Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_145/2021  
 
 
Urteil vom 23. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Stadtrichteramt Zürich, 
Verwaltungszentrum Eggbühl, Eggbühlstrasse 23, 8050 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Gültigkeit der Einsprache, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Februar 2021 (UH200379). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Stadtrichteramt Zürich erliess am 12. Mai 2020 einen Strafbefehl gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung. A.________ erhob dagegen Einsprache, worauf ihm das Stadtrichteramt mitteilte, dass sich die Einsprache als verspätet erweise. A.________ teilte daraufhin dem Stadtrichteramt mit, dass er die Einsprache nicht zurückziehe. Die Einhaltung der zehntägigen Einsprachefrist sei ihm nicht möglich gewesen; er beantrage daher die Wiederherstellung der Einsprachefrist. 
 
Das Stadtrichteramt überwies am 7. Juli 2020 die Akten an das Bezirksgericht Zürich, welches mit Verfügung vom 2. November 2020 auf die Einsprache nicht eintrat und den Strafbefehl vom 12. Mai 2020 für rechtskräftig erklärte. Dagegen erhob A.________ am 24. November 2020 Beschwerde. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich hiess mit Verfügung vom 18. Februar 2021 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. November 2020 ersatzlos auf und wies das Stadtrichteramt Zürich an, nach Eingang der Akten über das Fristwiederherstellungsgesuch zu entscheiden. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Mit der angefochtenen Verfügung wird das Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abgeschlossen. Es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde, was vorliegend von vornherein nicht zutrifft, sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten, dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, bleibt der Zwischenentscheid im Rahmen einer Beschwerde gegen Endentscheid anfechtbar, sofern er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). 
Nach ständiger Praxis hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 141 IV 284 E. 2. 3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Diese sind auch nicht offensichtlich gegeben. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG wegen Verletzung der Begründungspflicht nicht einzutreten. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrichteramt Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli