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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_914/2022  
 
 
Urteil vom 22. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH in Liquidation, c/o B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt St. Gallen, 
Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen 
sowie direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2014-2018, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 
20. Oktober 2022 (B 2022/38 B 2022/39). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die A.________ GmbH in Liquidation (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Sitz in U.________/SG. Die Geschäftsführung liegt in den Händen von B.________ (nachfolgend: die Geschäftsführerin), die auch die einzige Gesellschafterin ist.  
Trotz Aufforderung und Mahnung reichte die Steuerpflichtige die Steuererklärungen zu den Steuerperioden 2014 bis und mit 2018 nicht ein. Aufgrund dessen schritt das Steueramt des Kantons St. Gallen (KStA/SG; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zur Veranlagung nach Ermessen. Die Veranlagungsverfügungen zu den Staats- und Gemeindesteuern des Kantons St. Gallen und zur direkten Bundessteuer, Steuerperioden 2014 bis 2018, ergingen am 26. November 2020. In den jeweiligen Rechtsmittelbelehrungen wurde die Steuerpflichtige darauf hingewiesen, dass die Veranlagungsverfügungen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden könnten. 
Die Steuerpflichtige erhob am 21. Dezember 2020 Einsprache, wobei sie sinngemäss um die Aufhebung der Veranlagungsverfügungen ersuchte. Sie beanstandete, dass die Veranlagungsverfügungen "jeglichen Fakten und Tatsachen" widersprächen, zumal die Gesellschaft seit dem Jahr 2003 "ohne Aktivitäten und Einnahmen und somit ohne Gewinn" geblieben sei. Die Veranlagungsbehörde trat mit Einspracheentscheid vom 15. Januar 2021 auf die Einsprachen nicht ein, was sie damit begründete, dass der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht worden sei. Zudem habe die Steuerpflichtige keinerlei Beweismittel vorgelegt. 
Daraufhin gelangte die Steuerpflichtige mit Rechtsmitteln vom 14. Februar 2021 an die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Diese wies die Rechtsmittel mit Entscheid vom 15. Februar 2022 ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verwaltungsrekurskommission bestätigte die Sichtweise der Veranlagungsbehörde und hielt im Wesentlichen fest, die weiteren Ausführungen seitens der Steuerpflichtigen bezögen sich nicht auf den Streitgegenstand und seien ohnehin nicht nachvollziehbar. 
 
1.2. Daraufhin wandte die Steuerpflichtige sich mit Eingabe vom 27. Februar 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, das die Rechtsmittel mit Entscheid B 2022/38 / B 2022/39 vom 20. Oktober 2022 abwies, soweit darauf einzutreten war. Das Verwaltungsgericht erwog, dass es wiederum an einer qualifizierten Beschwerdebegründung fehle. Insbesondere vermöchten auch die Vorbringen betreffend "Haftungsschaden für entgangene Geschäftsentwicklung, verursacht durch Personen von Scientology" keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Veranlagungsverfügungen abzugeben.  
 
2.  
Mit Eingabe vom 14. November 2022 erhebt die Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Weiter ersucht sie um "Umsetzung und Anpassung" des Urteils 5A_743/2018 vom 13. September 2018 ("Verbot Scientology-Gruppierung in der Schweiz, KESB-Untersuchung, Beizug militärischer Geheimdienst") und verlangt sie die Feststellung, dass der Geschäftsführerin gegenüber keine offenen Steuerforderungen bestünden. An den gestellten Anträgen werde festgehalten - "unter Beizug des militärischen Geheimdienstes und deren Ermittlungsgruppe". Die Eingabe ist von der Geschäftsführerin und einem Herrn C.________ unterzeichnet. Die Zeichnungsberechtigung des Letzteren geht aus dem Handelsregister, welches das Bundesgericht von Amtes wegen berücksichtigen kann (Urteil 2C_206/2022 vom 9. März 2022 E. 1.1 mit Hinweis), nicht hervor. Zur Unterzeichnung der vorliegenden Beschwerde ist er daher nicht legitimiert. 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.100), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1).  
In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1; 147 IV 453 E. 1.4.8; 147 V 156 E. 7.2.3). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). 
Dies alles wurde der für die Steuerpflichtige handelnden Geschäftsführerin zuletzt im Urteil 2C_817/2022 vom 13. Oktober 2022 dargelegt, wo es um ihre persönliche Steuersituation gegangen war. 
 
3.2. Die Vorinstanz hat Einspracheentscheide bestätigt, worin auf die Einsprache nicht eingetreten worden war, weil die Steuerpflichtige den Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht habe (Art. 132 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11] bzw. Art. 48 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]; BGE 131 II 548 E. 2.2.2; 123 II 552 E. 4c). Auf den so umrissenen Streitgegenstand geht die Steuerpflichtige höchstens ganz beiläufig ein. Ihre teils wirren, jedenfalls nicht durchwegs nachvollziehbaren Äusserungen scheinen einmal mehr auf die "Scientology-Gruppierung" abzuzielen. Mit dem hier interessierenden Nichteintreten seitens der Veranlagungsbehörde hat dies alles, wie die Vorinstanz schon feststellen durfte, nichts zu tun. Die Anforderungen von Art. 42 BGG sind offenkundig nicht erfüllt. Soweit Anträge gestellt werden, die ein anderes bundesgerichtliches Verfahren betreffen, ist darauf nicht einzugehen, ebenso wenig wie auf die Anträge, welche den Beizug von Geheimdiensten oder anderer Organisationen zum Gegenstand haben.  
 
3.3. Mangels hinreichender Begründung im bundesgerichtlichen Verfahren ist auf die Eingabe nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Kanton St. Gallen, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher