Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_418/2020  
 
 
Verfügung vom 22. Dezember 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwälte Prof. Dr. Jürg Simon und Dr. Adrian Wyss, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.________ AG, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Peter Stadelmann und Rechtsanwältin Christina Zimmerli, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Gesellschaftsrecht, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. Juni 2020 (1B 19 23). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2020 gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Juni 2020 Beschwerde erhob; 
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 23. September 2020 das bundesgerichtliche Verfahren bis zum 23. November 2020 sistierte, nachdem die Parteien erklärt hatten, in Gesprächen über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits zu stehen, wobei die den Beschwerdegegnern gesetzte Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort zurückgenommen wurde; 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 ihre Beschwerde vom 19. August 2020 zurückgezogen hat; 
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 Abs. 1-3 BGG); 
dass den Beschwerdegegnern keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihnen im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG); 
 
 
 verfügt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.   
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Dezember 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann