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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_327/2021  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Urs Lienhard, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Drohung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 26. Januar 2021 (SST.2020.116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ und B.________ waren ab 2007 ein Paar. Sie heirateten am 23. Oktober 2010 nach islamischer Tradition; zivilrechtlich vermählten sie sich nicht. Am 1. Januar 2016 beendete B.________ die Beziehung. Sie versuchte vergeblich, die Adresse ihrer neuen Wohnung vor A.________ zu verheimlichen. Dieser erschien dort am 4. April 2016, 2. Oktober 2016 und 31. Juli 2017. B.________ alarmierte jeweils die Polizei. Mit Schreiben vom 14. August 2017 erteilte sie ihm ein Hausverbot. Dennoch begab er sich weiterhin in die Nähe ihrer Wohnung. Am 15. Januar 2018 telefonierte er mit der Mutter von B.________. Gleichentags erschien er an deren Wohnort und gab einer Nachbarin einen Brief für sie ab. In diesem Schreiben flehte er sie an, wieder mit ihm Kontakt aufzunehmen. 
Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft A.________ vor, während dem Telefonat vom 15. Januar 2018 der Mutter von B.________ gesagt zu haben, er werde sich umbringen und B.________ mitnehmen. 
 
B.  
Mit Strafbefehl vom 14. Mai 2018 verurteilte die Staatsanwaltschaft A.________ wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Drohung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, davon 90 Tagessätze bedingt bei einer Probezeit von 5 Jahren. A.________ erhob dagegen Einsprache. 
 
C.  
Am 19. November 2019 sprach das Bezirksgericht Kulm A.________ vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Drohung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die Untersuchungshaft von 42 Tagen rechnete es auf die Geldstrafe an. 
Die dagegen gerichtete Berufung von A.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 26. Januar 2021 ab. 
 
D.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Drohung und rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Er bestreitet, während dem Telefonat vom 15. Januar 2018 mit der Mutter seiner Ex-Freundin gesagt zu haben, er werde sich umbringen und seine Ex-Freundin mitnehmen. 
 
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG), andernfalls das Bundesgericht darauf nicht eintritt (BGE 145 I 26 E. 1.3; 144 V 50 E. 4.2). Die beschwerdeführende Partei darf nicht bloss einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behaupten oder die eigene Beweiswürdigung erläutern (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 142 III 364 E. 2.4).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7). 
 
1.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussagen der Ex-Freundin und deren Mutter. Objektive Beweismittel fehlen. Es steht Aussage gegen Aussage. Da die Drohung gegenüber der Mutter der Ex-Freundin ausgesprochen worden sein soll, ist deren Zeugenaussage von zentraler Bedeutung. Die Erstinstanz hörte nur die Ex-Freundin gerichtlich an. Die Vorinstanz holte daher die Einvernahme der Mutter vor Schranken nach. Dies war zulässig und geboten (vgl. etwa Urteil 6B_1335/2019 vom 29. Juni 2020 E. 3.2).  
 
1.3. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, der Beschwerdeführer habe am 15. Januar 2018 die Mutter der Ex-Freundin angerufen, um sich zu erkundigen, ob seine Ex-Freundin für ein Gespräch bereit wäre. Nachdem er zu hören bekommen habe, dass seine Ex-Freundin nach zwei Jahren immer noch nicht für ein Gespräch bereit sei, habe er aus Frustration und emotionaler Verletzung gegenüber der Mutter die Drohung geäussert, sich umzubringen und die Ex-Freundin mitzunehmen. Dies in der Hoffnung, dass die Mutter dieses Gespräch und die Drohung an ihre Tochter weiterleite und sie zu einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer bewege. Die Mutter habe der Tochter von der Drohung erzählt, weil sie sich um die Tochter und den Beschwerdeführer gesorgt und gehofft habe, dass ihre Tochter das Gespräch mit dem Beschwerdeführer suchen würde.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vorbringt, erschöpft sich weitgehend in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil und belegt keine Willkür (vgl. E. 1.1 hiervor).  
 
1.4.2. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es zur Annahme von Willkür nicht, dass das angefochtene Urteil von der Darstellung der beschwerdeführenden Partei abweicht oder dass eine andere Lösung auch vertretbar oder gar naheliegender erscheint. Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren Beweiswürdigung beruht, das heisst, wenn die Behörde von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen, oder wenn der Entscheid eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, welche die vorinstanzliche Beweiswürdigung mit freier Kognition überprüft (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer hätte klar und substanziiert darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen sollen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht.  
 
1.4.3. Die Vorinstanz würdigt die Zeugenaussagen der Mutter der Ex-Freundin sorgfältig. Sie verfällt keineswegs in Willkür, wenn sie diese als stimmig erachtet. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass sich die Mutter an denselben Wortlaut der Drohung erinnerte wie die Tochter. Auf Mehrbelastungen habe sie verzichtet und den Beschwerdeführer abgesehen von der Drohung in gutem Licht erscheinen lassen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz berücksichtigt, dass die Mutter direkt nach dem Telefonat mit dem Beschwerdeführer ihre Tochter anzurufen versuchte. Dies spricht in der Tat für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz willkürfrei, dass die Mutter auch nach der Drohung noch wollte, dass der Beschwerdeführer und ihre Tochter wieder zusammenkommen. Dieser sagte selbst aus, er habe immer eine gute Beziehung zur Mutter gehabt. Demgegenüber habe die Ex-Freundin bestätigt, kein enges Verhältnis zu ihrer Mutter zu haben. Sie habe sich zurückgezogen und sei seit 2015 nicht mehr bei ihrer Familie zu Hause gewesen. Angesichts dieser unbestrittenen Beziehungsverhältnisse liegt der Schluss der Vorinstanz nahe, dass die Mutter nicht für ihre Tochter log. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie schliesst, die Mutter habe kein Motiv, den Beschwerdeführer falsch zu belasten.  
Auch die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers erfolgte keineswegs willkürlich. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den Willen der Ex-Freundin beharrlich den Kontakt suchte. Die Vorinstanz berücksichtigt, dass er nach dem Telefonat mit der Mutter der Ex-Freundin einen Brief an diese verfasste und dass dieser Brief weder eine Drohung noch eine Entschuldigung enthielt. Sie verfällt nicht in Willkür, wenn sie es für nachvollziehbar hält, dass der Beschwerdeführer die Drohung nicht noch schriftlich festgehalten hat. 
 
1.5. Die Vorinstanz durfte willkürfrei davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer damit drohte, er werde sich und seine Ex-Freundin umbringen. Die rechtliche Würdigung des Anklagesacherhalts ist unbestritten. Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--. 
 
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 23. Juni 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt