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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_858/2021  
 
 
Urteil vom 23. August 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Obwalden, Postfach 1561, 6060 Sarnen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Fristwiederherstellungsgesuch (Rückzugsfiktion der Einsprache, Nichteintreten auf Anklage); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Obwalden vom 9. Juni 2021 (BS 21/001/SKE). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft Obwalden erliess am 12. Januar 2018 einen Strafbefehl wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte und Unterlassens der Richtungsanzeige. Auf Einsprache des Beschwerdeführers hin erliess die Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2018 in Bezug auf den Vorwurf des Nichttragens der Sicherheitsgurte eine Einstellungsverfügung und in Bezug auf den Vorwurf des Unterlassens der Richtungsanzeige einen neuen Strafbefehl, wobei sie den Beschwerdeführer zu einer Busse von Fr. 100.-- verurteilte. Die Staatsanwaltschaft hielt nach erneuter Einsprache am Strafbefehl fest. 
Der Beschwerdeführer wurde am 22. Juli 2020 zur Hauptverhandlung vom 16. September 2020 vorgeladen. Am 18. August 2020 teilte er mit, aus gesundheitlichen Gründen daran nicht teilnehmen zu können. Das Kantonsgerichtspräsidium forderte ihn unter Hinweis auf die Säumnisfolgen auf, eine allfällige Verhandlungsunfähigkeit mit einem Arztzeugnis zu belegen. In der Folge blieb der Beschwerdeführer der Hauptverhandlung fern, weshalb auf seine Einsprache am 16. September 2020 nicht eingetreten und die Rechtskraft des Strafbefehls festgestellt wurde. Einem Gesuch um Fristwiederherstellung (Einreichen eines Arztzeugnisses im Nachgang zur Hauptverhandlung) wurde am 31. Dezember 2020 keine Folge geleistet. Die gegen die Nichteintretensverfügung und die Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs gerichteten Beschwerden wies das Obergericht des Kantons Obwalden mit Beschluss vom 9. Juni 2021 ab. 
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.  
Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer geht auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht ein. Dass er über die Säumnisfolgen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO nicht belehrt worden wäre bzw. er die fragliche Belehrung nicht verstanden haben soll, macht er nicht geltend. Er bringt auch nicht vor, dass es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sein soll, sein Nichterscheinen mit einem Arztzeugnis rechtzeitig zu belegen. Weshalb seine Passivität nicht als Desinteresse bewertet und unter den gegebenen Umständen nicht von einem Rückzug der Einsprache ausgegangen werden durfte, vermag er ebenfalls nicht zu sagen. Soweit er geltend macht, seine rechtzeitige Entschuldigung vom 18. August 2020 müsse wie das nachträglich eingereichte Arztzeugnis als rechtsverbindlich akzeptiert werden, verkennt er, dass er der gerichtlichen Vorladung Folge zu leisten hatte und sich nicht eigenmächtig entschuldigen kann (vgl. Art. 205 Abs. 1 StPO). Nicht zum Verfahrensgegenstand gehört die materielle Seite der Angelegenheit. Aus der Beschwerde, welche mit unzulässigen Anträgen und nicht sachbezogenen Ausführungen gespickt ist, ergibt sich mithin nicht im Ansatz, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
4.  
Für die Entgegennahme und Weiterweisung von "Strafklagen" ist das Bundesgericht nicht zuständig. 
 
5.  
Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG. Inwiefern sich der angefochtene Beschluss mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liesse, ist nicht erkennbar. Damit fällt auch die Beigabe eines (kostenlosen) Rechtsanwalts nach Art. 64 Abs. 2 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausser Betracht. Aus demselben Grund ist auch das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill