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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_771/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einsprache gegen Strafbefehl (mehrfaches Nichttragen einer Gesichtsmaske usw.), Rückzug, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Mai 2021 (2N 21 53). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sprach gegen den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 27. Januar 2021 wegen mehrfachen Nichttragens einer Sicherheitsmaske und mehrfachen Missachtens von Anordnungen des Sicherheitspersonals eine Busse von Fr. 750.- aus und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.-. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Nachdem der Beschwerdeführer zu der von der Staatsanwaltschaft für den 25. Februar 2021 angesetzten Einvernahme nicht erschienen war, verfügte diese am selben Tag, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte. 
 
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. Mai 2021 ab, soweit sie auf diese eintrat, und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 500.-. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht und beantragt mit Beschwerde in Strafsachen die "Prüfung der Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft Luzern im konkreten Fall mit anschliessender Begründung, weshalb die von [s]einer Seite dargelegte Erklärung keine Beachtung findet". Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, die rechtlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids seien für ihn nachvollziehbar, jedoch sei vor der Einvernahme ein Rückruf seitens der Staatsanwaltschaft vereinbart worden, da er mitgeteilt habe, sich zu weigern, bei der Einvernahme eine Maske zu tragen. Die Staatsanwaltschaft bestreite, dass ein Rückruf vereinbart worden sei, was die Vorinstanz als glaubhaft erachte. Es sei jedoch nicht klar, wie sich die Präzisierung "glaubhaft" rechtfertigen lasse. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
4.  
Soweit die Eingabe unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, erweist sie sich als unbegründet. 
 
Dass die Vorinstanz den nicht belegten Vorbringen des Beschwerdeführers nicht folgt, bedeutet entgegen dessen Ansicht nicht, dass seinen Ausführungen keine Beachtung geschenkt worden ist. Die Vorinstanz begründet ausführlich und nachvollziehbar, warum sie nicht von einem allfälligen Missverständnis hinsichtlich des Einvernahmetermins ausgeht, sondern die Einlassung der Staatsanwaltschaft als glaubhaft erachtet, die in der kantonalen Beschwerdeantwort bestreite, dass sie dem Beschwerdeführer im Rahmen des Telefongesprächs vom 8. Februar 2021 Zusicherungen gemacht habe. Die Vorinstanz erwägt insoweit, gemäss Aktenvermerk habe der Beschwerdeführer der zuständigen Staatsanwaltsassistentin am 8. Februar 2021 telefonisch mitgeteilt, sich zu weigern, an der Einvernahme eine Hygienemaske zu tragen. Daraufhin sei mit ihm vereinbart worden, dass er der Vorladung Folge leiste und persönlich bei der Staatsanwaltschaft erscheine, um das weitere Vorgehen vor Ort zu besprechen, wenn er sich weigere, bei der Einvernahme eine Hygienemaske zu tragen. Hingegen lasse sich dem Aktenvermerk nicht entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft zugesichert habe, den Beschwerdeführer zurückzurufen, um ihm mitzuteilen, ob anstelle der Einvernahme auch ein schriftlicher Bericht eingereicht werden könne. Aufgrund der Aktenlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einlassungen der Staatsanwaltschaft für glaubhaft erachtet und zum Schluss gelangt, der Einwand des Beschwerdeführers, es liege offensichtlich ein Missverständnis in Bezug auf die Verbindlichkeit der Einvernahme vor, vermöge somit dessen Fernbleiben nicht zu entschuldigen. 
 
Zusammenfassend ist weder ein Begründungsmangel oder eine unzureichende Auseinandersetzung mit den Vorbringen des Beschwerdeführers noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung der Prozessgeschichte durch die Vorinstanz ersichtlich. 
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Angesichts des geringen Aufwands rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held