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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_195/2020  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes; rechtliches Gehör, Willkür usw., 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 21. Oktober 2019 (ST.2019.2-SK3). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Zollverwaltung fing am 2. und 25. November 2016 im Briefpostzentrum in U.________ eine an A.________ adressierte Postsendung mit der Kräutermischung «Black Diamonds» ab. Die Kräutermischung enthielt ein synthetisches Cannabinoid, welches im Anhang 6 der Verordnung über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelverordnung, BetmV) aufgelistet war. Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 25. November 2016 gab A.________ an, seit 2008 Cannabis und seit Mai 2016 regelmässig die abgefangene Kräutermischung zusammen mit Cannabis konsumiert zu haben. 
 
B.  
Am 20. September 2018 stellte das Kreisgericht Rheintal das Verfahren gegen A.________ wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 20. September 2015 ein. Es sprach ihn der mehrfachen Übertretung des BetmG in der Zeit vom 21. September 2015 bis 25. November 2016 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. 
 
C.  
Auf Berufung von A.________ hin sprach das Kantonsgericht St. Gallen am 21. Oktober 2019 A.________ wegen mehrfacher Übertretung des BetmG in der Zeit vom 21. September 2015 bis 8. Februar 2016 schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 150.--. Von der Anklage der mehrfachen Übertretung des BetmG im Zeitraum vom 9. Februar 2016 bis 25. November 2016 sprach das Kantonsgericht A.________ frei. Das Strafverfahren wegen mehrfacher Übertretung gegen das BetmG in der Zeit vom 17. Januar 2014 bis 20. September 2015 stellte es ein. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. Subeventualiter seien die Entscheide des Kantonsgerichts und des Kreisgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an das Kreisgericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein Recht auf Verteidigung gemäss Art. 6 Ziff. 3 EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 127 Abs. 4 und 5 StPO und Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 des Kantons St. Gallen (AnwG/SG; sGS 963.70) verletzt, indem sie seinen Stiefvater B.________ nicht als Verteidiger zugelassen habe.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die beschuldigte Person kann im Strafverfahren zur Wahrung ihrer Interessen grundsätzlich einen Rechtsbeistand ihrer Wahl bestellen (Art. 127 Abs. 1 und 129 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 14 Abs. 3 UNO-Pakt II). Das Recht auf freie Verteidigerwahl ist nicht unbeschränkt. Vorbehalten bleiben die strafprozessualen und berufsrechtlichen Vorschriften und Zulassungsvoraussetzungen (Urteil 1B_59/2018 vom 31. Mai 2018 E. 2.4 mit Hinweisen).  
 
1.2.2. Nach Art. 127 Abs. 5 StPO ist die Verteidigung der beschuldigten Person Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA) berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren. Die nach dem ersten Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO zur Verteidigung berechtigten Anwältinnen und Anwälte sind Anwältinnen und Anwälte, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind (Art. 4 BGFA) sowie nach den Vorgaben von Art. 21 ff. BGFA Anwältinnen und Anwälte aus den Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA. Ferner bleibt nach Art. 3 Abs. 2 BGFA das Recht der Kantone gewahrt, Inhaberinnen und Inhaber ihres kantonalen Anwaltspatentes vor den eigenen Gerichtsbehörden Parteien vertreten zu lassen.  
 
1.2.3. Während die zivilprozessuale Regelung den Monopolbereich gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO auf die berufsmässige Parteivertretung begrenzt, ist eine entsprechende Beschränkung nach Art. 127 Abs. 5 StPO für die Verteidigung der beschuldigten Person nicht vorgesehen. Selbst wenn keine berufsmässige Vertretung vorliegt, kann die beschuldigte Person nicht irgendeine Person zu ihrer Verteidigung bestimmen (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, Rz. 824). Der in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierte strafprozessuale Monopolbereich gilt für die berufsmässige sowie die nicht berufsmässige Verteidigung. Der Vorbehalt zugunsten nach BGFA zugelassener Anwälte ergibt sich aus der Wichtigkeit der Funktion der Verteidigung (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1177) und dient dem Interesse des Publikums wie auch der Rechtspflege (vgl. BGE 120 Ia 247 E. 3b S. 251).  
 
1.2.4. Der im zweiten Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO vorgesehene Vorbehalt zugunsten des kantonalen Rechts im Bereich des Übertretungsstrafrechts ermöglicht es den Kantonen, in diesem Bereich auch Nichtanwälte zuzulassen (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1177). Der zweite Teilsatz knüpft an frühere kantonale Regelungen an, die zum Beispiel den Vertretern von Rechtsschutzversicherungen ermöglichten, ihre Klienten in Übertretungsstrafsachen vor Gericht zu vertreten (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 127 StPO). Abweichende kantonale Bestimmungen können die Verteidigung durch andere Auftragnehmer oder kein Monopol vorsehen, sofern die Anforderungen von Art. 127 Abs. 4 StPO gewahrt sind (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 973).  
 
1.2.5. Im Kanton St. Gallen ist die den Rechtsanwälten und Rechtsagenten vorbehaltene Tätigkeit in Art. 10 f. AnwG/SG geregelt. Gemäss Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG ist die berufsmässige Vertretung vor Strafuntersuchungsbehörde und Gericht dem in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwalt vorbehalten, soweit das AnwG/SG nichts anderes bestimmt. Der Rechtsagent mit Bewilligung zur Berufsausübung ist insbesondere als Vertreter im Strafprozess zugelassen, wenn ein Strafbescheid zulässig ist (Art. 11 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AnwG/SG). In Art. 12 Abs. 1 AnwG/SG werden die Ausnahmen zur vorbehaltenen Tätigkeit geregelt. Nach lit. a-d dieser Bestimmung sind als Vertreter Verbands- und Berufssekretäre in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis vor dem Einzelrichter des Kreisgerichtes sowie im entsprechenden Schlichtungs- und Rechtsmittelverfahren, Vertreter von Selbsthilfe- und gemeinnützigen Organisationen im Rekursfall vor Versicherungsgericht und handlungsfähige Personen vor Verwaltungsbehörden sowie in Streitigkeiten über Schätzungen und öffentliche Abgaben zugelassen.  
 
1.3. Die Vorinstanz stellt zunächst das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf Wahlverteidigung in Frage, prüft aber nichtsdestotrotz die erhobenen Rügen in der Sache. Sie erwägt, es liege kein Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vor. Im Übrigen sei B.________ weder im Anwaltsregister als Rechtsanwalt eingetragen, noch verfüge er über eine Berufsbewilligung als Rechtsagent. Er sei daher nicht berechtigt, im Strafprozess beschuldigte Personen zu verteidigen. Unerheblich sei, dass die Vertretung unentgeltlich und nicht berufsmässig erfolgt sei.  
 
1.4. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die vorinstanzliche Erwägung, wonach das vorliegende Verfahren nicht als Übertretungsstrafverfahren im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO zu qualifizieren sei. Es erübrigt sich, auf diesen Punkt einzugehen, da sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Rechtsverletzung aus den nachfolgenden Gründen ohnehin als unbegründet erweist.  
 
1.5. B.________ ist gemäss den vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz nicht in einem Anwaltsregister eingetragen und es liegt auch keine Berechtigung nach den weiteren genannten Bestimmungen des BGFA vor. B.________ ist nach dem ersten Teilsatz von Art. 127 Abs. 5 StPO nicht berechtigt, die Verteidigung des Beschwerdeführers zu übernehmen.  
 
1.6.  
 
1.6.1. Zu prüfen bleibt, ob die Gesetzgebung des Kantons St. Gallen eine im Sinne von Art. 127 Abs. 5 zweiter Teilsatz StPO abweichende kantonale Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren vorsieht. Der Beschwerdeführer macht geltend, das in Art. 10 AnwG/SG statuierte Monopol gelte ausdrücklich nur für die berufsmässige Vertretung. Ein kantonales Anwaltsmonopol für die nicht berufsmässige Vertretung sei hingegen nicht vorgesehen, weswegen B.________ als pensionierter Bezirksrichter und Ersatzoberrichter als Verteidiger zuzulassen sei. Die Vorinstanz äussert sich nicht explizit zu Art. 10 AnwG/SG, erachtet das Kriterium der Berufsmässigkeit aber als unerheblich.  
 
1.6.2. Bis zum Inkrafttreten der ZPO und StPO bestimmten ausschliesslich die Kantone den Monopolbereich in Zivil- und Strafsachen. Mehrere Kantone beschränkten diesen Monopolbereich auf die berufsmässige Vertretung vor ihren Gerichten (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 975, die 14 Deutschschweizer Kantone, unter anderem den Kanton St. Gallen, mit entsprechenden Regelungen aufführen). In diesen Kantonen war die Vertretung durch eine nahestehende Person vor Gericht zulässig (Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 975). Seit dem Inkrafttreten der StPO besteht für die Vertretung vor Gericht in Strafsachen kraft eidgenössischem Prozessrecht dem Grundsatz nach ein Anwaltsmonopol (Hans Nater, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2011, N. 6a zu Art. 3 BGFA). Gemäss NATER sind die Kantone befugt, Nichtanwälten die berufsmässige Parteivertretung im Übertretungsstrafverfahren zu erlauben. Der Gestaltungsspielraum der Kantone in Strafsachen sei somit aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben eng begrenzt (Hans Nater, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Fellmann/Zindel [Hrsg.], 2011, N. 6b zu Art. 3 BGFA). Aus den bundesrechtlichen Vorgaben ergibt sich indes nicht, weswegen der Gestaltungsspielraum der Kantone auf die berufsmässige Parteivertretung durch Nichtanwälte im Übertretungsstrafverfahren beschränkt sein soll. Der Gestaltungsspielraum der Kantone wird nach den bundesrechtlichen Vorgaben lediglich auf die Anforderungen nach Art. 127 Abs. 4 StPO beschränkt (vgl. Bohnet/Martenet, Droit de la profession d'avocat, 2009, Rz. 973).  
 
1.6.3. Vor dem Hintergrund des dargelegten Gestaltungsspielraums ist die in Frage kommende kantonale Regelung zu prüfen. Der vom Beschwerdeführer angeführte Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG nimmt weder auf das Übertretungsstrafverfahren noch auf die nicht berufsmässige Vertretung Bezug. Eine Regelung für die nicht berufsmässige Vertretung im Übertretungsstrafverfahren würde sich allenfalls aus einem Umkehrschluss und einer Eingrenzung des Geltungsbereichs von Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG in Strafsachen auf das Übertretungsstrafverfahren ergeben. Mit der Nichtregelung der nicht berufsmässigen Vertretung liegt jedoch keine hinreichend klare Regelung vor, um von einer im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vom bundesrechtlich definierten Monopolbereich abweichenden kantonalen Bestimmung auszugehen (vgl. beispielsweise § 11 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes des Kantons Zürich vom 17. November 2003 [AnwG/ZH; LS 215.1], der folgendes vorsieht: "Vom Anwaltsmonopol ausgenommen ist die nicht berufsmässige Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren."). Demnach liegt entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers mit der Regelung von Art. 10 Abs. 1 AnwG/SG keine abweichende Bestimmung im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO vor, welche die Verteidigung des Beschwerdeführers durch B.________ im vorinstanzlichen Verfahren zulassen würde. Ebenfalls keine abweichende Bestimmung für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren ist in den in Art. 12 AnwG/SG ausdrücklich genannten Ausnahmen oder im Einführungsgesetz des Kantons St. Gallen zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 (EGStPO/SG; sGS 962.1) vorgesehen und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass in anderen kantonalen Erlassen eine entsprechende Bestimmung zu finden wäre.  
 
1.6.4. Da der Kanton St. Gallen keine abweichende Regelung im Sinne von Art. 127 Abs. 5 StPO getroffen hat, die auch Nichtanwälten erlauben würde, die Vertretung der beschuldigten Person in einem Übertretungsstrafverfahren zu übernehmen, bleibt im Kanton St. Gallen die Strafverteidigung einzig den in Art. 127 Abs. 5 erster Teilsatz StPO definierten Anwältinnen und Anwälten vorbehalten. B.________ war demzufolge nicht zur Verteidigung vor den Strafbehörden des Kantons St. Gallen berechtigt. Die geltend gemachte Rechtsverletzung ist zu verneinen.  
 
1.6.5. Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Begründungspflicht vorbringt, ist ihm nicht zu folgen. Wie aufgezeigt (oben E. 1.3.), hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid massgebenden Gründe dargelegt (vgl. BGE 143 III 65 E 5.2 S. 70 f. mit weiteren Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine fehlende notwendige Verteidigung nach Art. 130 lit. c StPO.  
 
2.2. Wann eine Person notwendig verteidigt werden muss, ist in Art. 130 StPO geregelt. Dies ist u.a. der Fall, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO).  
 
2.3. Der Beschwerdeführer macht nicht substanziiert geltend, dass sich seine Depressionen und Sozialphobie entgegen den Erwägungen der Vorinstanz auf das Verfahren ausgewirkt haben. Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist zwar zu entnehmen, dass er die vorinstanzlichen Erwägungen für willkürlich hält. Inwiefern die Vorinstanz die Voraussetzungen von Art. 130 lit. c StPO missachtet haben soll, legt er jedoch nicht dar. Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auch den Umstand berücksichtigte, dass es sich bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat um einen Bagatellfall handelt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Art. 130 lit. c StPO ist somit zu verneinen.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 9 BV in Verbindung mit Art. 101 StPO geltend. Sein Recht auf Akteneinsicht sei verletzt worden, da ab seinen ersten Bemühungen am 3. Februar 2020 elf Tage bis zur erfolgreichen Akteneinsicht vergangen seien.  
 
3.2. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet. Die Parteien können spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer weist auf die in den elf Tagen erfolgte Korrespondenz und Koordination im Hinblick auf die Akteneinsicht hin. Inwiefern sich aus der daraus resultierenden Dauer eine Verletzung seiner Verfahrensinteressen ergeben haben soll, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen und ist auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist zu verneinen.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, seine polizeiliche Einvernahme vom 25. November 2016 sei gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar. Er sei trotz fehlendem Anfangsverdacht vorgeladen worden. Am 24. November 2016 um 17.00 Uhr habe er die Vorladung zur Einvernahme am 25. November 2016 um 8.00 Uhr erhalten. Damit sei es ihm verunmöglicht worden, eine Verteidigung zu bestellen oder deren Rat einzuholen. Die Vorinstanz habe trotz seiner Depressionen und Sozialphobie die Verhältnismässigkeit der Vorladung bejaht und einen Verstoss gegen sein Recht auf Teilnahme der Verteidigung ab der ersten Einvernahme gemäss Art. 159 Abs. 1 StPO verneint. Damit habe die Vorinstanz Art. 32 BV, Art. 127 Abs. 4 und 5 StPO, Art. 129 StPO, Art. 159 Abs. 1 StPO und Art. 6 EMRK verletzt.  
 
4.2. Gemäss Art. 159 Abs. 3 StPO hat die beschuldigte Person bei polizeilichen Einvernahmen das Recht, dass ihre Verteidigung anwesend sein und Fragen stellen kann. Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich.  
 
4.3. Die Vorinstanz erwägt, ein hinreichender Anfangsverdacht habe aufgrund der an den Beschwerdeführer adressierten Briefpostsendung mit 15 beziehungsweise 12 Gramm der Kräutermischung «Black Diamonds» mit einem synthetischen Cannabinoid, das im Anhang 6 der Betäubungsmittelverordnung aufgelistet sei, vorgelegen. Die Polizei könne gemäss Art. 206 Abs. 1 StPO Personen im polizeilichen Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Befragung ohne Beachtung besonderer Formen und Fristen vorladen, weswegen die Vorladung auf den folgenden Tag zulässig gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der polizeilichen Einvernahme am 25. November 2016 auf sein Recht, einen Verteidiger beizuziehen, aufmerksam gemacht worden und die polizeiliche Einvernahme sei rechtmässig erfolgt.  
 
4.4. Sofern der Beschwerdeführer die Erwägungen der Vorinstanz zum Anfangsverdacht bestreitet, ohne sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen, vermag er den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.  
 
4.5. Das Recht auf Anwesenheit der Verteidigung bei der polizeilichen Einvernahme ist in Art. 159 Abs. 1 StPO geregelt. Nach dieser Bestimmung ist die Einvernahme zu unterbrechen und für eine gewisse Zeit auf das Eintreffen der Verteidigung zu warten, wenn dieses Recht von der beschuldigten Person bei der polizeilichen Einvernahme nach Art. 159 Abs. 1 StPO eingefordert wird. Die beschuldigte Person kann ihr Recht, bei der ersten Einvernahme verteidigt zu sein, einfordern oder auch darauf verzichten (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 und 11 zu Art. 159 StPO). Nach erfolgter Belehrung stand es dem Beschwerdeführer unabhängig vom Zeitraum zwischen Vorladung und Einvernahme offen, sein Recht auf eine Verteidigung einzufordern. Demnach hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Rechtsverletzungen zu Recht verneint und die Verwertbarkeit der Einvernahme ist nicht zu beanstanden.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht seinen "Antrag auf Rückweisung zur Einholung eines rechtsgültigen Verzichts auf die staatsanwaltschaftliche Befragung beziehungsweise auf die Durchführung dieser Einvernahme" abgelehnt. Er erkennt darin eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK).  
 
5.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt der betroffenen Person insbesondere das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken.  
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, das Untersuchungsamt habe den Beschwerdeführer am 19. Februar 2018 auf den 23. März 2018 zur Einvernahme vorgeladen. Die Vorladung habe die Anmerkung enthalten, dass von einem Verzicht auf die Einvernahme ausgegangen werde, wenn der Einvernahmetermin nicht wahrgenommen werde. Der Beschwerdeführer habe der Vorladung keine Folge geleistet, weswegen das Untersuchungsamt zu Recht davon ausgegangen sei, dass er auf die staatsanwaltschaftliche Einvernahme verzichte.  
 
5.4. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, sein Stiefvater habe auf die Vorladung geantwortet, dass er Kenntnis von der Annahme des Verzichts auf eine staatsanwaltschaftliche Einvernahme bei Nichtwahrnehmung des Termins nehme. Nicht dargelegt oder ersichtlich ist, inwiefern sich aus dieser Antwort eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs ergeben soll. Dasselbe gilt, wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Einvernahmetermins am 23. März 2018 sein Antrag auf Einstellung hängig gewesen sei. Mit der Vorladung wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung gegeben. Sofern sich der Beschwerdeführer mit dem Urteil der Erstinstanz auseinandersetzt, verkennt er, dass dieses nicht Anfechtungsgegenstand im Verfahren vor Bundesgericht ist (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO).  
 
6.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 91 f.; 145 IV 154 E. 1.1 S. 155 f.; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 141 III 564 E. 4.1 S. 566; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 145 IV 154 E. 1.1 S. 156; je mit Hinweisen). Waren ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens (Art. 398 Abs. 4 StPO), prüft das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz auf eine gegen das erstinstanzliche Urteil vorgebrachte Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung hin zu Unrecht Willkür verneint hat. Der Beschwerdeführer muss sich bei der Begründung der Rüge, die Vorinstanz habe Willkür zu Unrecht verneint, auch mit den Erwägungen der ersten Instanz auseinandersetzen. Das Bundesgericht nimmt keine eigene Beweiswürdigung vor (Urteile 6B_1127/2020 vom 10. November 2020 E. 2; 6B_1047/2018 vom 19. Februar 2019 E. 1.1.2 mit Hinweisen). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (Urteil 6B_860/2020 vom 18. November 2020 E. 1.3.4 mit Hinweis).  
 
6.3. Die Vorinstanz verweist auf die Polizeirapporte vom 1. Dezember 2016, den Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 14. November 2016 und die Aussagen des Beschwerdeführers an den Befragungen vom 25. November 2016 durch die Polizei und vom 20. September 2018 durch die Erstinstanz. Am 25. November 2016 habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei angegeben, Cannabis und die bei der Post abgefangene Mischung zu konsumieren. Davon ausgehend sei die Erstinstanz willkürfrei zum Schluss gekommen, dass der Beschwerdeführer vom 21. September 2015 bis am 8. Februar 2016 ohne medizinische Indikation mehrfach Cannabis mit einem durchschnittlichen Tetrahydrocannabinol (THC) -Gehalt von mindestens 1.0 % konsumiert habe. Damit habe sich der Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) schuldig gemacht.  
 
6.4. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich weitestgehend in einer blossen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil, was für die Begründung einer willkürlichen Feststellung des Sachverhalts nicht genügt. Dies gilt insbesondere, wenn er vorbringt, er habe im tatrelevanten Zeitraum lediglich Cannabis mit einem THC-Gehalt unter 1 % konsumiert. Die Vorinstanz hat diesbezüglich ohne in Willkür zu verfallen festgehalten, dass dem erstmals im erstinstanzlichen Plädoyer vorgebrachten Einwand nicht zu folgen sei, da davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer dies anlässlich der Befragung zu seinem Betäubungsmittelkonsum präzisiert hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, worauf nicht einzutreten ist. Schliesslich bringt er vor, dass er die Kräutermischung von einem Unternehmen erworben habe, welches in seinem Domainnamen sowie auf seiner Webseite auf den legalen Erwerb hingewiesen habe. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, nebst der Kräutermischung auch Cannabis zu konsumieren, vermag dieser Hinweis nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Erstinstanz verneint hätte.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer rügt, das vorinstanzliche Urteil genüge den Anforderungen von Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO nicht. Das Dispositiv enthalte weder eine Bezeichnung der angewandten Gesetzesbestimmung noch einen Entscheid über den gestellten Antrag auf Zulassung der Verteidigung und den Rückweisungsantrag.  
 
7.2. Die Vorinstanz ist als Berufungsgericht auf die Berufung des Beschwerdeführers eingetreten, weshalb sie ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid zu ersetzendes Urteil zu fällen hatte (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248). Gemäss Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO enthält das Dispositiv die Bezeichnung der angewendeten Gesetzesbestimmungen.  
 
7.3. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des BetmG schuldig erklärt wird. Gegen welche Bestimmung des BetmG der Beschwerdeführer verstossen hat, wird im Dispositiv nicht aufgeführt. Das Dispositiv entspricht damit nicht den Anforderungen von Art. 408 i.V.m. Art. 81 Abs. 4 lit. a StPO. Die Kritik des Beschwerdeführers ist somit gerechtfertigt. Dies führt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Gutheissung der Beschwerde in diesem Punkt. Dem Beschwerdeführer steht die Berichtigung des Urteils gemäss Art. 83 StPO bei der Vorinstanz zur Verfügung. Er legt nicht dar und es ist nicht erkennbar, dass er diesen Rechtsbehelf bei der Vorinstanz erhoben und die vorliegend gerügten Mängel beanstandet hat (vgl. Urteile 6B_183/2017 vom 24. November 2017 E. 4.2; 6B_857/2013 vom 7. März 2014 E. 8.2 mit Hinweisen).  
 
7.4. Sofern der Beschwerdeführer beanstandet, der vorinstanzliche Entscheid über die von ihm beantragte Zulassung seines Stiefvaters als Verteidiger und über seinen Rückweisungsantrag seien nicht im Dispositiv aufgeführt, vermag er den Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht zu genügen. Er äussert sich insbesondere nicht dazu, inwiefern die Vorinstanz nach Art. 81 Abs. 4 StPO gehalten gewesen wäre, die in ihren Erwägungen aufgeführte Abweisung der prozessualen Anträge zwingend ins Dispositiv aufzunehmen.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind daher keine Kosten aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi