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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_652/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Advokat Dr. Edgar Schürmann, 
 
gegen  
 
Universität Basel Vizerektorat Lehre, 
vertreten durch den Rechtsdienst, der Universität, 
Postfach 2148, 4001 Basel, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Rekurskommission der Universität Basel, 
c/o Zivilgericht Basel-Landschaft Ost, 
Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach. 
 
Gegenstand 
Studiengebühren - Vorladung zur Hauptverhandlung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Präsident, vom 20. Juni 2022 (VD.2021.257). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der universitäre Weiterbildungsstudiengang "MAS Psychotherapie mit kognitiv-behavioralem Schwerpunkt" (nachfolgend: MAS-Studiengang) war ein Weiterbildungsangebot der Postgradualen Studiengänge in Psychotherapie der Fakultät für Psychologie der Universität Basel. Auf eidgenössischer Ebene wurde dieser in die Ausbildung zum/zur "eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten/-in" integriert. Sowohl der MAS-Studiengang als auch die Ausbildung, die zum/zur eidgenössisch anerkannten Psychotherapeuten/-in führte, wurden über ein auf die Universität Basel lautendes Konto mit der Bezeichnung xxx administriert. Studienleiter des MAS-Studiengangs war A.________, der zugleich Leiter des Vereins B.________ war. Der Verein wurde von der im Juli 2018 gegründeten C.________ GmbH mit Sitz in Basel abgelöst, dessen Vorsitzender der Geschäftsführung wiederum A.________ ist (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Mit Beschluss des Rektorats der Universität Basel vom 28. April 2020 wurde der MAS-Studiengang aufgehoben. Die entsprechende Mitteilung der Aufhebung der Zusammenarbeit seitens der Universität Basel an den Studiengangsleiter erfolgte mit Verfügung vom 12. August 2020. Mit einer weiteren Verfügung gleichen Datums ordnete die Universität Basel an, dass die Mittel auf dem Konto xxx, welche sich aus den Studiengebühren der Studierenden des MAS-Studiengangs zusammensetzten, vollumfänglich im Eigentum der Universität Basel zu verbleiben hätten (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Gegen diese Verfügungen rekurrierte A.________ bei der Rekurskommission der Universität Basel und beantragte unter anderem, die auf dem Konto xxx befindlichen Mittel seien der C.________ GmbH zu überweisen. Mit Entscheid vom 9. November 2021 wies die Rekurskommission das Rechtsmittel ab (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
1.2. Dagegen erhob A.________ Rekurs an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.  
Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 wies der Präsident des Appellationsgerichts einen Antrag von A.________, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut sind und zusammen mit ihm als Vertreter der C.________ GmbH in die Hauptverhandlung geladen werden, ab (Dispositiv-Ziffer 1). Die Hauptverhandlung wurde auf den 7. Dezember 2022 angesetzt. 
 
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. August 2022 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihm in Aufhebung von Ziffer 1 der Verfügung vom 20. Juni 2022 zu gestatten, eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut sind und diese seien zusammen mit ihm in die Hauptverhandlung des Appellationsgerichts zu laden. Eventualiter sei Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.  
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Angefochten ist eine selbständig eröffnete verfahrensleitende Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt, mit welcher ein Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine oder mehrere Personen zu bestimmen, die mit dem rechtserheblichen Sachverhalt vertraut sind und diese seien zusammen mit ihm in die Hauptverhandlung des Appellationsgerichts zu laden, abgewiesen wurde. Prozessual gesehen stellt die angefochtene Verfügung einen Zwischenentscheid dar. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG zulässig ist.  
 
2.2. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass eine Gutheissung der vorliegenden Beschwerde dazu beitragen könnte, im Hauptverfahren betreffend die Aufhebung des MAS-Studiengangs sowie das Eigentum an den Geldmitteln auf dem Konto xxx einen Endentscheid herbeizuführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren zu ersparen (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur offen, wenn die angefochtene Verfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
2.3. Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können (BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken (BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 5A_822/2021 vom 12. Oktober 2021 E. 2 und 3).  
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang die ständige (strafprozessuale) Praxis des Bundesgerichts, wonach bei Streitigkeiten über die Beweiserhebung in der Regel kein Rechtsnachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht, sodass Beweisanordnungen grundsätzlich erst zusammen mit dem Endentscheid vor das Bundesgericht gezogen werden können (vgl. BGE 144 IV 127 E. 1.3; 143 IV 387 E. 4.4; je mit Hinweisen; Urteil 2C_342/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2). 
 
2.4. Der Beschwerdeführer erblickt einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Umstand, dass ohne die beantragten Zeugen bzw. die weiteren von ihm bezeichneten Personen eine vollständige und sachgerechte Parteibefragung an der Hauptverhandlung unterbleibe bzw. verunmöglicht werde. Die angefochtene Verfügung verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 BV) sowie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).  
Die Argumentation des Beschwerdeführers erschöpft sich indessen in allgemeinen Behauptungen. Damit vermag er nicht konkret darzutun, inwiefern ihm durch die Nichtvorladung der beantragten Zeugen und weiteren Personen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung droht (vgl. E. 2.3 hiervor). Anlässlich der Hauptverhandlung wird er die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt einzubringen und gegebenenfalls darzutun, weshalb eine Anhörung der betreffenden Personen unerlässlich und rechtlich möglich wäre. Schliesslich kann der Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensrechten bzw. des Gleichbehandlungsgrundsatzes nach Massgabe von Art. 93 Abs. 3 BGG im Rahmen einer späteren Beschwerde gegen den Endentscheid der Vorinstanz rügen, falls letzterer zu seinen Ungunsten ausgehen sollte. Gegebenenfalls könnte der Endentscheid ganz oder teilweise aufgehoben werden. Folglich gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht. 
 
2.5. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache fällt das Gesuch um aufschiebende Wirkung dahin.  
 
3.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Präsident, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov