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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_799/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2021 (BK 21 99). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm eine von der Beschwerdeführerin angestrebte Strafuntersuchung gegen die verantwortlichen Personen der B.________ AG sowie gegen das Personal der B.________ Banken Bern und Zürich wegen Betrugs am 12. Januar 2021 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2021 in einer Haupt- und Eventualbegründung aus formellen Gründen nicht ein. Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Enthält ein Entscheid mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang der Sache besiegeln, müssen für die Gutheissung einer Beschwerde alle Begründungen das Recht verletzen (BGE 139 III 536 E. 2.2; 133 IV 119 E. 6) 
 
3.  
Die Vorinstanz hält in einer Eventualerwägung fest, dass auf die Beschwerde jedenfalls auch mangels Leistung der verlangten Sicherheit nicht eingetreten werden könnte. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht im Geringsten. Ihre Eingabe genügt damit den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtich. 
Nachdem sich die Beschwerde in Bezug auf die vorinstanzliche Eventualbegründung als ungenügend im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG erweist, muss sich das Bundesgericht mit der Hauptbegründung nicht mehr befassen. 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Kostenauflage. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Inwiefern die Vorinstanz gegen diese Bestimmung verstossen haben könnte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Die Beschwerde genügt auch insoweit den Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
 
5.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill