Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_1318/2019
Urteil vom 23. Juni 2021
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin Koch,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Haykaz Zoryan,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 16. Oktober 2019 (SK 18 343).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird zusammengefasst vorgeworfen, er sei am 5. Oktober 2017, um ca. 10.15 Uhr, in U.________ an der V.________gasse ca. 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen von der Sonne geblendet worden. In der Folge habe er die Sonnenblende heruntergeklappt und sei trotz des Umstands, dass er "fast blind" bzw. ohne Orientierung gewesen sei, weitergefahren. Dabei habe er den Fussgänger B.________ (nachfolgend Fussgänger), der sich bereits auf dem Fussgängerstreifen befunden habe, zu spät wahrgenommen. Er habe ihn mit der rechten Frontecke berührt, wodurch dieser zu Boden gefallen sei und Prellungen erlitten habe.
B.
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte A.________ am 16. Oktober 2019, wie bereits das Regionalgericht Oberland am 7. Juni 2018, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbelassens des Vortritts gegenüber einem Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 110.--, einer Verbindungsbusse von Fr. 300.-- und den erst- sowie oberinstanzlichen Verfahrenskosten.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. Er sei stattdessen der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu erklären, eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen.
D.
Der Präsident der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts wies das Gesuch von A.________ um aufschiebende Wirkung am 2. Dezember 2019 ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz stelle den Sachverhalt mangelhaft bzw. offensichtlich unrichtig fest und verletze dabei den Grundsatz "in dubio pro reo". Einerseits erweise sich das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Angaben zu Fahr- und Kollisionsgeschwindigkeit als mangelhaft. Andererseits sei er entgegen der Annahme der Vorinstanz, die von einer Fahr- und Kollisionsgeschwindigkeit von "gegen 30 km/h" auszugehen scheine, unter 20 km/h gefahren, wobei die genaue Kollisionsgeschwindigkeit nicht aktenkundig sei. Bekannt sei einzig, dass aufgrund des eingeleiteten Bremsmanövers die Kollisionsgeschwindigkeit tiefer gewesen sein müsse als die Fahrgeschwindigkeit.
1.2. Die Vorinstanz erachtet insbesondere gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des angefahrenen Fussgängers den angeklagten Sachverhalt grundsätzlich als erstellt. Sie stellt fest, der Beschwerdeführer sei mit seinem Fahrzeug auf der ihm bekannten, ein- bis zweimal pro Woche befahrenen W.________strasse in Richtung V.________gasse gefahren. Der hier interessierende Fussgängerstreifen befinde sich gut sichtbar unmittelbar nach einer Einmündung am Beginn der V.________gasse. Das Wetter sei schön gewesen, die Fahrbahn trocken und die Sonne sei am Horizont in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gestanden. Der Fussgänger sei aus der W.________strasse von der (aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers) linken Fahrbahnseite her gekommen und habe den Fussgängerstreifen auf der V.________gasse nicht überstürzt, sondern mit gemütlicher Geschwindigkeit überquert. Der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h, jedoch mehr als 20 km/h unterwegs gewesen, wobei mit Blick auf den tatsächlichen Anhalteweg des Beschwerdeführers von einer Geschwindigkeit von eher bei 30 km/h auszugehen sei, zumal dies auch seinen tatzeitnahen Angaben entspreche. Während der Beschwerdeführer auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, sei er durch die am Horizont stehende, hinter den Dächern hervorkommende Sonne geblendet worden und er sei, bis er zirka 14 Meter vor dem Fussgängerstreifen die Sonnenblende heruntergeklappt habe, "fast wie blind" gewesen. Dennoch habe er nicht angehalten und auch nicht abgebremst. Nach dem Herunterklappen der Sonnenblende habe er einen Moment benötigt, um sich wieder zu orientieren. Er habe mit Fussgängern gerechnet und deshalb seinen Fuss auf der Bremse gehabt. Er habe den Fussgänger erst unmittelbar vor der Kollision gesehen und daher den Zusammenstoss trotz eingeleitetem Bremsmanöver nicht mehr verhindern können. Der Fussgänger sei bereits rund zwei Sekunden auf dem Fussgängerstreifen gewesen, als der Beschwerdeführer ihn wahrgenommen habe. Es sei davon auszugehen, dass dieser den Fussgänger nicht gesehen habe, weil ihn die Sonne geblendet habe und er "fast blind" weitergefahren sei. Das Blenden durch die Sonne stelle angesichts der konkreten Umstände eine normale, alltägliche, wenn auch unangenehme Verkehrssituation dar, mit welcher der Beschwerdeführer zumindest habe rechnen müssen (Urteil S. 4 ff.).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, wenn also die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweis).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.3; 143 IV 500 E. 1.1).
1.4. Unbegründet ist der Einwand, die Vorinstanz gehe fälschlicherweise von einer Kollisionsgeschwindigkeit von 30 km/h aus. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich zweifelsfrei, dass die Vorinstanz von einer Fahrgeschwindigkeit von 20 bis 30 km/h, eher gegen 30 km/h ausgeht. Ferner erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Kollision ein Bremsmanöver einleitete, woraus sich ergibt, dass sie von einer geringeren Kollisions- als Fahrgeschwindigkeit ausgeht (Urteil S. 5, 7 und 10 f.). Zutreffend ist hingegen das Vorbringen, dass die Vorinstanz nicht festhält, wie hoch die Geschwindigkeit des Beschwerdeführers bei der Kollision war. Wie sich aus der rechtlichen Beurteilung ergibt (vgl. E. 2 sogleich), braucht dies nicht abschliessend beurteilt zu werden, da vorliegend insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers vor der Kollision massgebend ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung seines Verhaltens als grobe Verletzung der Verkehrsregeln. Er argumentiert, die Missachtung der Verkehrsvorschrift sei nicht in einer objektiv schweren Weise erfolgt. Zudem sei der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln nicht erfüllt. Er habe keine konkrete Gefahr für eine Mehrzahl von Personen geschaffen. Ferner fehle es an einem rücksichtslosen bzw. schwerwiegend regelwidrigen Verhalten des Beschwerdeführers und damit an der Erfüllung des subjektiven Tatbestands. Schliesslich verletze die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie auf Erkenntnisse aus dem bfu-Sicherheitsdossier abstelle, obwohl dieses nicht aktenkundig sei.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der fragliche Fussgängerstreifen sei von Weitem erkennbar, der Beschwerdeführer sei ortskundig und der rege Fussgängerverkehr an der Unfallstelle sei ihm bekannt. Er sei zu besonderer Aufmerksamkeit verpflichtet gewesen. Der Fussgänger habe sich zeitlich vor dem Beschwerdeführer auf dem Fussgängerstreifen befunden, habe diesen in gemächlichem Tempo betreten und sei vortrittsberechtigt gewesen. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers liege darin, dass er, obwohl er von der Sonne geblendet worden sei, nicht sofort gebremst und angehalten habe, sondern ungebremst mit einer Geschwindigkeit von gegen 30 km/h "fast wie blind" auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei. Damit habe er es unterlassen, seine Aufmerksamkeit hinreichend der konkreten Verkehrssituation, insbesondere dem Fussgängerstreifen, zuzuwenden. Obwohl er keine Sicht auf die Strasse und das Trottoir gehabt habe, sei er in einem Tempo weitergefahren, in dem er nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig anzuhalten, als er den Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen gesehen habe. Damit habe er diesem das Überqueren in angemessener Weise verunmöglicht. Die von ihm verletzten Art. 31 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 SVG stellten wichtige Verkehrsvorschriften im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG dar. Dem Kriterium der Missachtung in objektiv schwerer Weise komme keine selbstständige Bedeutung für die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln zu. Im Übrigen stelle das blinde, ungebremste Zufahren auf einen belebten Fussgängerstreifen eine objektiv schwere Missachtung der genannten Verkehrsregeln dar. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine konkrete Gefahr verursacht, wobei nicht von einem geringen Intensitätsgrad der Gefährdung ausgegangen werden könne. Dabei sei unerheblich, dass der Fussgänger einzig Prellungen davongetragen habe. Damit sei der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt (Urteil, S. 10 ff.).
In subjektiver Hinsicht erwägt die Vorinstanz, es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, die das Verhalten des Beschwerdeführers weniger schwer erscheinen lassen würden. Dieser sei ortskundig gewesen und habe an der Unfallstelle mit regem Fussgängerverkehr gerechnet, weshalb er seinen Fuss auf der Bremse gehabt habe. Die von ihm gefahrene Geschwindigkeit sei angesichts der Tatsache, dass er nur wenige Meter vor dem Fussgängerstreifen keine Sicht gehabt habe bzw. "fast wie blind" auf diesen zugefahren sei, zweifellos immer noch deutlich zu hoch gewesen. Weil der Beschwerdeführer "fast wie blind" auf den Fussgängerstreifen zugefahren sei, ohne seine Geschwindigkeit weiter zu reduzieren oder anzuhalten, habe er pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen, dass Fussgänger den ihm bekannten Fussgängerstreifen überqueren könnten. Er habe mit der Blendung durch die Sonne rechnen müssen. Führten die Sichtverhältnisse dazu, keinen ungestörten Blick auf den Fussgängerstreifen werfen zu können, müsse die Geschwindigkeit auf Schritttempo reduziert bzw. nötigenfalls das Fahrzeug zum Stillstand gebracht werden, um sich zu vergewissern, dass sich an dieser typischen Gefahrenquelle keine Fussgänger befänden. Insgesamt erscheine das Verhalten des Beschwerdeführers als rücksichtslos. Er habe die Gefährdung anderer pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen und folglich bewusst fahrlässig bzw. grobfahrlässig gehandelt. Daran ändere auch sein vorbildliches Verhalten nach der Kollision nichts. Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschwerdeführer zweifellos vermeidbar gewesen. Folglich sei auch der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt und der Beschwerdeführer der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen (Urteil S. 9 ff.).
2.3.
2.3.1. Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1; vgl. 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch restriktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine subjektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unaufmerksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verletzung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
2.3.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und den dazu gehörenden Verordnungen. Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG), was unter anderem voraussetzt, dass er seine Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwendet (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Wenn er sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, kann ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1; 127 II 302 E. 3c; Urteil 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
2.3.3. Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV; vgl. Urteil 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstreifens haben und hat - sofern dies nicht der Fall ist - die Geschwindigkeit so zu verlangsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhalten kann (vgl. Urteile 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; 6B_108/2015 vom 27. November 2015 E. 3; 1C_425/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2; 1C_504/2011 vom 17. April 2012 E. 2.4; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 IV 39 E. 2.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 5 f. zu Art. 33 SVG; ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 9 zu Art. 33 SVG; vgl. auch GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 72 zu Art. 90 SVG mit Verweis auf das Urteil 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1c/bb).
Bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, welche wesentlich sind für die Gewährleistung der Sicherheit des Strassenverkehrs (Urteile 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1c/bb).
2.4.
2.4.1. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht erkennbar, dass der Fussgänger die Fahrbahn unvorsichtig betreten oder sein Vortrittsrecht erzwungen hätte (vgl. Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV ). Es ist erstellt, dass dieser mit gemächlichem Tempo und damit mit der notwendigen Sorgfalt den Fussgängerstreifen betrat. Der Beschwerdeführer war insofern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichtet, anzuhalten.
2.4.2. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch unvorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fahren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (vgl. Urteile 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.3.3; 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5; je mit Hinweisen; 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 91 zu Art. 90 SVG).
2.4.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet. Von ihm wäre angesichts des Umstands, dass er den nahen Fussgängerstreifen gekannt hat und aufgrund der belebten Örtlichkeit nicht mit einer freien Fahrbahn rechnen durfte, umso mehr zu erwarten gewesen, dass er bei Blendung durch die Sonne - allenfalls bis zum Stillstand - sofort stark abbremst. Dennoch reduzierte er seine Geschwindigkeit nicht und leitete das Bremsmanöver erst kurz vor dem Fussgängerstreifen ein, als er den Fussgänger erblickte. Sein Argument, wonach er mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und damit vorsichtig gefahren sei, geht fehl. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, darf die in Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 4a Abs. 1 VRV ohnehin nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (vgl. Urteil 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Dies gilt umso mehr bei Vorliegen von Fussgängerstreifen innerorts. Dass der Beschwerdeführer trotz Bremsbereitschaft den Fussgänger nicht rechtzeitig zu erkennen bzw. anzuhalten vermochte, ist darauf zurückzuführen, dass seine Geschwindigkeit in der konkreten Situation immer noch zu hoch war. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sodann mit der Gefahr rechnen, bei tiefliegender Sonne geblendet zu werden und sich der Situation entsprechend anpassen (vgl. Urteil 6B_1030/2009 vom 25. Februar 2010 E. 2.2). Wer wie der Beschwerdeführer trotz Sonnenblendung und belebter Innerortsstrasse seine Fahrgeschwindigkeit nicht senkt und bei gleichbleibender Geschwindigkeit ohne Sicht auf einen nahen Fussgängerstreifen zufährt, missachtet elementare Sorgfaltsregeln und gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse. Damit ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
2.4.4. In subjektiver Hinsicht zeigt die Bremsbereitschaft des Beschwerdeführers, dass er an der besagten Stelle mit Fussgängern rechnete. Aufgrund dieser Kenntnis und Erkennbarkeit des Fussgängerstreifens war er sich der konkreten Gefahr bewusst. Indem er nur wenige Meter vor dem Fussgängerstreifen "fast blind" war und dennoch ohne abzubremsen auf diesen zufuhr, zog er pflichtwidrig nicht in Betracht, dass Fussgänger den ihm bekannten Fussgängerstreifen überqueren könnten. Dabei kann er aus dem Umstand, dass er mit reduzierter Geschwindigkeit unterwegs war, Bremsbereitschaft zeigte und somit Vorsicht habe walten lassen, nichts für sich ableiten. Ein vorsichtiges Verhalten im Strassenverkehr wird von jedem Strassenbenützer erwartet (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG; vgl. E. 2.3.2 oben). Dies gilt umso mehr unter dem Gesichtspunkt von Art. 33 Abs. 2 SVG, wonach der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besondere Aufmerksamkeit an den Tag zu legen hat. Auch geht die Begründung, er habe nicht mit der Sonne rechnen müssen, fehl (vgl. E. 2.4.3 oben). Von einer kleinen Nachlässigkeit kann nicht die Rede sein. Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche das Verhalten des Beschwerdeführers subjektiv weniger schwer erscheinen lassen würden. Die Vorinstanz ist zu Recht von einem bewusst fahrlässigen bzw. grobfahrlässigen Verhalten ausgegangen.
2.5.
2.5.1. Im Übrigen ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung seines rechtlichen Gehörs zu verneinen. Er bringt diesbezüglich vor, das von der Vorinstanz erwähnte Sicherheitsdossier sei vor der Urteilsfällung nicht aktenkundig gewesen und er habe entsprechend keine Möglichkeit gehabt, darauf einzugehen.
2.5.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich das Recht auf Einsichtnahme in alle für das Verfahren wesentlichen Akten (vgl. auch Art. 3 Abs. 2 lit. c und 107 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 6 Ziff. 3 EMRK). Dem Recht auf Akteneinsicht steht im Strafverfahren daher als elementarer Grundsatz die Aktenführungs- und Dokumentationspflicht der Behörden gegenüber. Diese sind verpflichtet, alle verfahrensrelevanten Vorgänge schriftlich festzuhalten und die Akten vollständig und korrekt anzulegen und zu führen. In der Strafprozessordnung werden die Grundsätze zur Aktenführungs- und Dokumentationspflicht nunmehr in Art. 100 StPO konkretisiert (BGE 129 I 85 E. 4.1; ferner Urteile 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.1; 6B_376/2018 vom 25. September 2018 E. 5.1; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 7.3; 6B_307/2012 vom 14. Februar 2013 E. 3.1, nicht publ. in BGE 139 IV 128; je mit Hinweisen).
2.5.3. Bei dem fraglichen Sicherheitsdossier Nr. 6 der Beratungsstelle für Unfallverhütung mit dem Titel "Der Faktor Geschwindigkeit im motorisierten Strassenverkehr" handelt es sich um eine allgemein zugängliche wissenschaftliche Quelle. Es fällt nicht unter den Begriff der "Akten" im Sinne von Art. 100 StPO, für welche eine Aktenführungspflicht besteht. Dieser weit gefasste Begriff umfasst namentlich Schriftstücke wie Polizeiberichte, Beweisanträge, schriftliche Berichte, Gutachten aber auch andere Gegenstände wie Daten- und Spurenträger (vgl. dazu MARKUS SCHMUTZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 f. zu Art. 100 StPO mit Hinweisen). Inhaltlich führt die infrage kommende Studie in abstrakter Weise aus, inwiefern sich die Kollisionsgeschwindigkeit auf die Sterbewahrscheinlichkeit von Fussgängern auswirkt. Auf den konkret vorliegenden Fall nimmt sie keinerlei Bezug. Entsprechend wird das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers durch die Erwähnung dieser wissenschaftlichen Quelle im vorinstanzlichen Urteil nicht verletzt und seine Rüge erweist sich als unbegründet.
2.6. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz vorliegend folglich weder Bundes- noch Verfassungsrecht, wenn sie von einer qualifizierten Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgeht.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2021
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb