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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5F_24/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Schöbi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Sturzenegger, 
Gesuchsgegner. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Revisionsurteil 5F_22/2022 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 27. Juli 2022. 
 
 
Sachverhalt:  
Im Zusammenhang mit einer Aufsichtsbeschwerde gegen den Willensvollstrecker trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_485/2022 vom 27. Juni 2022 auf die von A.________ gegen den Nichteintretensbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2022 erhobene Beschwerde nicht ein. 
Mit Eingabe vom 18. Juli 2022 erhob A.________ gegen das Urteil 5A_485/2022 "Einsprache". Mit Urteil 5F_22/2022 vom 27. Juli 2022 hielt das Bundesgericht fest, soweit in dieser ein Revisionsgesuch zu sehen wäre, werde darauf nicht eingetreten. 
Mit Gesuch vom 2. August 2022 verlangt A.________ die Revision des Urteils 5F_22/2022. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Soweit der Gesuchsteller eine persönliche Anhörung wünscht, ist festzuhalten, dass das Revisionsverfahren grundsätzlich schriftlich ist. 
 
2.  
Das Bundesgericht hatte das Nichteintreten auf das allfällige Revisionsgesuch im Urteil 5F_22/2022 damit begründet, dass der Gesuchsteller einen Revisionsgrund weder nenne noch wenigstens sinngemäss begründe. 
In seiner nunmehr zu behandelnden Eingabe nennt der Gesuchsteller zwar verschiedene Revisionsgründe. Allerdings beziehen sich diese grösstenteils nicht auf das zu revidierende Urteil 5F_22/2022, sondern auf das ursprüngliche kantonale und ferner auf das diesbezügliche bundesgerichtliche Verfahren 5A_485/2022; die dortigen Urteile sind nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens. Sinngemäss auf das Revisionsurteil 5F_22/2022 bezieht sich höchstens die Aussage: "Das Bundesgericht widerspricht in seinem Urteil direkt eigenen Urteilen, ohne fundierte Informationen und Fragestellungen aus erster Hand in Aussage des A.________ kollektiviert zu haben." Aus dieser (inhaltlich ohnehin nicht nachvollziehbaren) Aussage ergibt sich indes kein Revisionsgrund. Soweit der Gesuchsteller schliesslich bemängelt, seine zahlreichen Anträge seien nicht behandelt worden, bezieht sich dies wiederum primär auf das ursprüngliche kantonale Verfahren, ferner aber auch auf das Revisionsverfahren 5F_22/2022; die im Verfahren 5F_22/2022 als mögliches Revisionsgesuch entgegengenommene Eingabe vom 18. Juli 2022 enthielt jedoch keine Rechtsbegehren, so dass sich auch diesbezüglich Weiterungen erübrigen. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf das gegen das Revisionsurteil 5F_22/2022 gestellte Revisionsgesuch nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei der Gesuchsteller darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben und (Revisions-) Gesuche ähnlicher Art nach Prüfung unbeantwortet abgelegt würden. 
 
4.  
Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli