Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_53/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Länggassstrasse 35/37, 3007 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2021 (200.2021.794 SCP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 lehnte die IV-Stelle Bern ein von A.________ gestelltes Leistungsbegehren auf Umschulung ab. 
 
B.  
Am 18. November 2021 (Postaufgabe) erhob A.________ hiegegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Ein von A.________, nunmehr vertreten durch die CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: CAP), handelnd durch Rechtsanwältin B.________, am 7. Dezember 2021 gestelltes Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ab. Dennoch reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch die CAP, am 27. Dezember 2021 beim Gericht eine nachgebesserte Beschwerde ein. Daraufhin auferlegte das kantonale Gericht mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 der Rechtsvertreterin des Versicherten eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- wegen Störung des Geschäftsganges. 
Die IV-Stelle zog in der Folge am 13. Januar 2022 ihre Verfügung vom 27. Oktober 2021 in Wiedererwägung, worauf das kantonale Gericht das Verfahren mit Urteil vom 20. Januar 2022 abschrieb. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die CAP, es sei die Verfügung vom 29. Dezember 2021 insoweit aufzuheben, als damit der Rechtsvertreterin des A.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- auferlegt wurde. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.  
 
1.2. Die Rechtsvertreterin der versicherten Person, hier also die CAP, hat als Verfügungsadressatin offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der gegen sie verhängten Ordnungsbusse. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb auf die Beschwerde der CAP einzutreten ist.  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie kommunalem Recht gilt demgegenüber eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte oder kantonales und kommunales Recht verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Da keine gesetzliche Ausnahme besteht (Art. 95 lit. c-e BGG), ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts gegenüber kantonalem Recht auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere auf Willkür, beschränkt (Art. 9 BV).  
 
2.3. Gemäss Rechtsprechung ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 145 II 32 E. 5.1; 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2, je mit Hinweisen).  
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es in einem invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren der Rechtsvertreterin der versicherten Person eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsganges auferlegte. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 61 ATSG bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht grundsätzlich nach kantonalem Recht, wobei es gewissen, in Art. 61 lit. a bis i aufgeführten Anforderungen zu genügen hat. Insbesondere bestimmt Art. 61 lit. c ATSG, dass das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt; es erhebt di5e notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.  
Wer mutwillig prozessiert, im Verfahren Sitte und Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, kann gemäss Art. 46 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG/BE; BSG 155.21) durch die instruierende Behörde mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken, bei Rückfall bis zu 3000 Franken, bestraft werden. 
 
4.2. Die Rechtsvertreterin der versicherten Person macht zwar zunächst geltend, eine Ordnungsbusse gemäss Art. 46 VRPG/BE könne lediglich einer natürlichen, nicht aber einer juristischen Person auferlegt werden, legt indessen nicht dar, inwiefern die gegenteilige Auffassung des kantonalen Gerichts auf einer willkürlichen Auslegung des kantonalen Prozessrechts beruhen sollte. Damit ist eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit der auferlegten Ordnungsbusse nicht hinreichend dargetan (vgl. E. 3.2 hievor). Anzumerken ist, dass auf die streitige Ordnungsbusse - welche als Disziplinarmassnahme sui generis zu qualifizieren ist - die allgemeinen Vorschriften des StGB nicht anwendbar sind (vgl. auch Urteil 6B_965/2020 vom 29. März 2022 E. 2.3.1).  
 
4.3. Weiter steht fest, dass das kantonale Gericht in direkter Reaktion auf die Eingabe vom 27. Dezember 2021 die streitige Ordnungsbusse der Rechtsvertreterin der versicherten Person auferlegte, mithin ohne sie zunächst zu verwarnen oder ihr vorgängig Gelegenheit zu Stellungnahme zu geben. Eine solche Vorgehensweise widerspricht rechtsprechungsgemäss (vgl. Urteil 5A_639/2014 vom 8. September 2015 E. 13.3.3) nicht bloss dem Anspruch der sanktionierten Person auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), sondern auch dem Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) sowie der Pflicht des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV). Dementsprechend ist die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die angefochtene Ziffer 3 der Verfügung vom 28. Dezember 2021 aufzuheben. Entsprechend kann offen bleiben, ob die Qualifikation der unaufgeforderten Eingabe als Störung des Geschäftsganges im Sinne von Art. 46 VRPG/BE eine willkürliche Auslegung dieser kantonalen Bestimmung darstellen würde.  
 
5.  
 
5.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG); der Kanton Bern hat der Beschwerdeführerin indessen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der in der Kostennote vom 8. März 2022 geltend gemachte Arbeitsaufwand ist mit Blick darauf, dass der zu beurteilende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex war, unangemessen hoch. Es rechtfertigt sich, die Entschädigung auf den Normalansatz von Fr. 2800.- festzusetzen.  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 3 der Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2021 wird aufgehoben. 
 
2.  
Der Kanton Bern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold