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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_658/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dr. med. B.________, Leitender Arzt, 
Klinik C.________, 
 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ärztliche Zurückbehaltung und medizinische Zwangsmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. August 2021 (KES 21 623 POB). 
 
 
Sachverhalt:  
Nachdem die gegen den Beschwerdeführer verfügte medizinische Zwangsmassnahme und Zurückbehaltung in der Klinik C.________ aufgehoben worden war, erklärte das Obergericht des Kantons Bern die hiergegen eingereichte Beschwerde mit Verfügung vom 18. August 2021 als gegenstandslos; dabei erhob es weder Kosten noch sprach es eine Parteientschädigung zu. 
Mit Eingabe vom 19. August 2021 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Sinngemäss fordert der Beschwerdeführer eine Parteientschädigung mit der Begründung, er sei 3 Tage auf schlimmste Art und Weise in einem Isolierzimmer festgehalten worden. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer verwechselt offensichtlich eine mögliche Entschädigung für erlittene Unbill im Rahmen der Zwangsbehandlung mit einer Entschädigung für Umtriebe im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren. Eine solche Entschädigung ist nur in Ausnahmefällen geschuldet (dazu BGE 129 II 297 E. 5 S. 304; Urteile 2C_704/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.6; 2C_807/2016 vom 17. Juli 2017 E. 6.3). Weil das Verfahren im Bereich des Erwachsenenschutzes kantonal ist und diesbezüglich nur Verfassungsrügen möglich sind (vgl. Art. 450f ZGB und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 S. 387; Urteile 5A_99/2021 vom 11. März 2021 E. 2; 5A_474/2021 vom 9. Juni 2021 E. 2), müsste der Beschwerdeführer dartun, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wenn ihm im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist. Eine solche Begründung erfolgt nicht. 
 
3.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
 
4.  
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli