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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_54/2022  
 
 
Urteil vom 23. August 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Nabold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
CAP Rechtsschutz-Versicherungsgesellschaft AG, 
Länggssstrasse 35/37, 3007 Bern, vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Dezember 2021 (200.2021.794 SCP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2021 lehnte die IV-Stelle Bern ein von B.________ gestelltes Leistungsbegehren auf Umschulung ab. 
 
B.  
Am 18. November 2021 (Postaufgabe) erhob B.________ hiegegen vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Ein von B.________, nunmehr vertreten durch die CAP Versicherungsgesellschaft AG (nachstehend: CAP), handelnd durch Rechtsanwältin A.________, am 7. Dezember 2021 gestelltes Gesuch um Gewährung einer Frist zur Nachbesserung der Beschwerde wies das kantonale Gericht mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 ab. Dennoch reichte der Versicherte, weiterhin vertreten durch die CAP, am 27. Dezember 2021 beim Gericht eine nachgebesserte Beschwerde ein. Daraufhin auferlegte das kantonale Gericht mit Verfügung vom 28. Dezember 2021 der Rechtsvertreterin des Versicherten eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- wegen Störung des Geschäftsganges. 
Die IV-Stelle zog in der Folge am 13. Januar 2022 ihre Verfügung vom 27. Oktober 2021 in Wiedererwägung, worauf das kantonale Gericht das Verfahren mit Urteil vom 20. Januar 2022 abschrieb. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, es sei die Verfügung vom 28. Dezember 2021 insoweit aufzuheben, als damit der Rechtsvertreterin des B.________ eine Ordnungsbusse von Fr. 100.- auferlegt wurde. Sodann sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 139 V 42 E. 1 mit Hinweisen). Dies ändert freilich nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach Art. 42 Abs. 1 BGG gehalten ist, die Erfüllung der Eintretensvoraussetzungen darzutun, wenn diese nicht offensichtlich gegeben sind (vgl. BGE 141 IV 289 E. 1.3 und Urteil 2C_681/2019 vom 30. April 2020 E. 2 mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. 
 
3.  
In der angefochtenen Verfügung auferlegte das kantonale Gericht der Rechtsvertreterin der versicherten Person eine Ordnungsbusse wegen Störung des Geschäftsganges. Diese hat als Verfügungsadressatin gegen diese Busse Beschwerde beim Bundesgericht erhoben (Verfahren 9C_53/2022). Auch wenn die Rechtsverteterin der versicherten Person - welche als Aktiengesellschaft konstituiert ist und damit eine eigenständige juristische Person darstellt - letztlich durch die im vorliegenden Verfahren beschwerdeführende Juristin handelte, so ist ein eigenständiges schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG dieser angestellten Juristin an der Aufhebung der Sanktion zu verneinen. Die Rechtsprechung hat zwar die Legitimation Dritter zur Anfechtung "pro Adressat" unter bestimmten Umständen dann zugelassen, wenn der Dritte als Folge des Entscheids unmittelbar in seinen vermögensrechtlichen Interessen berührt ist (BGE 142 V 513 E. 3.2; 133 V 188 E. 4.4; BGE 130 V 560 E. 3.5 und E. 3.6; SVR 2008 BVG Nr. 18 S. 69, 9C_104/2007 E. 3.2). Ein lediglich mittelbares, wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation einer Drittperson zu bejahen (vgl. Urteil 1C_547/2020 vom 15. September 2021 E. 5.1). Somit verleiht entgegen ihren Ausführungen die hypothetische Möglichkeit, dass die Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin aufgrund der angefochtenen Verfügung eine Schadenersatzforderung wegen Sorgfaltspflichtverletzung gegen sie geltend machen könnte, ihr noch kein eigenständiges Beschwerderecht. Auf ihre Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. 
 
 
4.  
 
4.1. Mit diesem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.  
 
4.2. Vorliegend rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. August 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold