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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_240/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2022 (IV.2021.00161). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1965, mit abgeschlossener Lehrerausbildung und erwerbstätig gewesen als Schreiner, bezog seit August 1993 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, dies im Wesentlichen aufgrund einer äusserst schweren narzisstischen Persönlichkeitsstörung (Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 1. Februar 1996). Im Zuge mehrerer revisionsweiser Überprüfungen wurde dieser Anspruch bestätigt.  
 
Ein im Frühjahr 2017 eingeleitetes weiteres Revisionsverfahren endete mit Verfügung vom 21. März 2018. Damit reduzierte die Verwaltung den bisherigen Rentenanspruch ab 2015 auf eine Dreiviertelsrente (Invaliditätsgrad von 61 %) und kündigte eine Rückforderung an; für die Zukunft stellte sie die Rentenleistungen ein. Anlass dazu gab, dass der Versicherte die Erzielung eines Einkommens im Jahr 2015 nicht mitgeteilt hatte. Mit einer weiteren Verfügung vom 29. Mai 2018 forderte sie von A.________ Fr. 18'486.- für zu viel bezogene Rentenleistungen in der Zeit von Januar 2015 bis und mit März 2018 zurück. 
 
A.b. Am 11. Juni 2018 sprach A.________ beim Kundendienst der Verwaltung vor und ersuchte um Wiederausrichtung der Rente. Am 22. Juni 2018 erging die Aufforderung an ihn, den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2015 und die Buchhaltungsunterlagen für das Jahr 2017 beizubringen. Nachdem dies und eine Mahnung vom 1. August 2018 unerhört geblieben waren, beschied ihm die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsgesuchs wegen unterbliebener Mitwirkung. Nach Einwänden des Versicherten erliess sie einen weiteren Vorbescheid, der erneut dessen Widerspruch auslöste. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 hob die IV-Stelle schliesslich die am 21. März 2018 angeordnete Renteneinstellung wiedererwägungsweise auf und richtete die bisherige ganze Rente ab Dezember 2018 wieder aus.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ im Wesentlichen die Wiederausrichtung der Rente bereits ab April, eventuell ab Juni 2018 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Februar 2022 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erneuert A.________ seine bereits im kantonalen Verfahren gestellten Anträge. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde unter Hinweis auf das angefochtene Urteil. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Stellungnahme. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen sind tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, der bundesgerichtlichen Überprüfung - auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen - zugänglich, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1; Urteil 9C_635/2021 vom 29. Juni 2022 E. 1.2). 
 
2.  
Streitig ist, ob der Beschwerdeführer - wie von Verwaltung und mit ihr vom kantonalem Gericht erkannt - nach Bundesrecht erst ab Dezember 2018 Anspruch auf Wiederausrichtung einer ganzen Rente der IV hat oder antragsgemäss bereits ab April, allenfalls ab Juni 2018. 
 
2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des ATSG und der ATSV (SR 830.11) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1).  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen zur Mitwirkungspflicht der Versicherten und zu den Folgen im Fall ihrer schuldhaften Verletzung, unter Einschluss des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens, zutreffend dargelegt (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dies gilt gleichermassen für die IV-rechtliche Spezialnorm gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG, wonach Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt werden, die diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt.  
 
2.3. Zu wiederholen ist der Gehalt von Art. 53 Abs. 2 ATSG: Danach kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und - was nach der Rechtsprechung auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c) - wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. In diesem Sinne dient die Wiedererwägung der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung bei der Würdigung des Sachverhalts, insbesondere bei klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Zweifellose Unrichtigkeit meint dabei, dass kein vernünftiger Zweifel an der (von Beginn weg bestehenden) Unrichtigkeit der Verfügung möglich, also einzig dieser Schluss denkbar ist (BGE 148 V 195 E. 5.3; 138 V 324 E. 3.3).  
Der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird, liegt nach geltender Rechtslage im alleinigen Ermessen der Verwaltung, ohne dass ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch darauf bestünde (statt vieler: BGE 133 V 50 E. 4.1; Urteile 9C_70/2021 vom 12. April 2021 E. 4.2; 8C_111/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5.1). Falls auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten wird, sind zwei getrennte Verfahrensschritte auseinanderzuhalten: Erstens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt sind. Gegebenenfalls folgt daraus ein Rückkommen auf den betroffenen Verwaltungsakt, so dass es - zweitens - unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände ("de façon à pouvoir rétablir une situation conforme au droit") einen neuen Entscheid zu fällen gilt (vgl. Urteil 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2; SVR 2006 IV Nr. 21 S. 74, I 545/02 E. 1.3). 
 
2.4. Ergänzend zur vorinstanzlichen Darlegung der Rechtslage ist hier Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zu nennen: Falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, erfolgt danach die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde.  
Diese Bestimmung kodifiziert die zeitliche Wirkung der Wiedererwägung von Verfügungen über Leistungen der genannten Art (BGE 129 V 433 E. 5.1; 110 V 291 E. 3b). Dem Wortlaut nach bezieht sie sich lediglich auf die Erhöhung, mithin auf bereits laufende Leistungen. Soweit es um die Beurteilung eines spezifisch invalidenversicherungsrechtlichen Gesichtspunkts geht (vgl. Urteil 8C_624/2021 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.1), wird sie nach der Rechtsprechung analog auf Fälle angewendet, in denen sich die Abweisung eines Leistungsbegehrens nachträglich als zweifellos unrichtig erweist. Denn eine unterschiedliche Regelung der zeitlichen Wirkung der Wiedererwägung, je nachdem, ob dem oder der Versicherten zu Unrecht keine oder eine zu tiefe Leistung zugesprochen worden ist, liesse sich nicht halten (BGE 110 V 291 E. 3d; bestätigt in BGE 129 V 433 E. 5.2; Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, Basel 2020, N. 86 zu Art. 53 ATSG). 
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hielt fest, dass die am 21. März 2018 verfügte Einstellung weiterer Rentenleistungen rechtskräftig geworden war. Soweit es die Verwaltung im Rahmen der Wiedererwägung dieser Verfügung bei der Einstellung ab April 2018 belassen wollte, sprach sich das kantonale Gericht selbst die Befugnis zu einer Korrektur ab. Unter Hinweis auf eine Kommentarstelle (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 69 und 71 zu Art. 53 ATSG) ging sie davon aus, dass der Versicherungsträger frei darin sei, über die Modalitäten einer Wiedererwägung zu entscheiden, da rechtsprechungsgemäss unter diesem Titel ohnehin kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf ein Rückkommen bestehe. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederausrichtung der Rente vom 11. Juni 2018 sei jedoch als Neuanmeldung entgegenzunehmen gewesen. Weil zudem die Beschwerdegegnerin darin zu bestätigen sei, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, und zwar schuldhaft, da keine Anhaltspunkte für seine Urteilsunfähigkeit bestünden, sei die Wiederausrichtung der Rente erst ab Dezember 2018 rechtens.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht mehr gegen die vorinstanzliche Annahme der Rechtskraft der Verfügung vom 21. März 2018. Ebenso wenig stemmt er sich in grundsätzlicher Hinsicht gegen die langjährige und im Rahmen des ATSG gesetzlich verankerte Rechtsprechung, wonach es keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Wiedererwägung gibt (vgl. Kieser, a.a.O., N. 69 ff. zu Art. 53 ATSG mit Hinweis auf Kritik; zum Willen des Gesetzgebers vgl. sodann Margit Moser-Szeless, in Dupont/Moser-Szeless [Hrsg.], Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, Basel 2018, N. 89 zu Art. 53 ATSG sowie Locher/Gächter, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2014, § 72 Rz. 12). Hingegen wirft er dem kantonalen Gericht vor, der Beschwerdegegnerin zu Unrecht auch noch im Rahmen des "zweiten Verfahrensschritts" (vgl. E. 2.3 oben) die Befugnis zur ermessensweisen Regelung zuzugestehen. Damit verkenne es den Gehalt der angeführten Kommentierung und der darin zitierten Rechtsprechung, was - konsequent gedacht - die Möglichkeit eröffne, dass der Inhalt der neuen Verfügung gleichsam ausserhalb des Rechtsstaates liegen könnte.  
 
3.3. Die Kritik des Beschwerdeführers ist begründet: Zwar hat auch das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (heute sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) die Überlegung angestellt, dass der Verwaltung, weil es ihr freisteht, ob sie überhaupt zu einer Wiedererwägung schreiten will, auch keine Vorgaben zu deren zeitlicher Wirkung gemacht werden können (vgl. BGE 110 V 291 E. 3c und BGE 119 V 180 E. 3b sowie Regeste). Wie beschwerdeweise treffend vorgebracht wird, kann dies freilich nicht dahin missverstanden werden, dass der Verwaltung die Befugnis zukäme, sich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Vielmehr bleibt für derartiges Ermessen nur dort Raum, wo eine positivrechtliche Vorgabe fehlt (vgl. Urteile 9C_836/2010 vom 20. Mai 2011 E. 3.2; 8C_516/2008 vom 8. Dezember 2008 E. 5.2: "à defaut d'une règle positive"; vgl. bereits BGE 119 V 180 E. 3b: "in difetto di una norma positiva" sowie BGE 110 V 291 zur zeitlichen Wirkung einer Wiedererwägung: "mangels eines gegenteiligen allgemeinen Rechtsgrundsatzes"). Wo eine solche Norm besteht, zählt sie fraglos zu den "massgebenden Umständen", die es bei der neuen Entscheidung zu berücksichtigen gilt (vgl. am Ende von E. 2.3 oben). Auch der vorinstanzlich angerufene Autor selbst verweist ausdrücklich darauf, dass BGE 119 V 180 betreffend Verzugszins unter Berücksichtigung des nunmehr geltenden Art. 26 ATSG nicht weitergeführt werden könnte (Kieser, a.a.O., N. 71 zu Art. 53 ATSG). Ebenso vermerkt er an anderer Stelle nach Hinweis auf das Verwaltungsermessen hinsichtlich der zeitlichen Wirkung einer Wiedererwägung (a.a.O., N. 77 zu Art. 53 ATSG), dass dafür in weiten Bereichen positivrechtliche Regelungen bestehen, so unter anderem auch in Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV (a.a.O., N. 78 f. zu Art. 53 ATSG; vgl. ferner BGE 110 V 291 E. 3c+d).  
 
3.4. Nach dem Gesagten geht der vorinstanzliche Hinweis auf das einer gerichtlichen Kontrolle entzogene Verwaltungsermessen hinsichtlich der zeitlichen Folgen der Wiedererwägung jedenfalls für die hier zu beurteilende Sach- und Rechtslage fehl. Zu beachten gilt es hier vielmehr Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV. Dass diese positivrechtliche Vorgabe dann nicht greifen soll, wenn auf eine zweifellos unrichtig verfügte Renteneinstellung zurückgekommen wird, ist nicht ersichtlich (vgl. E. 2.4 oben). Demnach und weil im vorliegenden Fall spezifisch invalidenversicherungsrechtliche Gesichtspunkte tangiert sind (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl. 2014, Rz. 150 zu Art. 30-31 IVG), erfolgt die Wiedererwägung frühestens mit Wirkung ab jenem Monat, in dem der Mangel entdeckt wurde.  
 
4.  
 
4.1. Rechtsprechungsgemäss gilt ein Mangel im Sinn der soeben angesprochenen Norm nicht erst dann als entdeckt, wenn die Unrichtigkeit der Verfügung - allenfalls nach Vornahme ergänzender Abklärungen - mit Sicherheit feststeht. Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen (BGE 129 V 433 E. 6.2; 110 V 297 E. 4a). Anderseits ist der Mangel aber auch dann entdeckt, wenn der oder die Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (BGE 129 V 433 E. 6.4; vgl. Flückiger, a.a.O., N. 86 zu Art. 53 ATSG).  
 
4.2. Die Vorinstanz hat, wie schon die Beschwerdegegnerin, davon abgesehen, die Sache explizit im Lichte von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV zu prüfen. Aufgrund des von ihr festgestellten Sachverhalts und ihrer rechtlichen Würdigung erübrigt sich eine Rückweisung; insbesondere bedarf es auch aus Gründen des rechtlichen Gehörs keiner Weiterungen. Denn die vorinstanzlichen Erwägungen behalten ihre Gültigkeit, da ihnen weder eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde liegt noch ein anderweitiger Rechtsmangel anhaftet.  
Grund für die Renteneinstellung mit Verfügung vom 21. März 2018 gab die Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer, die zur Folge hatte, dass der Verwaltung die Überprüfung seines Rentenanspruchs verbaut war. Daran änderte sich mit der Vorsprache des Beschwerdeführers am 11. Juni 2018 zunächst noch nichts Grundlegendes. Insbesondere kann auch nicht schon ab diesem Zeitpunkt angenommen werden, der relevante Mangel sei bereits als glaubhaft oder wahrscheinlich dargetan im Sinne der hiervor dargelegten Rechtsprechung. Dazu bedurfte es weiterer Abklärungen und insbesondere der Mitwirkung des Beschwerdeführers, was von der IV-Stelle umgehend veranlasst und in der Folge auch angemahnt wurde. Dabei hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Angaben seines Arztes zwar die letzten zwei Jahre nicht in der Lage gewesen sei, seine Steuererklärung auszufüllen. Hingegen sei nicht erstellt, dass er gesundheitsbedingt ausserstande gewesen wäre, auf die Schreiben der IV-Stelle zu reagieren und die verlangten Berichte beizubringen. Weder sei aus den gestellten Diagnosen oder den erhobenen Befunden ersehbar, dass dadurch die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers aufgehoben gewesen wäre noch werde ihm derlei attestiert. Auch das für Dezember 2016 bis Dezember 2018 bestätigte Unvermögen, die Steuererklärung auszufüllen, bedeute angesichts dieses doch eher komplexen Vorgangs nicht, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Post zu öffnen und darauf zu reagieren. Das belegten gerade auch seine Vorsprache beim Kundendienst der Beschwerdegegnerin und die von ihm erhobenen Einwände unter Beigabe der angeforderten Dokumente am 18. Dezember 2018. Dass das kantonale Gericht unter diesen Umständen mit der Beschwerdegegnerin von einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer ausging, verstösst nicht gegen Bundesrecht und namentlich auch nicht gegen Art. 43 Abs. 3 ATSG. Damit kann die Frage offenbleiben, ob es darauf im Rahmen von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV überhaupt ankommt. Jedenfalls gilt nach dem Gesagten der Mangel erst mit der Beibringung der angeforderten Unterlagen am 18. Dezember 2018 als entdeckt, weshalb die Rente nicht vor Dezember 2018 wieder auszurichten ist. 
 
4.3. Zusammenfassend kann geschlossen werden, dass das angefochtene Urteil im Ergebnis kein Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist dementsprechend im Haupt- wie im Eventualantrag abzuweisen.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2022 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest