Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_525/2019  
 
 
Urteil vom 23. Oktober 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiber Moses. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Herma Cossmann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Grobe Verkehrsregelverletzung; 
Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. Februar 2019 (SK 18 363). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ soll am 9. Dezember 2014 um 21:31 Uhr auf der Autobahn A1 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 61 km/h überschritten haben. Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau erklärte ihn dafür am 24. Mai 2018 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 96 Tagessätzen zu Fr. 270.-- sowie einer Busse von Fr. 6'480.--. Dagegen erhob A.________ Berufung. 
 
B.   
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte am 26. Februar 2019 das Urteil des Regionalgerichts. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführer rügt, der Schuldspruch sei in Verletzung des Grundsatzes  in dubio pro reoergangen und Beweisanträge seien zu Unrecht zurückgewiesen worden. Dass er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht berufen habe, dürfe nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er sei nie unter Belehrung durch die Ermittlungsbehörde als Zeuge nach dem Lenker des Fahrzeugs gefragt worden. Die von der Vorinstanz festgestellte "frappante Ähnlichkeit" des Beschwerdeführers mit dem Radarfoto sei gekünstelt und hätte zumindest Ermittlungen dahingehend erfordert, um seine Brüder als Täter auszuschliessen. Die Vergleichsfotos, auf welche die Vorinstanz sich stütze, seien nicht zur Tatzeit entstanden. Ausserdem habe er von Anbeginn darauf hingewiesen, dass es sich beim Fahrzeug auf dem Radarbild um dasjenige seiner Lebensgefährtin handle. Er selbst verfüge seit jeher über ein eigenes Fahrzeug, welches er nutze. Es sei bekannt, dass es aus versicherungstechnischen Gründen oftmals zu Abweichungen zwischen Halter und Nutzer eines Fahrzeuges komme.  
 
2.   
Als Zeuge gilt eine an der Begehung der untersuchten Straftat nicht beteiligte Person, die der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und nicht Auskunftsperson ist (Art. 162 StPO). Die beschuldigte Person kann damit nicht als Zeuge befragt werden. Die Rüge des Beschwerdeführers, er sei nicht als Zeuge nach dem Lenker des Fahrzeugs gefragt worden, ist unbegründet. 
 
3.  
 
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 141 IV 305 E. 1.2). Dem Grundsatz  in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGE 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Eine entsprechende Rüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 142 III 364 E. 2.4).  
Nach Art. 139 Abs. 2 StPO wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, nicht Beweis geführt. 
 
3.2. Die Vorinstanz erwägt unter anderem, dass der Beschwerdeführer Halter des Fahrzeugs sei, mit welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen wurde. Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer sei die einzige männliche Person aus seinem familiären Umfeld, die einen Bezug zur Schweiz habe; Hinweise auf einen Drittlenker würden nicht bestehen. Schliesslich bestehe eine nicht unwesentliche Typenähnlichkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Person auf dem Radarfoto (Urteil, S. 13).  
 
3.3. Die Ähnlichkeit des Beschwerdeführers mit der Person auf dem Radarfoto stellt die Vorinstanz aufgrund von zwei Fotos aus amtlichen Ausweisen fest. Diese stammen aus den Jahren 2010 und 2017, mithin aus der Zeit vor und nach der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 9. Dezember 2014 stattfand. Zwischen den beiden Fotos bestehen keine erkennbaren Unterschiede. Zudem trägt der Beschwerdeführer - wie auch die Person auf dem Radarbild - auf beiden Aufnahmen einen Bart. Unter diesen Umständen musste die Vorinstanz keine weiteren Bilder des Beschwerdeführers einholen. Ebenso wenig musste sie zusätzliche Bilder der im Ausland wohnhaften Brüder des Beschwerdeführers einholen, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass einer von diesen das Fahrzeug gelenkt haben könnte. Der blosse Hinweis, dass das Fahrzeug eigentlich der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers gehöre, vermag daran nichts zu ändern. Bereits aufgrund der Haltereigenschaft des Beschwerdeführers, seiner Ähnlichkeit mit der Person auf dem Radarbild und seinem Bezug zur Schweiz durfte die Vorinstanz auf die Täterschaft des Beschwerdeführers schliessen, ohne dabei in Willkür zu verfallen. Ob sie zusätzlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers würdigen durfte, kann offenbleiben, weil dies für die Feststellung des Sachverhalts nicht erforderlich war. Entsprechend mussten diesbezüglich auch keine Beweise erhoben werden.  
 
4.   
Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Oktober 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Moses