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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_274/2020  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Milani, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. Kanton Tessin, 
2. Schweizerische Eidgenossenschaft, 
3. Politische Gemeinde Lugano, 
4. Politische Gemeinde Melano, 
5. Politische Gemeinde Paradiso, 
alle vertreten durch das Dipartimento delle finanze e dell'economia, Divisione delle contribuzioni, Ufficio esazione e condoni, viale S. Franscini 6, 
Postfach, 6501 Bellinzona, 
Beschwerdegegner, 
 
Betreibungsamt Zürich 1, 
Gessnerallee 50, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Arrest, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 9. März 2020 (PS190192-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Kanton Tessin, die Schweizerische Eidgenossenschaft sowie die Tessiner Gemeinden Lugano, Melano und Paradiso (im Folgenden "Gläubiger") machen gegenüber B.________ (im Folgenden "Schuldner") Steuerforderungen geltend. Im Einzelnen geht es um Forderungen von Fr. 19 Mio. (Kantonssteuer), Fr. 13 Mio. (direkte Bundessteuer), Fr. 15'000.-- (Gemeindesteuer Lugano), Fr. 16 Mio. (Gemeindesteuer Melano) und Fr. 70'000.-- (Gemeindesteuer Paradiso). Gemäss den Gläubigern wohnt der Schuldner in U.________ (Vereinigte Arabische Emirate). 
 
B.  
 
B.a. Am 15. Mai 2018 erliessen die Gläubiger für ihre Forderungen gestützt auf die eidgenössische und kantonale Steuergesetzgebung je eine Sicherstellungsverfügung gegenüber dem Schuldner und je einen Arrestbefehl. Als Arrestgegenstände waren unter anderem Kontobeziehungen der A.________ AG bei der Bank C.________ und bei der Bank D.________ bezeichnet. Der Schuldner sei, so die Gläubiger, an der E.________ AG im Sinne der Durchgriffstheorie wirtschaftlich berechtigt. Am 16. Mai 2018 vollzog das Betreibungsamt Zürich 1 die Arreste Nrn. fff, ggg, hhh, iii und jjj gegenüber dem Schuldner und verarrestierte nebst anderem die erwähnten Bankguthaben der A.________ AG.  
 
B.b. In der Folge meldete die A.________ AG vorsorglich ihren Drittanspruch an den verarrestierten, auf sie lautenden Guthaben bei der Bank C.________ an. Nachdem ihnen das Betreibungsamt eine entsprechende Frist angesetzt hatte, erhoben die Gläubiger am 2. Oktober 2018 beim Kantonsgericht Zug Widerspruchsklage gegen die Drittansprecherin. Die mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 eingeräumte Gelegenheit zur Replik liessen die Gläubiger ungenutzt verstreichen.  
 
B.c. Am 11. Oktober 2018 erliessen die Gläubiger an das Betreibungsamt Zürich 1 je einen neuen Arrestbefehl gegen den Schuldner. Diese fünf Arrestbefehle Nrn. kkk, lll, mmm, nnn und ooo beziehen sich auf dieselben Steuerforderungen gegen den Schuldner und nennen als Arrestgrund dieselbe Sicherstellungsverfügung vom 15. Mai 2018 (Bst. B.a). Als Arrestgegenstände bezeichneten die Arrestbefehle - abgesehen von wenigen, inzwischen aus dem Arrest entlassenen Vermögenswerten - dieselben Vermögenswerte wie in den Arresten Nrn. fff, ggg, hhh, iii und jjj. Die Arreste wurden in der Folge vollzogen. Am 17. Oktober 2018 zogen die Gläubiger die Arreste Nrn. fff, ggg, hhh, iii und jjj beim Betreibungsamt 1 Zürich schriftlich zurück. Eine entsprechende Mitteilung erging mit Schreiben vom 18. Oktober 2018 an die A.________ AG.  
 
B.d. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 forderte die A.________ AG das Betreibungsamt Zürich 1 auf, die Arreste Nrn. kkk, lll, mmm, nnn und ooo für nichtig zu erklären und von Amtes wegen aufzuheben. Zugleich meldete sie an den verarrestierten Vermögenswerten abermals vorsorglich ihren Drittanspruch an und beantragte, den Gläubigern im Sinne von Art. 108 Abs. 2 SchKG Frist zur Widerspruchsklage zu setzen. Das Betreibungsamt Zürich 1 wies das Begehren auf Nichtigerklärung der Arreste mit Verfügung vom 26. Oktober 2018 ab.  
 
B.e. Die A.________ AG legte Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ein und hielt an ihrem Begehren fest. Das Bezirksgericht wies die betreibungsrechtliche Beschwerde ab (Zirkulationsbeschluss vom 15. Oktober 2019). Die A.________ AG erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Auch diese Beschwerde wurde abgewiesen. Das Urteil datiert vom 9. März 2020 und wurde am 12. März 2020 an die Parteien versandt.  
 
C.  
Mit Beschwerde vom 15. April 2020 wendet sich die A.________ AG (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie stellt das Begehren, das Urteil des Obergerichts "vollumfänglich aufzuheben" und festzustellen, dass die Arreste Nrn. kkk, lll, mmm, nnn und ooo über ihre Guthaben bei der Bank D.________ und bei der Bank C.________ nichtig seien. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 144 V 97 E. 1 S. 99; 144 II 184 E. 1 S. 186). 
 
2.  
Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden über Beschwerden gegen Verfügungen von Vollstreckungsorganen gemäss Art. 17 SchKG unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 Bst. a BGG i.V.m. Art. 19 SchKG). Die Beschwerde ist unabhängig von einer Streitwertgrenze zulässig (Art. 74 Abs. 2 Bst. c BGG). Sie richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG und Art. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19] vom 20. März 2020 [SR 173.110.4]). Von daher stünde die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen. 
 
3.  
Die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen setzt weiter das Beschwerderecht voraus. 
 
3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a) und durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (Bst. b). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung des Rechtsmittels der rechtsuchenden Partei verschaffen würde, indem ihr der Nachteil (wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Natur) erspart bliebe, den der angefochtene Entscheid für sie bedeutet (BGE 138 III 537 E. 1.2.2 S. 539 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der gestellten Rechtsbegehren voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils vorhanden sein muss (s. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Die rechtsuchende Partei muss eine im konkreten Fall eingetretene Verletzung ihrer Rechte geltend machen. Sie kann sich nicht damit begnügen, faktisch irrelevante Rechtsfragen aufzuwerfen (Urteil 5A_845/2017 vom 14. Mai 2018 E. 3.1 mit Hinweis). Ob ein aktuelles Interesse gegeben ist, beurteilt sich deshalb nach den Wirkungen und der Tragweite einer allfälligen Gutheissung der Beschwerde (vgl. BGE 131 I 153 a.a.O.). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Fällt das aktuelle Interesse im Verlauf des Verfahrens dahin, wird die Sache gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandlos geworden abgeschrieben; fehlte es hingegen schon bei Beschwerdeeinreichung, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen). Die Rechtsprechung verzichtet auf das Erfordernis des aktuellen und fortdauernden praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1 S. 499; Urteile 5A_724/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.1 und 5A_562/2016 vom 15. Dezember 2016 E. 4.1; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1 S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S. 208).  
Die Beschwerdeführerin hat unter Gewärtigung der Nichteintretensfolge darzulegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Beschwerderechts gegeben sind. Soweit diese nicht ohne Weiteres ersichtlich sind, ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, anhand der Akten oder weiterer, noch beizuziehender Unterlagen nachzuforschen, ob und inwiefern die Beschwerde zuzulassen ist (BGE 138 III 537 E. 1.2 S. 539; 135 III 46 E. 4 S. 47; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Frage, weshalb die Voraussetzungen für die Behandlung der Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses gegeben sind (VON WERDT/GÜNGERICH, in: Seiler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz [BGG], Stämpflis Handkommentar, 2. Aufl., 2015, N 16 zu Art. 76 BGG). 
 
3.2. Die Beschwerdeführerin teilt in ihrer Beschwerde mit, dass die Beschwerdegegner die streitigen Arreste Nrn. kkk, lll, mmm, nnn und ooo "mittlerweile" zurückgezogen haben, wie dies schon im bundesgerichtlichen Verfahren ihrer Schwestergesellschaft P.________ AG geschehen sei (vgl. Urteil 5A_211/2019 vom 2. März 2020). Damit entfalle ihr aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides im Sinne von Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG.  
 
Die Beschwerdeführerin argumentiert allerdings, sie sei gestützt auf ein virtuelles Rechtsschutzinteresse trotzdem zur Beschwerde berechtigt. So werde nicht nur ihr, sondern auch allen anderen Personen, die durch sich perpetuierende Steuerarreste betroffen sind, durch den jeweiligen Rückzug der Steuerarreste verunmöglicht, die Nichtigkeit der Steuerarreste durch das Bundesgericht feststellen zu lassen. Mit anderen Worten ermögliche die "komfortable gesetzliche Konzeption" des Steuerarrestes den Beschwerdegegnern, ihr, der Beschwerdeführerin, kurz vor Ausfällung eines Urteils das aktuelle und praktische Interesse zu entziehen. Zumal gerade dieses Vorgehen - der Rückzug eines bestehenden und Erlass eines neuen, identischen Steuerarrestes - Kern der vor Bundesgericht erhobenen Rügen sei, werde im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichts klar, dass eine rechtzeitige höchstrichterliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Schliesslich sei der fragliche Sachverhalt bis heute auch nicht höchstrichterlich geklärt. 
 
3.3. Nachdem die Beschwerdegegner die besagten Steuerarreste bereits zurückgezogen hatten, als die Beschwerde an das Bundesgericht eingereicht wurde, hat die Beschwerdeführerin in der Tat kein aktuelles und praktisches Interesse daran, dass das Bundesgericht die Nichtigkeit dieser Arreste feststellt, denn mit einer allfälligen Gutheissung ihrer Beschwerde könnte die Beschwerdeführerin nicht mehr oder anderes erreichen (vgl. Urteil 5A_211/2019 vom 2. März 2020 E. 2.1). Insofern kann das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eintreten.  
Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann das Bundesgericht vom Erfordernis eines aktuellen praktischen Interesses auch nicht absehen. Dass dieses Interesse hier schon bei der Beschwerdeeinreichung fehlt, ist nicht auf objektive Gegebenheiten des Verfahrens zurückzuführen, sondern allein der Entscheidung der Beschwerdegegner geschuldet, die Arreste zu einem Zeitpunkt zurückzuziehen, in welchem die vorliegende Beschwerde noch gar nicht eingereicht war. Gegenstand der Beurteilung - sowohl vor den kantonalen Instanzen im Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG als auch im hiesigen Verfahren - ist indessen nicht die von der Beschwerdeführerin beanstandete Vorgehensweise der Steuerbehörde, sondern allein die Verfügung, mit der das Betreibungsamt den Steuerarrest vollzieht. Ob das Bundesgericht die Nichtigkeit einer Arrestvollzugsverfügung von der Art der hier gegebenen rechtzeitig beurteilen kann, ein virtuelles Interesse also zu bejahen ist, kann aber grundsätzlich nicht allein von der Willkür des Prozessgegners abhängen, der es mit dem Rückzug des Arrestes in der Hand hat, dem Streit um die betreibungsamtliche Vollzugsverfügung zu einem beliebigen Zeitpunkt den Gegenstand zu entziehen. 
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner System habe, übersieht sie, dass das Bundesgericht die beanstandete Praxis "sich perpetuierender Steuerarreste" auch bei noch fortbestehendem aktuellem und praktischem Interesse durchaus rechtzeitig überprüfen könnte. Das Betreibungsamt ist nicht gehalten, nichtige Arrestbefehle zu vollziehen (HANS FREY, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl., 2017, N 17 zu Art. 170 DBG; PIERRE CURCHOD, in: Commentaire romand, Impôt fédéral direct, 2. Aufl., 2017, N 41 zu Art. 170 DBG). Dasselbe gilt für Arrestbefehle, die rechtsmissbräuchlich erwirkt wurden (BGE 143 III 279 E. 3.1 S. 280 f.). Nachdem die Sicherstellungsverfügung der Steuerbehörden als Arrestbefehl gilt (Art. 170 Abs. 1 Satz 1 DBG [SR 642.11] und Art. 78 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14] i.V.m. Art. 249 Abs. 1 Satz 1 der Legge tributaria des Kantons Tessin vom 21. Juni 1994 [RL/TI 640.100]) und ein (gesondert ausgestellter) Arrestbefehl der Steuerbehörde keine eigenständige Bedeutung hat, sondern nur zusammen mit der Sicherstellungsverfügung vollstreckbar ist (BGE 143 III 573 E. 4.1.1 S. 576), könnte sich das Betreibungsamt beispielsweise veranlasst sehen, den Vollzug eines neuerlichen Arrestbefehls zu verweigern. Diesfalls könnte das Bundesgericht die Reaktion des Betreibungsamts letztinstanzlich überprüfen, ohne dass das aktuelle und praktische Interesse zufolge Rückzugs des Arrestes entfallen wäre. Mag die Frage, ob eine Steuerbehörde ihre gesetzlichen Möglichkeiten zur Arrestierung bundesrechtskonform handhabt, auch von öffentlichem Interesse sein, so kann doch nicht gesagt werden, dass das Bundesgericht Arreste, wie sie hier streitig sind, kaum je rechtzeitig auf ihre Zulässigkeit bzw. Nichtigkeit hin überprüfen könnte. Es bleibt deshalb dabei, dass das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde eintreten kann. 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat deshalb für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist keine Entschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 1 und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn