, 2 und 4 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Verfahren 6B_139/2019, 6B_140/2019 und 6B_141/2019 werden vereinigt. 
 
2.   
Die Beschwerden werden abgewiesen. 
 
3.   
Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- solidarisch. 
 
4.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Oktober 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt