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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_788/2020  
 
 
Urteil vom 23. September 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staat Thurgau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 12. August 2020 (VG.2020.31/E). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 3. März 2020 wandte sich A.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und forderte Fr. 288'000.--, weil die Behörden ihm und seinen Kindern aus rassistischen Gründen alle Rechte gestohlen hätten. Am 10. März 2020 wies ihn das Verwaltungsgericht darauf hin, dass seine Eingabe ungebührlich und unverständlich sei. Er habe deshalb eine verbesserte Klageschrift innert 10 Tagen einzureichen. In der Folge reichte A.________ am 15. März 2020 und am 29. Juni 2020 weitere Eingaben ein. Mit Entscheid vom 12. August 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Klage nicht ein. Es erwog, sämtliche Eingaben enthielten ehrverletzende Äusserungen und seien deshalb ungebührlich. Zudem seien sie auch wirr und unverständlich und es sei nicht erkennbar, welcher Betrag von wem und weshalb verlangt werde.  
 
1.2. Mit zwei vom 15. September 2020 datierten Eingaben wendet sich A.________ an das Bundesgericht, den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg und weitere Personen und Behörden. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.  
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Eingaben zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG); das Verfahren vor Bundesgericht wird jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Das Bundesgericht prüft die Anwendung von kantonalem Recht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen verfassungsmässigen Rechten (BGE 141 I 105 E. 3.3.1 S. 108), wobei entsprechende Rügen einer qualifizierten Begründungspflicht zu genügen haben (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
3.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der gestützt auf kantonales Verfahrensrecht ergangen ist. Der Streitgegenstand vor Bundesgericht beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob die Vorinstanz auf die Klage zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit die Eingaben überhaupt verständlich sind, enthalten sie Beleidigungen an die Adresse diverser Personen und Behörden sowie eine Schilderung des angeblich am Beschwerdeführer ergangenen Unrechts. Substanziierte Ausführungen zum vorinstanzlichen Nichteintreten lassen sich den Eingaben ebensowenig entnehmen wie eine zulässige Rüge. Zudem sind sie unzulässig, weil ungebührlich.  
 
3.3. Zusammenfassend mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger