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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_583/2021  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Niquille, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ 
(vormals: C.________), 
Vereinigte Arabische Emirate, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Patrick Sutter, 
Summelenweg 93, 8808 Pfäffikon SZ, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Meister, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Auftrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Oktober 2021 (HG180161-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die A.________ (vormals: C.________, Klägerin, Beschwerdeführerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in U.________ in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE). Die B.________ (Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist eine im X.________handel tätige Public Joint Stock Company nach iranischem Recht mit Sitz in V.________, Iran. 
Die Beklagte hatte mit der D.________ AG mit Sitz in der Schweiz bzw. mit dieser verbundenen Unternehmen Handel mit iranischem X.________ betrieben. Am 23. Dezember 2006 und am 24. März 2007 hatte der UN-Sicherheitsrat die Resolutionen 1737 und 1747 verabschiedet, mit denen Sanktionen gegenüber dem Iran verhängt worden waren. Diese Sanktionen wurden per 17. Januar 2016 weitgehend aufgehoben. 
Nach übereinstimmender Darstellung der Parteien sahen die VAE lange Zeit von der Inkraftsetzung der internationalen Sanktionen gegen den Iran ab. Vor diesem Hintergrund schloss die Beklagte mit der Klägerin am 1. Februar 2013 einen "Service Contract" ab. Darin wurde die Klägerin unter anderem beauftragt, als "pay/financial agent" für die Kunden der Beklagten, darunter D.________ AG, zu fungieren. Sie sollte im Auftrag der Beklagten Zahlungen entgegennehmen und an diese weiterleiten. 
Im Sommer 2013 beschlossen schliesslich auch die VAE, die internationalen Sanktionen gegen den Iran in Kraft zu setzen. Nach August 2013 verrichtete die Klägerin unstreitig keinerlei Tätigkeiten mehr unter dem "Service Contract". 
Die Klägerin stellte am 15. Juli 2013 Rechnung über ihre Honorar- und Auslagenersatzforderungen und behielt von den entgegengenommenen Geldern rund 60 Mio. Dirham der Vereinigten Arabischen Emirate (AED) zur Deckung ihrer (behaupteten) Ansprüche zurück. 
Zwischen den Parteien entbrannte in der Folge ein Honorarstreit. In dessen Verlauf kam es zu einer Strafanzeige der Beklagten gegen einen der klägerischen Direktoren, zur Einleitung eines Strafverfahrens sowie schliesslich der Inhaftierung des klägerischen Direktors während eines Besuchs im Iran. 
 
B.  
Mit Klage vom 24. August 2018 beantragte die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons Zürich, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr AED 83'286'913.-- nebst Zins zu bezahlen. 
Mit Urteil vom 7. Oktober 2021 wies das Handelsgericht die Klage kostenfällig ab. 
Es erwog, die Klägerin habe von den von D.________ AG entgegengenommenen Geldern unbestrittenermassen einen Betrag von AED 60'929'968.-- zur Deckung eigener Ansprüche zurückbehalten, den sie grundsätzlich der Beklagten weiterzuleiten gehabt hätte. In diesem Umfang habe die Beklagte für den Fall, dass der Klägerin ihr gegenüber Ansprüche zustünden, Verrechnung erklärt. Die Klägerin habe Anspruch auf eine (reduzierte) "retainer fee" (Generalunkostenpauschale) im Betrag von AED 5'390'000.--. Die weiteren geltend gemachten Ansprüche (Honoraranspruch für Leistungen als "pay/financial agent", Auslagenersatz sowie Bonuszahlung) seien abzuweisen. Für eine zumindest teilweise Klagegutheissung hätte die Klägerin mit einer den Betrag von AED 60'929'968.-- übersteigenden Forderung durchdringen müssen, was ihr nicht gelungen sei. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. November 2021 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Handelsgerichts sei kostenfällig aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr AED 82'536'528.-- nebst Zins zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückzuweisen. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt, es sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, und es sei das Urteil des Handelsgerichts zu bestätigen. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 13. Dezember 2021 wurde das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Sicherstellung der Parteientschädigung im Umfang von Fr. 70'000.-- gutgeheissen. In der Folge leistete die Beschwerdeführerin die Sicherheit an die Bundesgerichtskasse. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde unter dem Titel "[d]er chronologische Überblick" den Sachverhalt in freien Ausführungen zusammenfasst und ergänzt, genügt sie den obigen Anforderungen nicht. Massgebend ist diesbezüglich der Sachverhalt, wie er von der Vorinstanz festgestellt worden ist.  
 
3.  
Zu beachten ist, dass das Bundesgericht in die Beweiswürdigung des Sachgerichts nur eingreift, wenn diese willkürlich ist. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht zu ziehen oder gar vorzuziehen wäre, sondern bloss, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist mithin nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist dann der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2). 
 
4.  
Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt, denn soweit nicht beanstandete Begründungen das angefochtene Urteil selbständig stützen, fehlt das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der gehörig begründeten Rügen (BGE 133 IV 119 E. 6.3; vgl. auch BGE 132 III 555 E. 3.2; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Nicht bzw. nicht mehr umstritten sind die Zuständigkeit des Handelsgerichts des Kantons Zürich, die Anwendbarkeit des schweizerischen materiellen Rechts, die Gültigkeit des "Service Contract" vom 1. Februar 2013 (nachfolgend: der Vertrag) sowie dessen Qualifikation als Auftrag (Art. 394 Abs. 1 OR). Schliesslich wird der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Anspruch auf eine Bonuszahlung von der Beschwerdeführerin im bundesgerichtlichen Verfahren nicht weiterverfolgt. 
 
6.  
Der Vertrag enthält unter anderem folgende Klauseln: 
 
"Article 2. SCOPE OF SERVICES  
B.________ [Beschwerdegegnerin] engages in the extraction and production of X.________ concentrates. It also manufactures X.________ products, including [...]. 
 
C.________ [Beschwerdeführerin] is a Business Development and Commodities Trading Company highly experienced in the Mining and Commodity Sector. 
 
C.________ will provide the following services to the best of its ability to promote and expand B.________'s business activities: 
 
2.1 To proactively pursue adding new clients and business opportunities for B.________ in Asia, Africa, Latin America and Europe 
 
2.2 To look for suppliers of X.________ scrap 
 
2.3 To look for suppliers of all kind of machineries for X.________ related business 
 
2.4 To source and arrange funding and finance for projects 
 
2.5 To provide qualified manpower in the field of Marketing and sales for B.________'s international expansion plans 
 
2.6 To carry out B.________'s business activities including: 
 
- International Mine Acquisition 
- Conduct feasibility study [...] 
- Marketing and Sales of Commodities 
 
2.6 [sic] To act as pay/financial agent to clients/suppliers of B.________. 
 
Article 3. CONTRACT COMPENSATION/PRICE AND TERMS OF PAYMENT 
C.________ agrees to accept as full compensation for services, in accordance with the Contract, the rates and prices quoted herein. 
 
3.1 C.________'s service retainer fee refering to article 2 is 490'000 AED Derhams per month paid quarterly or deducted from B.________'s funds available in C.________'s account with B.________'s prior written approval. This fee includes travelling expenses, office and staff cost. 
 
3.2 [Bonus] 
 
3.3 The fee for articles 2.2, 2.3, 2.4 and 2.6 will be determined case by case." 
 
7.  
Die Vorinstanz erwog in Anwendung des Vertrauensprinzips, die Parteien hätten mit der "retainer fee" in Ziff. 3.1 des Vertrags eine in der Höhe fixe monatliche Pauschale zur Deckung der Generalunkosten der Beschwerdeführerin, einschliesslich Reise-, Büro- und Personalkosten, vereinbart. Diese Auslegung ist im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr umstritten. Strittig ist hingegen der Umfang der "retainer fee", namentlich die Frage eines teilweisen Wegfalls zufolge Unmöglichkeit. 
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin bestreite nicht rechtsgenüglich, dass nach August 2013 eine Leistungserbringung ihrerseits als "pay/financial agent" infolge der Umsetzung der Sanktionen auch in den VAE nicht mehr möglich gewesen sei. Damit sei erstellt, dass ab September 2013 zumindest eine teilweise Unmöglichkeit der Leistungserbringung auf unabsehbare Dauer unter dem befristeten Vertrag (1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2014) vorgelegen habe, an der sich bis Vertragsende nichts geändert habe. Zum Anteil der Leistungen als "pay/financial agent" an der Gesamtheit der von der Beschwerdeführerin unter dem Vertrag erbrachten Leistungen würden sich die Parteien nicht äussern. Die Beschwerdeführerin stütze ihre eigentliche Honorarforderung gemäss Ziff. 3.3 des Vertrags ausschliesslich auf erbrachte Dienstleistungen als "pay/financial agent", obwohl sich der Wortlaut dieser Ziffer auch auf die Erbringung weiterer Dienstleistungen beziehe und die Honorierung des Beauftragten nicht erfolgsabhängig sei. Aufgrund der zu den Akten gereichten Urkunden und den Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht von der Hand zu weisen, dass sie auch ausserhalb des Aufgabenbereichs als "pay/ financial agent" tätig geworden sein möge. Aus ihrer Begründung der Honorarforderung (einzig für erbrachte Leistungen als "pay/financial agent") sei aber dennoch zu schliessen, dass die Tätigkeit als "pay/ financial agent" offenkundig der gewichtigste Teil der Leistungserbringung unter dem Vertrag gebildet habe. Der Wegfall dieser Tätigkeit infolge Unmöglichkeit rechtfertige ermessensweise eine Reduktion der monatlichen "retainer fee" um drei Viertel ab September 2013. Damit bestehe der Anspruch auf die "retainer fee" im Umfang von AED 5'390'000.-- (vertragliche "retainer fee" [AED 490'000.--] für 7 Monate + reduzierte "retainer fee" [AED 122'500.--] für die restlichen 16 Monate).  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Kürzung der "retainer fee". Sie macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 8 ZGB sowie Art. 119 OR und verfalle in Willkür. Sie nehme ohne substanziierte Behauptungen der Beschwerdegegnerin an, ihre Tätigkeit als "pay/ financial agent" habe etwa 75 % ausgemacht und verkenne, dass die "retainer fee" für den Aufbau und das Bereithalten der Kapazitäten an sich geschuldet gewesen sei, weshalb selbst bei teilweiser Unmöglichkeit einer der Aufgaben keine Kürzung der "retainer fee" zu erfolgen habe. Die Beschwerdegegnerin habe sich zudem bloss auf die Unmöglichkeit der Leistungserbringung als Ganzes berufen.  
 
7.2.1. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss den für das Bundesgericht verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen vorgebracht, es sei der Beschwerdeführerin spätestens ab August respektive ab September 2013 nicht mehr möglich gewesen, die vertraglich vereinbarten Leistungen zu erbringen, nachdem die VAE die Sanktionen gegen den Iran im Sommer 2013 doch noch durchzusetzen begonnen hätten. Damit widerspricht es dem von der Beschwerdegegnerin vorgetragenen Sachverhalt nicht, wenn die Vorinstanz davon ausgeht, es habe zumindest eine teilweise Unmöglichkeit der Leistungserbringung der Beschwerdeführerin (Tätigkeit als "pay/finanical agent") unter dem Vertrag vorgelegen. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz auch nicht festgestellt, dass all die übrigen Aufgaben noch möglich gewesen seien. Sie hielt nur (aber immerhin) fest, ab September 2013 seien nicht sämtliche Tätigkeiten gemäss Ziff. 2 des Vertrags unmöglich geworden.  
 
7.2.2. Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Rechtsnatur der "retainer fee" als Pauschale, die keinen spezifischen Bezug zu separaten Aufgaben habe, widerspreche einer Teilkürzung, vermag sie nicht durchzudringen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es Bundesrecht verletzen soll, wenn die Vorinstanz die "retainer fee" (Pauschale zur Deckung der Generalunkosten der Beschwerdeführerin) kürzt, weil der gewichtigste Teil der Leistungserbringung (Tätigkeit als "pay/financial agent") unter dem Vertrag aufgrund der Einführung der internationalen Sanktionen in den VAE unmöglich wird. Es ist davon auszugehen, dass die Höhe der "retainer fee" zwischen den Parteien im Hinblick auf sämtliche zu erbringende Leistungen vereinbart wurde, weshalb bei Wegfall einer Leistung zufolge Unmöglichkeit eine entsprechende Kürzung vorzunehmen ist. Daran ändert nichts, dass die "retainer fee" (auch) dazu gedient haben soll, eine Grundinfrastruktur zu schaffen und aufrechtzuhalten, wie die Beschwerdeführerin geltend macht.  
 
7.2.3. Entgegen der Beschwerdeführerin hat die Vorinstanz sodann nicht festgestellt, die Tätigkeit als "pay/financial agent" habe etwa 75 % der Tätigkeit unter dem Vertrag ausgemacht. Sie ging (präziser) davon aus, mit der Unmöglichkeit der Tätigkeit als "pay/financial agent" sei der gewichtigste Teil der Tätigkeit unter dem Vertrag weggefallen, was ermessensweiseeine Reduktion der "retainer fee" um 75 % rechtfertige.  
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht mit Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn Tatsachen berücksichtigt wurden, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die zwingend hätten beachtet werden müssen. In derartige Ermessensentscheide wird ferner eingegriffen, wenn sich diese als offensichtlich unbillig oder als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 141 III 97 E. 11.2; 138 III 669 E. 3.1; 135 III 121 E. 2; je mit Hinweisen). 
Die Beschwerdeführerin tut keine Gründe dar, die es vorliegend rechtfertigen würden, in den vorinstanzlichen Ermessensentscheid (Kürzung der "retainer fee" um drei Viertel) einzugreifen. 
 
7.2.4. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Vorinstanz argumentiere widersprüchlich und damit willkürlich (Art. 9 BV) bzw. verstosse gegen Treu und Glauben (Art. 5 BV), begnügt sie sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik ohne hinreichende Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen. Sie vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein sollte, indem sie aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bloss Honoraransprüche gemäss Ziff. 3.3 des Vertrags für ihre Tätigkeit als "pay/ financial agent" geltend macht (vgl. hiernach E. 8), ableitet, dies sei die gewichtigste Tätigkeit unter dem Vertrag gewesen. Ihre Argumentation, dass die Vergütung gemäss Ziff. 3.3 des Vertrags nur im Erfolgsfall geschuldet gewesen sei und betreffend die übrigen Tätigkeiten - mangels Kooperation der Beschwerdegegnerin - der Erfolgsfall nicht habe eintreten können, überzeugt nicht. Dies zeigt sich bereits daran, dass hinsichtlich einiger der in Ziff. 3.3 des Vertrags mittels Verweis aufgelisteten Tätigkeiten nicht ohne Weiteres bestimmt werden kann, wann überhaupt von einem Eintritt des Erfolgsfalls auszugehen wäre. Zudem würde dies auch der Qualifikation des Vertrags als Auftrag widersprechen, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht aber nicht beanstandet (vgl. hiervor E. 1). Auch verfällt die Vorinstanz nicht in einen Widerspruch, wenn sie einerseits ausführt, die Tätigkeit als "pay financial/agent" sei die gewichtigste Tätigkeit gewesen und andererseits im Rahmen der Angemessenheit des Prozenthonorars von 5.7 % für diese Tätigkeit feststellt, die Ausstellung von Rechnungen und die Entgegennahme von Zahlungen hätten keine besondere Schwierigkeit gestellt, zumal sich die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die verneinte besondere Schwierigkeit auf den für die Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand beziehen.  
 
7.2.5. Nach dem Gesagten verletzt es insgesamt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz der Beschwerdeführerin nur eine (reduzierte) "retainer fee" von AED 5'390'000.-- zugesprochen hat.  
 
8.  
Umstritten ist weiter, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Honorar ("fee for services") von 5.7 % auf den als "pay/financial agent" von D.________ AG (bzw. D.________ AG und E.________) entgegengenommenen Geldern hat. 
 
8.1. Die Vorinstanz erwog, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Zahlungen von D.________ AG für X.________lieferungen der Beschwerdegegnerin entgegengenommen und in der Folge an diese weitergeleitet habe. In Ziff. 3.3 des Vertrags hätten die Parteien vorbehalten, die Vergütung für die Dienstleistungen der Beschwerdeführerin als "pay/financial agent" fallweise festzusetzen, was unstrittig unterblieben sei. Die Parteien würden jedenfalls übereinstimmend von einem Prozenthonorar ausgehen, was den Nachweis der Summe voraussetze, auf die der behauptete Prozentansatz in Anschlag zu bringen wäre. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Summe von total AED 1'758'235'817.-- habe die Beschwerdegegnerin bestritten.  
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Höhe der entgegengenommenen und der weitergeleiteten Mittel - so die Vorinstanz weiter - würden sich als nicht hinreichend substanziiert und in mehrerer Hinsicht widersprüchlich erweisen. Die beweisbelastete Beschwerdeführerin habe es zudem unterlassen, die ihr nach eigener Darstellung vorliegenden Transaktionsbelege zu den Zahlungsflüssen ins Recht zu legen. Sie habe sich stattdessen auf ein vom Leiter Finanzen der Beschwerdegegnerin erstelltes, internes Schreiben vom 24. Dezember 2013 (act. 32/24) berufen. Damit vermöge sie nicht nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin die behauptete Höhe der entgegengenommenen und weitergeleiteten Gelder anerkannt hätte. Im Übrigen wäre ihr auch der Nachweis der Marktüblichkeit eines Prozenthonorars von 5.7 % im Sinne einer Verkehrsübung mit den von ihr angerufenen Urkunden nicht gelungen. Selbst wenn aber schliesslich ein gerichtliches Gutachten eine gewisse tatsächliche Verbreitung einer entsprechenden Praxis ergeben hätte, so wäre das Gericht daran nicht gebunden, zumal diese keine Gewähr gegen überhöhte, objektiv nicht angemessene Ansätze biete. 
 
8.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beschwerdegegnerin in der Antwort vom 16. Dezember 2020 auf die Noveneingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Dezember 2020 (zumindest) den Betrag von AED 1.7 Milliarden anerkannt habe.  
Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdegegnerin habe die von der Beschwerdeführerin behauptete Summe von total AED 1'758'235'817.-- an entgegengenommenen und weitergeleiteten Geldern bestritten. Entsprechend müsste die Beschwerdeführerin aufzeigen, dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig ist, mithin die Beschwerdegegnerin diese Summe in ihren Rechtsschriften anerkannt hat. 
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Rüge auf die Antwort der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2020 auf ihre Noveneingabe vom 7. Dezember 2020. Diese Noveneingabe, mit der die Beschwerdeführerin das Protokoll der Sitzung der Parteien vom 9. Juli 2013 (act. 48/55) einreichte, hat die Vorinstanz als verspätet erachtet. Sie erwog, selbst wenn die Beschwerdeführerin erst nach Abschluss des Schriftenwechsels eine Abschrift des Protokolls hätte beibringen können, so ergebe sich doch aus ihren Ausführungen, dass sie (bzw. ihr Direktor) an jener Sitzung teilgenommen habe. Der betreffende Sachverhalt hätte damit bereits im Rahmen des ordentlichen Schriftenwechsel dargelegt werden können. Die Beschwerdeführerin vermag in ihrer Beschwerde nicht darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 ZPO entgegen der Vorinstanz erfüllt waren. Sie belegt insbesondere nicht, dass sie den sich aus dem Protokoll ergebenden Sachverhalt bereits im ordentlichen Schriftenwechsel hinreichend ausgeführt hat. Der Hinweis auf Rz. 39 ihrer Replik, wo sie ausgeführt habe, sie sei am 10. Juli 2013 (sic) von der Beschwerdegegnerin instruiert worden, AED 600 Mio. innert kürzester Zeit zu überweisen, genügt dafür jedenfalls nicht. Damit durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Noveneingabe der Beschwerdeführerin sei verspätet erfolgt. 
Entsprechend ist fraglich, ob in der Antwort der Beschwerdegegnerin auf diese verspätete Noveneingabe überhaupt eine wirksame Anerkennung von Tatsachenbehauptungen hätte erfolgen können. Darauf muss aber vorliegend nicht weiter eingegangen werden, denn aus den von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Aussagen der Beschwerdegegnerin in deren Antwort zur Noveneingabe lässt sich ohnehin nicht ableiten, dass die Summe von AED 1.7 Milliarden anerkannt worden wäre. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin ergibt sich insbesondere nicht mit hinreichender Klarheit, dass es sich beim Betrag von AED 1.7 Mio. um einen Verschrieb handelt, und eigentlich Milliarden gemeint wären, wie die Beschwerdeführerin unterstellt. Der Vorwurf, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Beschwerdegegnerin den Betrag von AED 1.7 Milliarden (prozessual) anerkannt habe, ist unbegründet.  
 
8.3. Damit ist weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin die Summe der entgegengenommenen und weitergeleiteten Gelder, entgegen der Vorinstanz, hinreichend substanziiert und nachgewiesen hat.  
 
8.3.1. Die Vorinstanz erwog in einer Eventualbegründung, der Beschwerdeführerin gelänge der Nachweis der Mittelflüsse (entgegengenommene und weitergeleitete Gelder) mit den angerufenen Beweismitteln nicht. Sie berufe sich auf ein internes Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 24. Dezember 2013 (act. 32/24), dessen Aushändigung an die Beschwerdeführerin unbestritten geblieben sei. Dieses Schreiben sei vom Leiter Finanzen der Beschwerdegegnerin verfasst sowie unterzeichnet und richte sich an deren Geschäftsführer (F.________), womit es als solches keine Wissenserklärung an die Adresse der Beschwerdeführerin darstelle. Eine solche könnte allenfalls in der Aushändigung des Schreibens an die Beschwerdeführerin erblickt werden, sofern diese durch einen dazu Ermächtigten erfolgt wäre. Den Vorbringen der Beschwerdeführerin lasse sich indes weder entnehmen, wer ihr das interne Schreiben der Beschwerdegegnerin übergeben habe, noch unter welchen Umständen dies erfolgt sei.  
Im Übrigen - so die Vorinstanz weiter - vermöchte das Schreiben vom 24. Dezember 2013 selbst dann, wenn von einer Vertretungswirkung kraft Gutglaubensschutz auszugehen wäre (Art. 33 Abs. 3 OR), den Nachweis der Mittelflüsse nicht zu erbringen. Hierzu wäre erforderlich, dass aus dem Schreiben mit hinreichender Klarheit hervorgehe, dass darin die tatsächlichen Mittelflüsse via die Beschwerdeführerin aus Sicht der Beschwerdegegnerin festgehalten worden seien. Für den Standpunkt der Beschwerdegegnerin, wonach das Schreiben vielmehr eine interne Zusammenfassung der Mittelflüsse gemäss Darstellung der Beschwerdeführerinenthalte, spreche sowohl die Bezugnahme auf die "Rechnungssituation", die dargestellt werde, als auch die anschliessenden Ausführungen zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Auslagen für Rechtsberatungskosten der Rechtsanwaltskanzlei G.________, somit eine Information der Beschwerdeführerin, die allerdings (da nicht den Mittelfluss betreffend) nicht Eingang in die tabellarische Aufstellung gefunden habe. In der Auflistung der Vorgänge werde lediglich eine Position, jene betreffend "Abrechnung geltend gemachter Kosten" in Höhe von rund AED 58 Mio. als "unbestritten" bezeichnet. Dazu, seitens welcher Partei dieser Betrag anerkannt worden sei, lasse sich den Parteivorbringen nichts entnehmen. Wollte man mit der Beschwerdeführerin davon ausgehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre eigene Darstellung der Mittelflüsse zuhanden ihres Geschäftsführers festhalte, so wäre der Betrag von rund AED 58 Mio. demnach von der Beschwerdeführerin als "unbestritten" anerkannt worden. Dieser Betrag entspreche keiner im vorliegenden Verfahren vorgetragenen Summe und namentlich auch nicht dem von der Beschwerdeführerin anerkannten Rückbehalt von AED 60'929'968.--. Damit vermöge das Schreiben vom 24. Dezember 2013 die Höhe der Mittelflüsse nicht zu belegen.  
 
8.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin eine andere Summe (rund AED 58 Mio.) als die AED 60 Mio., welche sie (die Beschwerdeführerin) zunächst angegeben habe, als unbestritten bezeichne, belege gerade, dass es die eigene Darstellung aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei, die im Schreiben wiedergegeben werde. Die vorinstanzliche Interpretation, wonach im Schreiben nicht die eigene Darstellung der Mittelflüsse aus Sicht der Beschwerdegegnerin dargestellt werde, vermöge nicht zu erklären, warum der Leiter Finanzen der Beschwerdegegnerin gegenüber seinem Geschäftsführer, die Positionen der Beschwerdeführerin präsentieren sollte, ohne jede Anmerkung, was korrekt sei und was nicht.Mit diesen Ausführungen übergeht die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz in ihrer Auslegung erwog, für den Standpunkt, wonach das Schreiben eine interne Zusammenfassung der Mittelflüsse gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin enthalte, spreche namentlich die einleitende Bezugnahme auf die "Rechnungssituation", die im Schreiben dargestellt werde. Der erste Abschnitt des Schreibens lautet wie folgt:  
 
"Bezug nehmend auf die persönlichen Verhandlungen hinsichtlich des letzten Forderungsstands gegenüber der Gesellschaft C.________ [Beschwerdeführerin] wird im Folgenden eine ausführliche Darstellung der Rechnungssituation zur Kenntnis vorgelegt. Die Gesellschaft C.________ macht geltend, dass mit der Rechtsberatungsgesellschaft G.________ ein Vertrag über 32'527'363 Dirham zur Abwicklung der Angelegenheiten mit der X.________gesellschaft [...] geschlossen wurde und dass die Hälfte des Betrag, 16'263'681 Dirham bereits bezahlt wurde." 
Es verletzt kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz daraus ableitet, dieser einleitende Abschnitt spreche dafür, dass in der nachfolgenden Aufstellung die Rechnungssituation bzw. die Geldflüsse aus Sicht der Beschwerdeführerin dargestellt werden. Soll im Schreiben aber (bloss) die Rechnungssituation aus Sicht der Beschwerdeführerin dargestellt werden, wäre es auch folgerichtig, dass es an Anmerkungen hinsichtlich der Korrektheit der Positionen aus Sicht der Beschwerdegegnerin fehlt. Dass der Leiter Finanzen der Beschwerdegegnerin, der offenbar die persönlichen Verhandlungen führte, seinem Geschäftsführer die Mittelflüsse aus Sicht der Beschwerdeführerin und damit deren Verhandlungsposition darlegt, ist keinesfalls abwegig. Daraus, dass interne Bemerkungen dazu fehlten, was korrekt sei und was nicht, ist jedenfalls nicht zwingend abzuleiten, dass in der nachfolgenden Aufstellung im Schreiben die Mittelflüsse aus Sicht der Beschwerdegegnerin dargelegt werden. Nichts ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie selbst zuerst von anderen Zahlen ausgegangen sei. Sie vermag mit ihren Einwänden insgesamt nicht darzutun, dass das Schreiben zwingend so zu verstehen wäre, dass darin die Rechnungssituation aus Sicht der Beschwerdegegnerin dargestellt wird. Es verletzt daher kein Bundesrecht, wenn die Vorinstanz erwog, aus dem Schreiben vom 24. Dezember 2013 ergebe sich nicht mit hinreichender Klarheit, dass die Rechnungssituation aus Sicht der Beschwerdegegnerin dargelegt werde. Erst recht tut sie nicht dar, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre (vgl. hiervor E. 3), indem sie zum Ergebnis gelangte, dieses Schreiben vermöge die Höhe der Mittelflüsse nicht rechtsgenüglich zu belegen.  
 
8.3.3. Soweit die Beschwerdeführerin sodann auf das im Rahmen des iranischen Strafprozesses gegen ihren Direktor erstattete gerichtliche Gutachten (act. 3/17 [Originalsprache] bzw. act. 3/18 [Übersetzung]) Bezug nimmt, ist nicht ohne Weiteres klar, ob sie sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellen will, dass sich mit diesem gerichtlichen Gutachten die tatsächliche Summe der entgegengenommenen und weitergeleiteten Gelder nachweisen lasse oder ob sich ihre diesbezüglichen Ausführungen nur auf die Involvierung der E.________ beziehen.  
Sie tut jedenfalls nicht mit Aktenverweis dar, dass sie sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren nicht bloss betreffend die Höhe des Prozentsatzes (Üblichkeit eines Prozentsatzes von 5.7 %), sondern auch betreffend den Nachweis der Summe der entgegengenommenen und weitergeleiteten Gelder auf das gerichtliche Gutachten berufen hat. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, war die Vorinstanz zudem nicht gehalten, aus dem umfangreichen iranischen Gutachten ohne exakte Hinweise die relevanten Zahlen zusammenzusuchen. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, dass mit dem iranischen Gerichtsgutachten der Nachweis der weitergeleiteten und entgegengenommenen Gelder hätte erbracht werden können, zumal die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, die im Gutachten genannten Zahlen würden teilweise von den von ihr geltend gemachten Zahlen abweichen. Beim Gutachten H.________ (act. 32/40), auf das sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ebenfalls bezieht, handelt es sich sodann um ein blosses Privatgutachten. Das Protokoll der Sitzung vom 9. Juli 2013 schliesslich ist - wie dargelegt (vgl. hiervor E. 8.2) - verspätet eingereicht worden. 
 
8.3.4. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie zum Ergebnis gelangte, die Beschwerdeführerin vermöge den Nachweis der entgegengenommenen und weitergeleiteten Gelder nicht zu erbringen.  
Damit kann offenbleiben, ob die Vorinstanz in ihrer Hauptbegründung zu Recht davon ausging, es fehle bereits an einer hinreichenden Substanziierung der Summe der entgegengenommenen und weitergeleiteten Gelder. Ebenso wenig muss auf die vorinstanzlichen Erwägungen zum gescheiterten Nachweis der Marktüblichkeit eines Prozenthonorars von 5.7 % eingegangen werden. 
 
9.  
Strittig ist schliesslich der Ersatz von Auslagen für anwaltliche Leistungen von G.________. 
 
9.1.  
 
9.1.1. Die Vorinstanz hielt fest, es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin im Sommer 2013 angesichts der bevorstehenden Inkraftsetzung der Sanktionen in den VAE von der Beschwerdegegnerin angewiesen worden sei, innert kürzester Zeit einen beträchtlichen Betrag (die exakte Höhe sei umstritten) durch eine dafür nicht vorbereitete Struktur zu schleusen. Zur Bewältigung der damit verbundenen rechtlichen Probleme habe sie G.________ als Erfüllungsgehilfin beigezogen und die Beschwerdegegnerin um Ausstellung der im Recht liegenden Freizeichnungs- und Schadloshaltungserklärung vom 14. Juli 2013 ersucht.  
Die Beschwerdeführerin habe mit G.________ am 15. Juli 2013 ein Honorar vereinbart, das in jedem Fall nicht weniger als 1.85 % der Mittel betrage, bezüglich derer G.________ die Beschwerdeführerin bei der Erbringung ihrer Leistung direkt oder indirekt unterstütze. 
"In return for the provision of the Services, the Client [Beschwerdeführerin] shall pay to G.________ a fee which shall be agreed between the Parties (the "Fee") but shall in any event not be less than one point eighty five (1.85%) of the funds they assisted, either directly or indirectly, to facilitate in the provisions of the Services." 
 
 
9.1.2. Die Vorinstanz erwog, zum behaupteten mündlichen Einverständnis der Beschwerdegegnerin mit einem Prozenthonorar von 1.85 %, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass ihr CEO (I.________) lediglich kollektivzeichnungsberechtigt gewesen sei, in ihrer Stellungnahme zur Duplik nicht bestritten habe. Dass Umstände vorgelegen hätten, die auf eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht hindeuten würden, trage sie nicht vor. Eine der Beschwerdegegnerin zurechenbare mündliche Zustimmung zum geltend gemachten Prozenthonorar lasse sich folglich nicht erstellen.  
Aus der Ausstellung der Schadloshaltungserklärung für Kosten und Auslagen in Zusammenhang mit dem Eintritt eines darin genannten auslösenden Ereignisses ("triggering event") könne - so die Vorinstanz weiter - nicht auf eine Blankoverpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung von Auslagen für beigezogene Erfüllungsgehilfen in beliebiger Höhe geschlossen werden. Der Auftrag umfasse nur die Zustimmung zu notwendigen Aufwendungen, die durch ein auslösendes Ereignis bedingt seien. Weshalb für die Tätigkeiten von G.________ ein Prozenthonorar anstelle eines Honorars nach Aufwand die angemessene Vergütungsart gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan.  
Zutreffend führe die Beschwerdegegnerin zudem aus, dass selbst wenn ein Ansatz von 1.85 % zugrunde gelegt würde, lediglich ein bedeutend geringeres Honorar für G.________ als Auslagenersatz in Betracht käme. Gemäss Ziff. 4.1 der Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und G.________ falle das Honorar auf der Summe an, bei der G.________ die Überweisung ermöglicht habe ("assisted to facilitate"). Diese Summe beziffere die Beschwerdeführerin an einer Stelle mit AED 600 Mio., an anderer Stelle mit AED 570 Mio. Soweit sie nach Aktenschluss weitere Zahlen zu den nach der angekündigten Inkraftsetzung der Sanktionen zu tätigenden Transaktionen vorbringe, sei nicht dargetan, inwiefern diese Vorbringen im Lichte von Art. 229 Abs. 1 ZPO zulässig wären. Daraus folge, dass selbst bei Zugrundelegung eines Ansatzes von 1.85 % und der mit keinem Wort erläuterten Angemessenheit eines solchen Prozenthonorars für ebenfalls nicht substanziiert dargelegte anwaltliche Dienstleistungen ein Betrag von maximal AED 10'545'000.-- überhaupt in Betracht gekommen wäre.  
 
9.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie setzt sich kaum mit den obigen vorinstanzlichen Ausführungen auseinander, sondern übt über weite Strecken appellatorische Kritik. Sie macht hinsichtlich des von ihr behaupteten mündlichen Einverständnisses der Beschwerdegegnerin mit einem Prozenthonorar von 1.85 % geltend, selbstverständlich liege zumindest eine Anscheinsvollmacht des CEO (I.________) der Beschwerdegegnerin vor. Es sei von der Beschwerdegegnerin geduldet worden, dass sich diverse Personen (namentlich deren CEO sowie der CFO) in Korrespondenz sowie im persönlichen Kontakt ihr gegenüber verbindlich geäussert hätten. Sie zeigt aber nicht hinreichend mit Aktenhinweis auf, dass sie diese angeblichen Anzeichen einer Anscheinsvollmacht des CEO (I.________) prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat. Soweit sie rügt, die Beschwerdegegnerin verhalte sich rechtsmissbräuchlich, ist nicht ersichtlich, dass sie diesen Vorwurf bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht hat, womit es bereits an der Erschöpfung des materiellen Instanzenzugs (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen) fehlt. Im Übrigen vermag sie mit ihren pauschalen Vorwürfen ohnehin keinen Rechtsmissbrauch darzutun.  
Zu den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die Summe auf die der (umstrittene) Prozentsatz von 1.85 % anzuwenden wäre, äussert sie sich in ihrer Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht auf, dass G.________ bezüglich einer Summe von AED 1'758'235'817.-- die Überweisung ermöglicht hat ("assisted, either directly or indirectly, to facilitate"), zumal sie ohnehin den Nachweis nicht zu erbringen vermochte, dass sie insgesamt Gelder von AED 1'758'235'817.-- entgegengenommen und weitergeleitet hat (vgl. hiervor E. 8.3). 
Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin hätte davon dispensiert sein sollen, die Angemessenheit eines (Mindest-) Prozenthonorars darzulegen. Wenn sie in ihrer Beschwerde betreffend die Angemessenheit des Prozenthonorars pauschal auf Reputationsrisiken verweist, genügt dies jedenfalls nicht. Soweit sie ausführt, die Vereinbarung eines Prozenthonorars von 1.85 sei eine gemeinsame Entscheidung der Parteien gewesen, ergänzt sie den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt, ohne mit Aktenverweis darzulegen, dass sie diese Behauptung prozesskonform ins vorinstanzliche Verfahren eingebracht hat (vgl. hiervor E. 2.1). 
 
9.3. Zusammenfassend durfte die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe ihren Anspruch auf Ersatz von Auslagen für anwaltliche Leistungen von G.________ nicht rechtsgenügend dargetan.  
 
10.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 57'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 70'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross