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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_153/2022  
 
 
Urteil vom 23. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Beweisanträge; unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltlicher Rechtsbeistand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, 
vom 17. Februar 2022 (BK 21 541). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben des Kantons Bern führt gestützt auf eine Strafanzeige vom 20. Mai 2021 ein Verfahren gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung, begangen zum Nachteil von A.________. Die Strafanzeige hat einen Vorfall vom 19. Mai 2021 im Regionalgefängnis Biel zum Gegenstand. An diesem Tag hatte A.________ zweimal mit einer Zigarette den Feueralarm in seiner Zelle ausgelöst. Im Rahmen einer deswegen gegen ihn ausgesprochenen Disziplinarmassnahme wurde er in eine kameraüberwachte Sicherheitszelle gebracht. Dort zerstückelte er die Matratze, baute sie zu einem Haufen vor der Zelltüre auf und zündete sie an. A.________ wirft den involvierten Personen in diesem Zusammenhang gemäss seiner Strafanzeige vor, sie hätten ihn, trotz bekannter Suizidalität, ins Regionalgefängnis Biel verlegt, wo er sich unter staatlicher Obhut in Brand gesetzt habe. 
Am 12. Oktober 2021 wurde A.________ als Auskunftsperson zur Sache befragt. Im Anschluss an diese Einvernahme stellte der Rechtsanwalt von A.________ diverse Beweisanträge sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und seine Einsetzung als amtlicher Rechtsbeistand. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021 gab die Staatsanwaltschaft dem Rechtsanwalt die Gelegenheit, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bis zum 22. Oktober 2021 zu begründen. Die Frist zur Nachreichung der schriftlichen Begründung wurde auf Verlangen des Rechtsanwalts bis zum 8. November 2021 erstreckt. 
Da bis zum 9. November 2021 keine Stellungnahme bei der Staatsanwaltschaft eingegangen war, stellte diese gleichentags mittels Verfügung fest, dass gewissen Beweisanträgen von A.________ bereits entsprochen worden sei und hiess weitere Anträge auf Einvernahmen gut. Die übrigen Beweisanträge wies sie, wie auch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt Burkhalter als amtlichen Rechtsbeistand ab. 
Am 10. November 2021 gelangte doch noch eine Stellungnahme von A.________ ein. Die Abklärung der Sendungsnummer ergab, dass die Sendung am 8. November 2021 um 23:58 Uhr aufgegeben und die ihm angesetzte Frist damit gewahrt worden war. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wurde von den mit Eingabe vom 8. November 2021 gestellten Anträgen Kenntnis genommen. Es wurde festgehalten, es sei bereits eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von A.________ eröffnet worden und mit Verfügung vom 9. November 2021 seien gewisse Beweisanträge gutgeheissen worden. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 betreffend Abweisung von Beweisanträgen hob die Staatsanwaltschaft zwecks Wiedererwägung von Amtes wegen auf, da sie in Verletzung des rechtlichen Gehörs erfolgt war. Nach Berücksichtigung der Eingabe des Rechtsanwalts wies die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung von Rechtsanwalt Burkhalter mit Verfügung vom 11. November 2021 abermals ab. Weiter hiess sie den Antrag auf Akteneinsicht betreffend Videoaufzeichnungen zum Vorfall in der Sicherheitszelle im Regionalgefängnis Biel vom 19. Mai 2021 gut und wies den Antrag auf Abtretung der Untersuchung an eine ausserkantonale Staatsanwaltschaft ab. Diese Verfügung wurde A.________ bzw. dessen Rechtsanwalt am 12. November 2021 zugestellt. 
Am 22. November 2021 erhob A.________ Beschwerde gegen die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021, mit welcher seine Beweisanträge abgewiesen wurden. Das Obergericht des Kantons Bern trat am 17. Februar 2022 nicht auf die Beschwerde ein. Zur Begründung führte es aus, die Verfügung vom 11. November 2021 habe die Verfügung vom 9. November 2021 betreffend die Ziffern 4 und 5 ersetzt, weshalb A.________ kein rechtlich geschütztes Interesse daran habe, die ältere Verfügung anzufechten. Selbst wenn aber die Beschwerde als solche gegen die Verfügung vom 11. November 2021 entgegengenommen würde, ändere dies nichts am Ergebnis, da die Beschwerde ohnehin abzuweisen sei. 
 
B.  
Mit Eingabe vom 23. März 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Obergerichts vom 17. Februar 2022 aufzuheben und ihm für das Verfahren BA 21 903 die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Julian Burkhalter als amtlichen Rechtsanwalt. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der grundsätzlich anfechtbar ist, soweit der Beschwerdeführer eine Rechtsverweigerung geltend macht. Zudem ist der Beschluss des Obergerichts als Zwischenentscheid zu qualifizieren. Ob die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG zu dessen Anfechtung gegeben sind, kann angesichts des Prozessausgangs offengelassen werden. 
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, dass er fälschlicherweise die Verfügung vom 9. November 2021 angefochten hat, welche durch die Verfügung vom 11. November 2021 ersetzt wurde. Er ist aber der Auffassung, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die Verfügung vom 9. November 2021 nur zwei Tage später in Wiedererwägung zu ziehen, ohne die Verfügung vom 11. November 2021 entsprechend als Wiedererwägungsverfügung zu bezeichnen, sei treuwidrig und verstosse gegen das Legalitätsprinzip. Art. 397 StPO könne keine Wiedererwägungsmöglichkeit entnommen werden. Er habe auf den Bestand der Verfügung vom 9. November 2021 vertrauen dürfen. Im Übrigen beinhalte die Verfügung vom 11. November 2021 keinerlei neue oder wichtige Gesichtspunkte. Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. November 2021 nicht eingetreten sei, und dafür keine sachlichen Gründe nenne, abgesehen von den falschen Dispositivziffern, habe sie überspitzt formalistisch gehandelt.  
 
2.2. Soweit der Beschwerdeführer die Wiedererwägung als gesetzwidrig rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfügung vom 9. November 2021 in Wiedererwägung gezogen, da sie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 8. November 2021 zu Unrecht nicht berücksichtigt hatte, obschon diese fristgerecht aufgegeben wurde. Die Verfügung vom 9. November 2021 verletzte folglich den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft deshalb die Verfügung zurückgezogen und neu entschieden hat. Von einem treuwidrigen Verhalten kann diesbezüglich jedenfalls nicht gesprochen werden. Es wäre denn vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch zu erwarten gewesen, dass er, da ihm beide Verfügungen unbestrittenermassen zugestellt wurden, die Wiedererwägung, auch ohne explizite Bezeichnung als solche, erkannt hätte. Dies gilt umso mehr, als in Ziffer 4 der Verfügung vom 11. November 2021 ausdrücklich festgehalten wird, die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 würden zwecks Wiedererwägung von Amtes wegen aufgehoben.  
Indessen stellt sich die Frage, ob der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, überspitzt formalistisch ist. Der Inhalt der beiden Verfügungen ist grundsätzlich identisch. Die Verfügung vom 11. November 2021 verfügt einzig über eine zusätzliche Ziffer 4, in welcher die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 9. November 2021 aufgehoben wurden und durch neue Ziffern 5 und 6 ersetzt wurden. Für die Vorinstanz war somit völlig klar, welche Anordnungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführer anfechten wollte. Die Frage braucht allerdings vorliegend nicht abschliessend geklärt zu werden, da sich die Vorinstanz eventualiter auch materiell mit der Beschwerde auseinandergesetzt und diese, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, zu Recht abgewiesen hat. 
 
3.  
 
3.1. In der Sache wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege. Er bestreitet zu Recht nicht, dass seine allfälligen Haftpflichtansprüche gegenüber einer möglichen Täterschaft bzw. gegenüber dem Kanton öffentlich-rechtlicher Natur sind und er folglich keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege aus Art. 136 Abs. 1 StPO ableiten kann. Er macht aber geltend, ihm sei unabhängig von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
3.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat, wer in vertretbarer Weise behauptet, Opfer von Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung geworden zu sein, gestützt auf Art. 10 Abs. 3 BV, Art. 3 und 13 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) sowie Art. 13 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (Anti-Folter-Konvention; SR 0.105) Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (Urteil 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 1.2.2). Unter diesen Umständen hat das mutmassliche Opfer solcher Übergriffe staatlicher Funktionäre, sofern es bedürftig ist und seine Begehren nicht aussichtslos sind, unabhängig vom Bestehen von Zivilansprüchen gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV ausnahmsweise Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (Urteile 1B_81/2022 vom 20. Juni 2022 E. 3.4.3; 6B_1062/2021 vom 27. Mai 2022 E. 6.1; 1B_520/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 3.2; 1B_533/ 2019 vom 4. März 2020 E. 3.6; 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.1 und 5.2).  
 
3.3. Eine solche Konstellation liegt hier indessen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit staatliche Gewalt im erwähnten Sinne erlitten hätte. Wenn er dagegen einwendet, unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV werde gar keine "Folter" vorausgesetzt und die Vorinstanz verkenne insofern die Tragweite von Art. 29 Abs. 3 BV, kann ihm nicht gefolgt werden. Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt, wie erwähnt, ernsthafte Hinweise auf Folter oder eine andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung voraus, damit ausnahmsweise ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor).  
Nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer ableiten, wenn er vorbringt, es müsse ausreichen, dass ihm Zugang zu einer Feuerquelle und brennbarem Material in der Isolation ermöglicht und nach dem Löschen des Brandes die Zelltüre über fast 10 Minuten hinweg nicht geöffnet worden sei. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen ist das Zuwarten bis zum Öffnen der Zelltür auf das institutionalisierte Vorgehen bei einem Brandalarm im Gefängnis zurückzuführen. Demnach dürfen bei starker Rauchentwicklung, wie sie vorliegend vorgelegen habe, nur gesicherte Personen die Zelle betreten, ansonsten auf das Eintreffen der Feuerwehr zu warten sei. Vorliegend sei die Aussentüre sowie die Essenslucke geöffnet gewesen, womit der Rauch zu gewissen Teilen habe abziehen können. Die Türe sei jedoch nicht vollständig geöffnet worden, da für die Anwesenden nicht ersichtlich gewesen sei, wo sich der Beschwerdeführer mit welchen Absichten befinde. Diese Argumentation ist nicht zu beanstanden. Es lagen sachliche Gründe für das Zuwarten der Intervention beim Zellenbrand vor. Nichts lässt objektiv die Annahme zu, dass das Zuwarten darauf abzielte, die physische oder psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers absichtlich zu verschlechtern, ihn zu erniedrigen oder seine Menschenwürde zu mindern. Inwiefern er überdies erniedrigend bzw. unmenschlich behandelt worden sein soll, weil er in eine Isolationszelle verlegt wurde, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wie den Akten entnommen werden kann, ist die Verlegung auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer zweimal den Feueralarm ausgelöst haben soll. Er wurde folglich zwar diszipliniert, von einer Folter oder sonstiger erniedrigender Behandlung kann in diesem Zusammenhang aber nicht gesprochen werden. 
Die den Beamten vorliegend vorgeworfene fahrlässige Körperverletzung durch eine angeblich zu spät erfolgte Intervention beim Zellenbrand bzw. die Verlegung in die Isolationszelle erreicht die geforderte Intensität jedenfalls nicht, um unter die Bestimmungen zum Verbot von Folter und anderer grausamer oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu fallen. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die kantonalen Behörden die Voraussetzungen für eine direkte Anwendung von Art. 29 Abs. 3 BV als nicht erfüllt angesehen und den ausnahmsweisen unmittelbar darauf gestützten Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen haben. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer noch gegen das vorinstanzliche Kostendispositiv, mit welchem ihm die Kosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- auferlegt worden sind. Die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf Art. 428 StPO statt zwingend auf die Norm des kantonalen Gebührentarifs verwiesen und nicht begründet habe, wie sie auf die Höhe der Gebühr gekommen sei. Im Übrigen sei die Gebühr ohnehin unverhältnismässig, da der Beschwerdeführer mittellos und die Beschwerde keinesfalls aussichtslos gewesen sei.  
 
4.2. Nach der bundesgerichtlichen Praxis zum Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV muss ein Kosten- und Entschädigungsentscheid unter Umständen gar nicht begründet werden oder kann eine äusserst knappe Begründung genügen. Dies gilt insbesondere, wenn es um Kosten geht, die nach Massgabe der einschlägigen kantonalen Bestimmungen pauschal, innerhalb eines gewissen Rahmentarifs, erhoben werden können, was eine gewisse Schematisierung erlaubt. In diesem Fall wird eine besondere Begründung nur verlangt, wenn der Rahmen über- oder unterschritten wird oder die Parteien besondere Umstände geltend machen (vgl. BGE 139 V 496 E. 5.1; Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4; je mit Hinweisen). Die gesetzliche Grundlage für die Gerichtsgebühr, welche in der amtlichen Gesetzessammlung enthalten ist (vgl. E. 4.3 hiernach), ist für den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer leicht ausfindig zu machen. Aus diesem Grund stellt es keine Gehörsverletzung dar, wenn die Vorinstanz ihren Verweis vorliegend auf Art. 428 Abs. 1 StPO beschränkt hat.  
 
4.3. Im Übrigen ist die Höhe der Gerichtsgebühr auch nicht unverhältnismässig. Die Gebühr von Fr. 1'200.-- hält sich am unteren Rand des der Vorinstanz zur Verfügung stehenden Rahmens von Fr. 300 bis Fr. 3'000 (vgl. Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2010 [BSG 161.12; Verfahrenskostendekret, VKD]) und ist für den Entscheid, der fünf Seiten umfasst, nicht willkürlich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt mit Art. 28 Abs. 1 VKD eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Gebühr vor (vgl. Urteil 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.2). Damit ist die Gesetzmässigkeit des Kostenentscheids der Vorinstanz erstellt.  
 
4.4. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer sodann, wenn er vorbringt, die Vorinstanz hätte für das Beschwerdeverfahren ebenfalls überprüfen müssen, ob ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV bestehe. Indem die Vorinstanz lediglich auf das Ergebnis des Entscheids verweise, werde die unentgeltliche Rechtspflege nicht hinreichend begründet, wodurch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vorliege. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliegend abgewiesen hat (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). Dass sie dabei nicht auch noch einen allfällig direkten Anspruch aus Art. 29 Abs. 3 BV geprüft hat, ist unter den vorliegenden Umständen nicht zu beanstanden.  
 
5.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier