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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_386/2022  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 20. April 2022 (7W 22 3/7W 22 4). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtige) hat steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/LU. Die Dienststelle Steuern des Kantons Luzern (KStA/LU; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) veranlagte die Steuerpflichtige für die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und die direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, teilweise nach Ermessen. Auf die dagegen erhobenen Einsprachen trat die Veranlagungsbehörde nicht ein (Einspracheentscheide vom 7. Oktober 2021).  
 
1.2. Dagegen gelangte die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 10. Oktober 2021 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern. Mit Verfügung vom 24. März 2022 im Verfahren 7W 22 3 / 7W 22 4 forderte das Kantonsgericht die Steuerpflichtige auf, bis zum 8. April 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu erbringen, ansonsten auf die Sache nicht eingetreten werde. Am 11. April 2022 (Datum des Poststempels) liess die Steuerpflichtige sich dahingehend vernehmen, dass sie den Vorschuss am 8. April 2022 habe leisten wollen, dass dies aber nicht möglich gewesen sei, da der Verfügung kein Einzahlungsschein beigelegen habe. Sie ersuche daher um Zustellung eines solchen. Das Kantonsgericht trat in der Folge auf die Rechtsmittel nicht ein (einzelrichterliche Verfügung vom 20. April 2022), was es damit begründete, dass die Bezahlung namentlich auch in bar beim Kantonsgericht oder unter Verwendung der IBAN-Nummer möglich gewesen wäre, die auf der Verfügung aufgedruckt gewesen sei.  
 
1.3. Die Steuerpflichtige nahm die Verfügung am 23. April 2022 in Empfang. Am 16. Mai 2022 (Datum des Poststempels) wandte sie sich an das Kantonsgericht, wobei sie diesem folgende Mitteilung zukommen liess: "Guten Tag, ich habe keinen Einzahlungsschein bekommen, konnte somit den Betrag von 1'000 nicht einzahlen. Bitte überprüfen und zustellen. Danke." Das Kantonsgericht überwies die Sache am 18. Mai 2022 von Amtes wegen an das Bundesgericht.  
 
1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4). Rein kantonales oder kommunales Recht prüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1). Dabei steht die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 145 I 108 E. 4.4.1). Insofern herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress).  
 
2.2. Bei den hier massgebenden Normen (insb. § 195 Abs. 1 des Gesetzes des [Kantons Luzern] vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG/LU; SRL 40]; Urteil 2C_896/2021 vom 19. November 2021 E. 2.1) handelt es sich um rein kantonales Recht. Die Steuerpflichtige hätte mithin vorzubringen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Individualrechte verstosse. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_285/2022 vom 9. Mai 2022 E. 2.2), bleibt es dabei, dass keinerlei Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung ersichtlich ist. Die Steuerpflichtige hat es in ihrem Schreiben an die Vorinstanz, das diese zutreffend als Beschwerde entgegengenommen und an das Bundesgericht weitergeleitet hat, damit bewenden lassen, um die Zustellung eines Einzahlungsscheines zu ersuchen. Mit einer derartigen Erklärung lässt die Verfügung vom 20. April 2022 sich nicht rechtsgenüglich anfechten.  
 
2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG, wobei im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher