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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_956/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Solothurn, 
Beschwerdekammer, 
Amthaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Kostenerlassgesuch; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2022 (BKERL.2022.7). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Juni 2021 um Erlass der ihm aus dem Beschwerdeverfahren BKBES.2021.16 auferlegten Kosten von Fr. 200.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 16. Juni 2021 kostenlos ab. 
Am 31. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Erlass der ihm aus dem Beschwerdeverfahren BKBES.2021.16 auferlegten Kosten von Fr. 200.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 11. Februar 2022 abermals ohne Kosten ab, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass letztmals keine Verfahrenskosten erhoben werden würden. 
Mit Gesuch vom 31. Mai 2022 beantragte der Beschwerdeführer zum dritten Mal den Erlass der ihm aus dem Beschwerdeverfahren BKBES.2021.16 auferlegten Kosten von Fr. 200.--. Die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn wies das Gesuch am 8. Juni 2022 - wie vorgängig in Aussicht gestellt - unter Kostenauflage ab. 
Der Beschwerdeführer wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 8. Juni 2022. 
 
2.  
Eine Fristerstreckung zur (ergänzenden) Beschwerdebegründung fällt ausser Betracht; die Beschwerdefrist ist eine gesetzlich bestimmte Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer verlangt eine Entscheidung durch unabhängige Richter und Gerichtsschreiber, die noch nie mit ihm zu tun hatten, und stellt namentlich ein Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Denys. Dessen Mitwirkung an früheren Entscheiden, die nicht im Sinne des Beschwerdeführers ausgefallen sind, stellt für sich indessen entgegen der insoweit unzutreffenden Auffassung des Beschwerdeführers keinen Ausstandsgrund dar (Art. 34 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.1). Auf das Ausstandsgesuch ist folglich nicht einzutreten. 
 
4.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem Recht) prüft das Bundesgericht insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.1 und 1.7.2 mit Hinweisen). 
 
5.  
Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Das Gesetz belässt den Strafbehörden mit der "Kann-Vorschrift" ein weites Ermessen, in welches das Bundesgericht nur bei bundesrechtswidriger Ermessensausübung eingreift (statt vieler Urteil 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Das Bundesrecht überlässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzgebung. 
 
6.  
Die vorliegende Beschwerde genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht hinreichend mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung und zeigt weder eine willkürliche, ermessensfehlerhafte oder sonstwie bundesrechtswidrige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz auf. Stattdessen schildert er die Sach- und Rechtslage im Wesentlichen aus seiner eigenen subjektiven Sicht der Dinge. Dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, ergibt sich daraus nicht. Ebenso wenig ergibt sich aus der Beschwerde, inwiefern der vorinstanzliche Kostenspruch verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, zumal es sich um das dritte Gesuch des Beschwerdeführers in der gleichen Sache handelt und ihm eine Kostenauflage in der Verfügung vom 11. Februar 2022, dem Verursacherprinzip folgend, vorgängig in Aussicht gestellt wurde. Unerheblich ist unter diesen Umständen, dass der vorinstanzliche Klammerverweis auf Art. 428 StPO an sich unzutreffend ist. Der Begründungsmangel der Beschwerde ist evident. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um Aktenbeizug wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 
 
7.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. August 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill