Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_848/2019  
 
 
Urteil vom 23. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens (einfache Körperverletzung, üble Nachrede etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2019 (SW.2019.78). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Thurgau trat mit Entscheid vom 19. Juni 2019 auf eine Beschwerde nicht. Es führte aus, die Eingabe, datiert vom 4. Juni 2019, enthalte weder einen Antrag noch eine Begründung, sondern lediglich ein Gesuch um Verlängerung der Beschwerdefrist und diene folglich einzig der nicht zulässigen Verlängerung der gesetzlichen 10-tägigen Beschwerdefrist. Die Eingabe sei beim Obergericht indessen derart spät eingegangen, dass es nicht mehr möglich gewesen sei, den Beschwerdeführer während laufender Beschwerdefrist auf die Unzulässigkeit einer Fristerstreckung hinzuweisen. Eine Nachfristansetzung gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO käme nur in Frage, wenn sich der Beschwerdeführer minimal mit der einlässlich begründeten Einstellungsverfügung auseinandergesetzt hätte. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
3.   
Im vorliegenden Verfahren kann sich das Bundesgericht nur zur Frage äussern, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Unrecht nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor Bundesgericht mit keinem Wort. Stattdessen äussert er sich ausschliesslich zur materiellen Seite der Angelegenheit, mit der sich das Bundesgericht nicht befassen kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.   
Ausnahmsweise kann von einer Kostenauflage abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill